Manchmal zahlt es sich aus, einfach von Anfang an in einem Fall anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen, um sich so erhebliche Mehrkosten zu sparen. Das musste nun eine Shopbetreiberin aus Bayern spüren, die entweder falsch beraten oder beratungsresistent war.
Mein Mandant hat bei einem Onlineshop drei Softwarelizenzen gekauft, den Kaufpreis auf Aufforderung gezahlt. Der Kaufvertrag, so die AGB des Shopbetreibers, kam damit zustande.
Die Lizenzen wurden aber nicht geliefert. Nach einiger Zeit mahnte mein Mandant die Lieferung an und setzte schulbuchmäßig eine angemessene Frist zur Lieferung.
Die Shopbetreiberin hatte darauf offenbar keine Lust und wortlos den Kaufpreis erstattet.
Keine Lieferung nach Fristablauf: Anwalt wird beauftragt
Nach Fristablauf wurde ich beauftragt und habe mir erst einmal die Vertragsunterlagen angesehen, die mich – wie kommt der Vertrag zustande- schon sehr freuten. Auf meine Aufforderung hin, meldete sich eine „Verbandsjuristin“ eines Verbands und wies Ansprüche zurück. Ihre Ausführungen sind lesenswert:
Rücktritt durch grundlose Kaufpreiserstattung und damit kein Lieferanspruch. Diese Auffassung ist, sagen wir mal sehr vorsichtig, äußerst erfrischend, was ich der Verbandsjuristin daraufhin auch mitteilte und mich für skurriles Futter für meinen Blog bedankte. An der Stelle bekam sie es offenbar mit der Angst:
Jetzt war das Problem noch immer nicht gelöst und mein Mandant klagte auf Erfüllung des Kaufvertrages. Auch hier setzte man von Seiten des Shopbetreibers auf kühne Ideen zum Zivilrecht:
Tatsächlich, das hatte mein Mandant dokumentiert, war die Software stets am Markt lieferbar, sodass schon gar nicht die hohen Hürden einer Unmöglichkeit erfüllt waren, auf die die Geschäftsführerin des Onlineshopbetreibers hier wohl abstellt, um leistunfrei zu werden.
AG Haßfurt: Erkennen Sie an, es spart Ihnen Kosten
Im April hat das AG Haßfurt zu dieser Sache dann mündlich verhandelt. Der Gericht riet der Beklagten zur Kostensparung zum Anerkenntnis, was dann auch erfolgte.
Fazit
Mir ist klar, dass es manchmal auf beratungsresistente Mandanten gibt, die dann Juristen instruieren, unvertretbare Rechtsansichten als feststehenden Standpunkt gegenüber der Gegenseite zu verkaufen. Daran habe ich aber hier so meine Zwiefel. Vielleicht wäre man daher, ohne Hilfe des Verbands, aber durch einen x-beliebigen Wald- und Wiesenanwalt bei kurzer Anstrengung der Kenntnisse des ersten Semesters seines Studiums schon in der allerersten Minuten auf die Idee gekommen, dass eine Erfüllung des Vertrages der günstigste Weg sein dürfte. Es hätte der Shopbetreiberin rund 1.400 € an Kosten gespart.