In den letzten Monaten erreichen mich vermehrt Anfragen von Mandanten, die von einem sehr merkwürdigen Problem berichten, das aber eine klare juristische Lösung hat. Nach einer Änderung einer Flugbuchung (teils auch gegen Zuzahlung) erhalten meine Mandanten von der Lufthansa eine Buchungsbestätigung, die die neuen Flüge ausdrücklich als bestätigt / confirmed kennzeichnet:
Das böse Erwachen: Keine Beförderung möglich
Was dann aber in einigen mir zugetragenen Fällen passiert, ist unglaublich. Lufthansa teilt, teils erst am Abflugtag am Flughafen, mit, dass es ein Problem bei der „Ticketausstellung“ gegeben habe und deswegen keine Reise möglich ist. Kurz: Die Beförderung wird verweigert.
Die Rechtslage: Buchungsbestätigung ist ausreichend
Die Rechtslage ist dabei klar: Die Europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG verlangt als Anwendungsvoraussetzung in Art. 3 Abs. 2 lit. a) eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug. Dabei hat der Europäische Gerichtshof zur Schaffung eines hohen Passagierschutzniveaus sogar durch Dritte erteilte Bestätigungen (z.B. Reiseveranstalter) für ausreichend gehalten (s. EuGH Urt. v. 21.12.2021, C-146/20 Rn. 51). Das gilt dann umso mehr für eine vom Luftfahrtunternehmen selbst ausgestellte Bestätigung. Dass das Luftfahrtunternehmen sich später entscheidet, die Zusage aus der Bestätigung nicht einzuhalten, ist rechtlich irrelevant. Auch soetwas wie ein „Ticketausstellungsvorgang“ ist rechtlich vollkommen irrelevant.
Anspruch auf Beförderung
Wer eine bestätigte Buchung vorliegen hat, der hat einen Anspruch auf Beförderung. Wird diese verweigert, besteht ein Anspruch auf Ersatzbeförderung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) (zum frühestmöglichen Zeitpunkt, im Zweifel auch mit anderen Airlines) und c) (zum Zeitpunkt nach Wahl des Passagiers mit der ursprünglich gebuchten Airline).
Ausgleichsleistung: Bis zu 600,00 € pro Strecke.
Spannend ist auch, dass die Mitteilung, es werde keine Beförderung erfolgen, auch eine Beförderungsverweigerung gem. Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt, die gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Nach herrschender Ansicht ist hier die 14-Tage-Frist, die sonst für die Ausgleichsleistung gilt, nicht anwendbar.
Dafür ist es nicht erforderlich, dass Sie erst am Flughafen abgewiesen werden. In der Regel wird die Beförderung zugleich für Hin- und Rückflug verweigert, sodass bis zu 1.200,00 € als Ausgleich für Ihren Ärger winken.
Wenn auch die Erfahrung zeigt, dass man sich später vor Gericht seitens der Lufthansa leider nicht mehr an den Inhalt von Telefonaten erinnern kann, können Sie dem vorbeugen, indem Sie sich die Beförderungsverweigerung z.B. unter Zeugen während einer Autofahrt mit Freisprecheinrichtung bestätigen lassen (dazu legen Sie bitte zu Beginn des Gesprächs offen, dass noch jemand im Auto mithört).
Fazit
Wenn auch vielen Passagieren vorgespiegelt wird, dass sie hier rechtlos dastehen, ist das im Hinblick auf die Fluggastrechteverordnung schlicht Unsinn. Passagiere mit bestätigten Buchungen sind zu befördern und haben ggf. Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn die Beförderung gleichwohl verweigert wird. Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersberatung zur Verfügung.