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Home » Allgemeines » Ryanair dünnt Flüge ab Memmingen, Köln und Berlin aus: Ihre Rechte als Fluggast

Ryanair Flugstreichung Memmingen Koeln Berlin Fluggastrechte
  • 05/10/2025

Ryanair dünnt Flüge ab Memmingen, Köln und Berlin aus: Ihre Rechte als Fluggast

Wie den Medien zu entnehmen ist, dünnt Ryanair offenbar seinen Flugplan ab/nach Deutschland gravierend aus. Besonders betroffen sollen die Flughäfen Memmingen, Köln und Berlin sein (Bericht bei Bild.de). Reisende stehen aber nicht rechtlos da, wenn auch Ryanair hier dafür bekannt ist, Fluggastrechte gerne nicht zu wahren.

Anspruch auf Erstattung

Der einfachste Fall ist die Ticketerstattung: Wollen Sie nicht reisen, teilen Sie das Ryanair mit und die Erstattung muss binnen sieben Tagen erfolgen, Art. 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004/EG.

Anspruch auf Ersatzbeförderung

Was viele Fluggäste nicht wissen und an welcher Stelle Ryanair nur sehr sehr ungerne mitspielt, ist das Recht auf Ersatzbeförderung. Das kann aufgrund sonst recht teurer Alternativen sehr spannend sein. Auch wenn der Flug mehr als 14 Tage vor Abflug annulliert wurde, muss Sie Ryanair an Ihr Ziel befördern. Gerne versucht man hier Fluggäste zu verhonepiepeln, indem man behauptet, es gäbe keine anderen Direktflüge z.B. von Memmingen aus an das Ziel. Das ist Unsinn, denn: Dann wären Flüge ab einem nahe gelegenen Flughafen wie z.B. München oder Stuttgart und auch ggf. mit Umstieg geschuldet. Wie Sie vorgehen, erkläre ich Ihnen hier mit Musterschreiben.

Betreuungsleistungen bei verspätetem Abflug

Sollte ein Abflug erst Stunden oder Tage später erfolgen können, sind auch Betreuungsleistungen geschuldet. Ryanair muss Ihnen ab 2-3 Stunden verspätetem Abflug Verpflegung und bei notwendiger Übernachtung eine Unterkunft stellen, Art. 9 Abs. 1 der VO 261/2004/EG.. Passiert das, wie meistens, nicht, können Sie Ihre Kosten gegen Belegvorlage ersetzt verlangen. Ryanair versucht sich auch hier regelmäßig herauszureden und fängt sogar an, besonders luxuriöse Mahlzeiten wie z.B. bei McDonald’s zu beanstanden

https://twitter.com/dr_boese/status/1958472242989285761

Das ist natürlich juristisch betrachtet vollkommener Unsinn.

Keine Entschädigung

Bei Bekanntgabe der Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug haben Sie hingegen keinen Anspruch auf die Entschädigung aus Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG.

Fazit

Mal wieder wird es vermutlich viel Ärger geben, wenn Fluggäste Ihre Rechte durchsetzen wollen, nämlich immer dann, wenn Ryanair nicht billig mit einer einfachen Erstattung der Ausgangsbuchung davonkommen soll. Haben Sie Fragen, stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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