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Home » Fluggastrechte » Wenn der Helfer zum Gegner wird: Warum Fluggäste, die von Legaltechs wechseln wollen, manchmal Probleme bekommen

  • 03/06/2026

Wenn der Helfer zum Gegner wird: Warum Fluggäste, die von Legaltechs wechseln wollen, manchmal Probleme bekommen

Bereits seit Jahren wenden sich Fluggäste an uns, die zuvor bereits einen Fehler gemacht haben. Sie haben sich an ein Legal-Tech gewandt, das zwar mit riesigem Werbeaufwand und einfach zu bedienenden Websites punktet, tatsächlich aber in vielen mir bekannten Fällen nur halbgare juristische Arbeit leistet, sich die Rosinen herauspickt und am Ende happige Provisionen von teils über 50 % verlangt. Diese werden zuvor oft nur mäßig transparent beschrieben, obwohl die Kosten der Rechtsverfolgung regelmäßig von den Airlines getragen werden.

Die Daumenregel lautet: Fälle, die ein Legal-Tech auf Erfolgsbasis annimmt, setzt auch ein erfahrener Fluggastrechte-Rechtsanwalt erfolgreich durch. Die Kosten werden dann am Ende von der Airline (fast vollständig) getragen, sodass zu zahlende Provisionen letztlich verschenktes Geld sind.

Was wir ebenfalls immer wieder beobachten: Fälle werden gehortet. Wenn sie dann zu unbequem werden – also nicht mit einer einzigen E-Mail gelöst werden können –, lässt man Fluggäste einfach hängen. In diesen Fällen wenden sich die Fluggäste dann an erfahrene Rechtsanwälte. Und die haben ein Problem:  § 410 Abs. 1 S. 1 BGB.

Abtretungsprobleme als Verteidigungsmittel der Airlines

Fast alle Legal-Techs arbeiten so, dass sie sich die Ansprüche von Fluggästen abtreten lassen. Dadurch werden die Legal-Techs selbst Forderungsinhaber. Immer wieder erleben wir, dass wirksame Abtretungen von Luftfahrtunternehmen bestritten werden. In den vor oder nach unseren Terminen stattfindenden Gerichtsverhandlungen dürfen dann die Kunden der Legal-Techs erscheinen und als Zeugen aussagen. Damit vergrault man sich Kunden nachhaltig, was mich natürlich immer freut. Hätte man von Anfang an einen Rechtsanwalt beauftragt, hätte man sich diesen Stress gespart.

Form der Abtretung

Zum täglichen Geschäft der Legal-Techs gehört es auch, dass Luftfahrtunternehmen ihnen (wie fast immer natürlich grundlos und lediglich zur Verzögerung) § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenhalten. Darin heißt es:

„Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.“

Was dem Grundgedanken nach durchaus berechtigt sein kann, nämlich die Frage, ob der Schuldner an den richtigen Gläubiger zahlt, führt in der Praxis zu erheblichem Aufwand. Der Begriff der Urkunde in dieser Norm umfasst ein Schriftstück in Form einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift, aus dem die abgetretene Forderung und der Forderungsempfänger hervorgehen. Der Schuldner muss die Echtheit der Urkunde überprüfen können. Entscheidend sind hierbei die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB sowie die Gleichstellung der elektronischen Form nach § 126 Abs. 3 und § 126a BGB.

Eine Fotokopie soll allerdings ausreichen, wenn keine nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit bestehen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert hierzu bislang noch nicht (vgl.: BGH Urt. v. 23.08.2012, VII ZR 242/11 Rn. 16).

Auch haben Gerichte inzwischen erkannt, dass Airlines regelmäßig gar keine Sorge haben, an den falschen Gläubiger zu zahlen, sondern lediglich das zweckfremde Motiv verfolgen, Ansprüchen vollständig zu entgehen. Sie halten die Berufung auf § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb in vielen Fällen für rechtsmissbräuchlich.

Kurz gesagt: Eine Kopie oder ein Ausdruck einer Rückabtretung kann genügen, muss aber nicht ausreichend sein. Insbesondere im weiteren Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen kann dann ein Original, also „Tinte auf Papier“, erforderlich werden. Legal-Techs wissen das: Sie lassen sich Ansprüche in der Regel im Original abtreten.

