Zum Inhalt springen
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Allgemeines » LG Köln: First Class ist nicht Suites Class – Anspruch auf Ersatzbeförderungskosten

LG Koeln Singapore Airlines Suites Class First Class Lufthansa Umbuchung
  • 12/10/2025

LG Köln: First Class ist nicht Suites Class – Anspruch auf Ersatzbeförderungskosten

Im vorliegenden Fall hat der (so nehmen wir es an) Übereifer eines Mitarbeiters der Lufthansa seinen Arbeitgeber nach erfolgreicher Klage vor dem Landgericht Köln über 10.000,00 € gekostet. Was sich hier abspielte, darf man getrost als Dreistigkeit bezeichnen.

Angebliche „Nichtgenehmigung“ Singapore Airlines‘ der Umbuchung

Mein Mandant war auf einem Flug mit Lufthansa und Singapore Airlines im A380 in der Suites Class, einer Reiseklasse oberhalb der gewöhnlichen First Class, nach Südostasien gebucht, das Ticket war recht preisgünstig erworben worden. Auf der Reise kam es zu Verzögerungen und einem verpassten Anschluss, sodass mein Mandant umgebucht wurde: Von Frankfurt sollte es am nächsten Tag zunächst nach London und dann weiter mit der Singapore Airlines Suites Class im A380 nach Singapur gehen. Dafür erhielt mein Mandant auch die Buchungsbestätigung:

Diese Buchungsbestätigung eröffnet den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Alles, was sich im Hintergrund bei irgendwelchen Airlines abspielt, ist für Fluggastrechte hiernach quasi irrelevant. Gerne wird im Hause der Lufthansa das Spielchen „Ausstellung der Tickets nicht möglich“ gespielt und Fluggästen damit die Beförderung nicht ermöglich. So ähnlich spielte es sich auch hier ab. Lufthansa behauptete im Gerichtsverfahren, die Umbuchung über London nach Singapur sei durch Singapore Airlines nicht genehmigt worden. Das halte ich für Unsinn, da meiner Kenntnis nach soetwas nicht genehmigt werden muss. Die Umbuchung erfolgt einseitig, hier in diesem Fall durch Lufthansa, und wird unverzüglich bestätigt. Meine Vermutung: Ein übereifriger Mitarbeiter, der sich übrigens auch telefonisch bei meinem Mandanten meldete, könnte hier auf den Ablauf „eingewirkt“ haben. Mein Mandant sollte vielmehr viele Stunden später mit Lufthansa selbst nach Singapur fliegen, dies mit einer gegenüber dem Singapore Airlines-Produkt deutlich schlechteren und veralteten First Class der Lufthansa. Damit war mein Mandant nicht einverstanden, tatsächlich wurde ihm am folgenden Tag aber der Zubringerflug nach London verweigert. Robust, wie stets, habe sich die Mitarbeiterin gegenüber meinem Mandanten mit den Worten

„Sie fliegen Lufthansa oder gar nicht“

geäußert haben.

Selbst gebuchte Ersatzbeförderung

Mein Mandant hat sich jedoch nicht verhumpsen lassen und daraufhin den frühestmöglichen Ersatzflug unter zumindest annähernd vergleichbaren Beförderungsbedingungen gebucht und ist mit Emirates in der First Class nach Singapur geflogen. Die dafür aufgewendeten 6.166,08 € zzgl. der Ausgleichsleistung von 600,00 € für die verweigerte Beförderung über London nach Singapur habe ich nun vor dem Landgericht Köln eingeklagt.

LG Köln: Unberechtigte Beförderungsverweigerung und Ersatzbeförderungsangebot nicht unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen

Das Landgericht Köln stimmt mir zu: Durch die Buchungsbestätigung hätte eine Beförderung meines Mandanten auf dem Flug von Frankfurt über London nach Singapur erfolgen müssen, es liegt damit eine Beförderungsverweigerung vor, die einen Anspruch auf die Ausgleichsleistung von 600,00 € und einen Ersatzbeförderungsanspruch auslöst. Zutreffend folgt das Landgericht Köln auch meiner Auffassung, dass das Angebot der Lufthansa, meinen Mandanten in der eigenen First Class zu befördern, nicht eine Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen darstellt:

„Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger keine Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen angeboten. Während die überwiegende Teilstrecke des Ursprungsflugs von London nach Singapur in der Suite Class absolviert worden wäre, hat die Beklagte lediglich einen Flug in der First Class, einer unstreitig unterhalb der Suite Class liegenden Beförderungsklasse, angeboten. Die Beförderungsmöglichkeit mit dem Flug LH 778 stellte vor diesem Hintergrund keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar. Einer Fristsetzung zur Zurverfügungstellung einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen gar keine Suite Class anbietet. Der Kläger kann die Kosten für den zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Ersatzflug mit der Fluggesellschaft Emirates als ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen.“

Keine Suites Class: Herabstufungsentschädigung geschuldet

Dass auf dem Flug mit Emirates keine Suites Class verfügbar war, ist aufgrund des deutlich früheren Erreichens des Ziels für das Gericht zutreffend auch irrelevant, es gibt meinem Mandanten sogar noch einen nützlichen Hinweis:

Unerheblich ist ferner, dass auch dieser Flug nicht in der Suite Class vollzogen wurden. Es bleibt dem Fluggast unbenommen, in Ansehung der Beförderungsklasse ein Downgrade hinzunehmen, um früher sein Ziel zu erreichen.

Dieser Rechtsstreit dürfte Lufthansa am Ende rund 10.000,00 € kosten.

Das dürfte ein Verweis auf den Anspruch auf Herabstufungsentschädigung aus Art. 10 Abs. 2 der VO 261/2004/EG sein. Da das Ticket recht preiswert war, ist der Anspruch aber wenig.

Suites Class Reisende aufgepasst: Herabstufungsentschädigung bedenken!

Spannend ist diese Entscheidung auch für Gäste der Singapore Airlines Suites Class, die durch einen Fluggerätewechsel nur in der gewöhnlichen First Class befördert werden. Das kommt leider immer wieder vor. Hier könnte man, gestützt auf diese Entscheidung des LG Köln, für den Flug die Herabstufungsentschädigung von 75% des betroffenen Flugsegments verlangen.

Fazit

Fluggäste müssen sich „Eingriffe“ in ihr Buchung oder „Nichtgenehmigungen“ von Flügen nicht gefallen lassen: Mit der bestätigten Buchung ist der Ofen aus für Airlines und es muss das geliefert werden, was vereinbart wurde.

LG Köln, Urt. v. 03.09.2025, 16 O 109/25 hier im Volltext

Beitrag teilen:

Voriger BeitragPreisvergleich.de: Ausstehendes Cashback erfolgreich durchsetzen
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

Preisvergleich.de: Ausstehendes Cashback erfolgreich durchsetzen

Probleme mit Cashback von Preisvergleich.de? Hier finden Sie Muster und Tipps zum Vorgehen

Drohnenalarm: Entschädigung (und mehr) für Fluggäste

In den letzten Wochen haben immer wieder Sichtungen von Drohnen zur temporären Schließung von Flughäfen

Ryanair dünnt Flüge ab Memmingen, Köln und Berlin aus: Ihre Rechte als Fluggast

Weitreichende Flugstreichungen Ryanairs ab Köln, Memmingen und Berlin: Hier finden Sie Ihre Rechte

123-Transporter: Genau hinsehen bei der Anmietung von Transportern (123 Shared Mobility Germany GmbH)

Immer mehr Anfragen von Kunden der 123-Transporter. Die Vertragsbedingungen sind teils gruselig.

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2025 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
X-twitter Linkedin