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Home » Rechtsprechung » LG Landshut: In einem Taxi nach Paris (wenn der Flug ausfällt)

Air France Taxi Paris Ersatzbeförderung Annullierung
  • 12/04/2026

LG Landshut: In einem Taxi nach Paris (wenn der Flug ausfällt)

Wieder einmal hat ein sehr außergewöhnlicher Fall ein gutes Ende genommen. Unsere Mandanten erhalten erhebliche Ersatzbeförderungskosten nach Annullierung erstattet, und zwar im Taxi nach Paris.

Mit Puffer gebucht und trotzdem gefährlich

Unsere Mandanten waren (nach einigen Umbuchungen) auf eine Verbindung von München über Wien nach Paris gebucht. Der letzte Flug sollte dabei von Air France ausgeführt werden und Paris um 8:30 Uhr am folgenden Vormittag erreichen. Das war äußerst knapp, denn bereits einige Stunden später sollte ein (separat gebuchter) Weiterflug in Paris starten. Meine Mandanten hatten dafür extra viel Puffer eingeplant und wären nach ursprünglicher Planung bereits am Vorabend um 20:35 Uhr in Paris eingetroffen, hätten dort eine Nacht im Hotel verbracht. Air France annullierte den Flug, dies zunächst ohne Ersatzangebot.
Meine Mandanten machten sich eilig auf die Suche nach Ersatzmöglichkeiten, z.B. per Flug oder Bahn, wurden aber nicht fündig. Letztlich fuhren sie mit einem Taxi vom Flughafen München nach Paris für stolze 3.330,00 €. Völlig übermüdet kamen sie dort an und erreichten so noch den gebuchten Weiterflug. Wäre dieser verpasst worden, wäre ein mindestens vierstelliger Schaden eingetreten.
Air France zahlte natürlich die Mehrkosten nicht und so wurde ich beauftragt.

AG Erding: Zu knapp geplant, selbst Schuld

Das Amtsgericht Erding hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass die Planung meiner Mandanten zu knapp gewesen sei.

„Das Gericht ist jedoch aufgrund des Akteninhalts sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft, weshalb der Anspruch gänzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht sieht insbesondere ein Mitverschulden in Bezug auf die Planung und Organisation der Reise.
Denn die Kläger hatten die Flüge von München nach Amsterdam (KLM) sowie den Anschlussflug von Amsterdam nach Paris-CDG (Air France) und den Folgeflug von Paris-Orly nach Madrid (Air Europa) so gebucht, dass sie zwar innerhalb eines kurzen Zeitraumes gleich drei Airlines „abfliegen“ können[…] Jedoch wären den Klägern – selbst wenn alles planmäßig verlaufen wäre – lediglich 13 Stunden in Paris verblieben. Berücksichtigt man, dass zunächst das in Paris-CDG ankommende Flugzeug verlassen werden muss und der für den Folgetag gebuchte Flug bereits um 10:55 Uhr von einem anderen Flughafen startete, so verringert sich die in Paris zur Verfügung stehende Zeit nochmals deutlich. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Kläger keinen Direktflug von München nach Paris buchten, sondern eine Umsteigeverbindung über Amsterdam. Gerade bei der Buchung von Umsteigeverbindungen besteht die Gefahr, dass Anschlussflüge infolge von Störungen im Flugbetrieb verpasst werden können. Hinzu kommt, dass der Flug von München nach Amsterdam abends durchgeführt werden sollte. In den Tagesrandzeiten besteht die Gefahr, dass bei Störungen im Flugbetrieb die Flüge wegen des in München einsetzenden Nachtflugverbotes nicht mehr durchgeführt werden können. Insbesondere bei separat gebuchten Anschlussflügen besteht ein erhebliches Risiko, dass diese Anschlussflüge bei Störungen auf einem der Vorflüge nicht mehr erreicht werden können und eine Umbuchung nur für die ursprünglich gebuchte Strecke erfolgt.“

Also kurz: Wer bucht denn bitte sowas, was Airlines anbieten?

LG Landshut: Air France sollte besser zahlen

Mit dieser Argumentation war ich absolut nicht einverstanden. Meine Mandanten hatten zweifachen Puffer für Störungen eingebaut. Im Übrigen geht es bei der Ersatzbeförderung nicht um ein Verschulden, denn es handelt sich nach herrschender Ansicht gar nicht um einen Schadensersatzanspruch, der dort verfolgt wird.
Nach Erhebung der Berufung vor dem LG Landshut hat dieses einen Hinweisbeschluss erteilt. Die Formulierung dieses Beschluss habe ich in der Klarheit noch nie erlebt, er ließt sich wie eine schallende Ohrfeige der Airline:
Diese hält den geplanten Zeitpuffer in Paris für vollkommen ausreichend, insbesondere müsste man keine Mehrtägigen Zwischenaufenthalte einplanen.
Auch seien die Kosten in Anbetracht des drohenden Schadens bei Anschlussverlust nicht überhöht.

Air France hat dann schnell gezahlt, denn, so meine Vermutung, ein Hinweisbeschluss macht weniger Eindruck, als ein Urteil.

Fazit

Auch hohe Ersatzbeförderungskosten sind von Airlines zu ersetzen, gerade wenn höhere Schäden drohen. Haben Sie auch Probleme mit einem annullierten Flug, nutzen Sie gerne die kostenlose Erstberatung.

LG Landshut, Beschl. v. 03.12.2025, 13 S 2471/25 e

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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