Rückabtretung bei „Abbruch“

Wenn ein Legal-Tech jedoch nicht weiterkommt oder der Fluggast mit der Leistung unzufrieden ist, können sich Legal-Techs auf einmal gar nicht mehr an das „erinnern“, was einen wesentlichen Teil ihrer eigenen Bearbeitung des Falls ausmacht. Rückabtretungen gibt es dann häufig nur im PDF-Format. Auf Nachfrage wird das PDF-Dokument ausgedruckt und per Post verschickt (das ist tatsächlich schon passiert und hat hier für erhebliche Belustigung gesorgt). Das könnte in einer Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen möglicherweise nicht ausreichen.

Teils erst nach langer Diskussion und anwaltlichem Druck geben industrielle Rechtsdurchsetzungsversager dann schließlich nach und tun das, was sie ohnehin tun müssen.

 

 

An dieser Stelle erleben Fluggäste also zum zweiten Mal ein Problem mit einem großen Unternehmen, das sie davon abhält, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Dieses Mal sind es allerdings die angeblichen „Verbraucherschützer“. Diese unschöne Botschaft muss ich dann Fluggästen überbringen und ihnen erklären, warum ihr Legal-Tech-Dienstleister, der die Angelegenheit bislang bearbeiten sollte, ihnen nun ein zusätzliches Problem bereiten könnte.

Muster zur Anforderung

Aus meiner Sicht ist es Fluggästen nicht zumutbar, einen Rechtsstreit mit einem Luftfahrtunternehmen einzugehen und zunächst abzuwarten, ob sich das Unternehmen auf § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft und ob ein Gericht die vorgelegte Rückabtretung in Form einer PDF-Datei für ausreichend hält. Selbst wenn nur eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt, ergeben sich hieraus erhebliche praktische Schwierigkeiten, die aus meiner Sicht für Fluggäste nicht hinnehmbar sind.

Sollte ein Legal-Tech einen erteilten Auftrag nicht weiter bearbeiten, besteht daher aus meiner Sicht ein Anspruch auf Übersendung einer Rückabtretungsvereinbarung als Urkunde, also „Tinte auf Papier“. Kunden solcher Dienstleister sollten diese unter Fristsetzung anfordern, beispielsweise wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie sind Inhaber einer Forderung gegen ein Luftfahrtunternehmen, die bei Ihnen unter der Vorgangsnummer XXX geführt wird. Eine weitere Bearbeitung erfolgt nicht.

Ich fordere Sie daher auf, mir eine Rückabtretungsvereinbarung zu übermitteln. Diese muss – ich verweise auf § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Ihnen bekannt sein dürfte – in Form einer Urkunde vorliegen, also im Original, sodass eine Echtheitsprüfung möglich ist. Eine PDF-Datei oder ein bloßer Ausdruck genügen hierfür nicht.

Für die Übersendung der Rückabtretungsvereinbarung, die von einer vertretungsberechtigten Person im Original unterzeichnet wurde, setze ich Ihnen eine Frist von sieben Tagen ab Zugang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]
[Adresse]

Erfolgt daraufhin keine Reaktion, kann in Erwägung gezogen werden, den Anspruch anwaltlich und gegebenenfalls sogar gerichtlich durchzusetzen.

Tipp an die Legaltechs

Da es bei vielen Anbietern an der Tagesordnung zu sein scheint, Ansprüche nicht weiterzuverfolgen, könnten sich auch die Legal-Techs das Leben etwas einfacher machen. Wie wäre es, künftig PDF-Dateien zu versenden, die § 126a BGB entsprechen? Eine qualifizierte elektronische Signatur kann mit geringem Zeit- und Kostenaufwand eingerichtet werden.

Fazit

Klar ist meine Empfehlung: Bei Fluggastrechten sollte man möglichst direkt zum Profi gehen. So spart man sich in vielen Fällen eine Menge Ärger. Ist das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen und soll nun der Dienstleister gewechselt werden, kann mit der oben genannten Vorlage der Anspruch auf Rückabtretung in ausreichender Form durchgesetzt werden. Reagiert das Legal-Tech darauf nicht angemessen, kann es möglicherweise sogar helfen, diesen Blogbeitrag einfach weiterzuleiten. Dann wird dem zuständigen Bearbeiter im Unternehmen vielleicht klar, warum genau das verlangt wird, was hier empfohlen wird. Haben auch Sie Probleme mit einem Legal-Tech, das nicht das erreicht hat, was es Ihnen versprochen hat? Nutzen Sie gerne die kostenlose Erstberatung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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