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Home » Allgemeines » Streik am Flughafen Berlin BER: Wann Reisende doch eine Entschädigung erhalten

Streik BER Entschaedigung Ausgleichsleistung Fluggastrechte
  • 19/03/2026

Streik am Flughafen Berlin BER: Wann Reisende doch eine Entschädigung erhalten

Am 18. März 2026 stand der Flughafen BER still, Grund war ein Streik des Bodenpersonals.

Die Rechte, die Fluggäste haben, habe ich bereits bei früheren Streiks erörtert. Dazu gehört:

  • Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten, wenn nicht mehr gereist werden soll
  • Anspruch auf Stellung von Unterkunft und Verpflegung (oder Erstattung der Mehrkosten, die durch Nichtstellung entstanden sind)
  • Ersatzbeförderung entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem Zeitpunkt nach Wahl des Fluggasts

Die Rechte habe ich früher auch schon hier beschrieben.

In vielen Fällen Entschädigung bis zu 600,00 € geschuldet

Ein urbaner Mythos, der in Blogs, der Presse und sogsar vom ADAC immer wieder breitgetreten wird, ist es, dass bei Streik von Drittpersonal aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichsleistung geschuldet sei, die sich je nach Strecke auf 250,00 – 600,00 € beläuft. Das ist eine stark verkürzte Darstellung und in vielen Fällen schlicht falsch.

Richtig ist: Den Streik des Drittpersonals kann eine Airline in der Regel nicht beeinflussen, das ist ein außergewöhnlicher Umstand. Das ist aber nur eine der beiden Voraussetzungen dafür, dass eine Airline ausnahmsweise keine Entschädigung zahlen muss.

Urteil des Bundesgerichtshofs: Airline muss sich um Verkürzung des Zeitverlusts bemühen

Das ist keine skurrile Einzelmeinung, sondern eine konsequente Anwendung von Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Danach muss ein Luftfahrtunternehmen sich selbst bei vorliegen außergewöhnlicher Umstände darum bemühen, den Zeitverlust möglichst gering zu halten. Geschieht das nicht, führt alleine das zur Ausgleichsleistung, wie auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (s. BGH Urt. v. 24.09.2024, X ZR 109/23). Das ist das Angriffsmittel gegen Airlines, die sich stoisch auf außergewöhnliche Umstände berufen, sei es Wetter, Streik, Krieg oder ein Vulkanausbruch.

Wenn Sie also z.B. am 18. März 2026 auf KL1772 nach Amsterdam um 10:10 Uhr gebucht waren, jetzt Amsterdam erst am Folgetag erreichen, stellen Sie KLM doch mal die Frage, warum man Sie nicht von Hamburg, Hannover, sogar von Leipzig-Halle oder Braunschweig (mit kurzem Bustransfer) befördert hat? Selbst eine Fahrt mit der Bahn hätte Sie noch am gleichen Tag nach Amsterdam gebracht. Genau das führt in allen so gelagerten Fällen zur Ausgleichsleistung.

Zum Vorgehen finden Sie hier eine Anleitung mit Vorlagen.

Fazit

Ersatzbeförderung kostet Airlines viel Geld, daher drücken sich viele Airlines darum, den Zeitverlust für Reisende gering zu halten. Sie setzen darauf, dass diese sich unter Verweis auf außergewöhnliche Umstände abwimmeln lassen. Diese Masche gelingt auch deswegen so gut, weil dieser rechtliche Unsinn von Medien und Verbänden stets wiederholt wird. Sollten auch Sie betroffen sein, können Sie das Angebot der kostenlosen Erstberatung nutzen.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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