Dieses Verfahren vor dem Bundesgerichtshof birgt enormen Sprengstoff für Verbraucher und sehr viele Unternehmen, die Verbraucher mit Laufzeitverträgen z.B. für Mobilfunk, DSL, Gas, Strom oder Pay-TV binden.
Vertragsverlängerung um 24 Monate nach Auslaufen des Vertrages
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: ein Telekommunikationsanbieter hat seinem Kunden eine Vertragsverlängerung angeboten. In den Unterlagen zur Vertragsverlängerung verwendete er eine Klausel, wonach die Verlängerung um 24 Monate sich an die ursprünglich noch laufende Vertragslaufzeit anschließen sollte. Faktisch kommt es damit zu einer Bindung von mehr als 24 Monaten.
Vorgehen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Zunächst hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen das Unternehmen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert, was erfolglos blieb.
Klage vor dem Kammergericht Berlin
Daraufhin durfte ich vor dem Kammergericht Berlin, welches erstinstanzlich für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständig ist, gegen das Unternehmen den Unterlassungsanspruch durchsetzen. Diese Klage war erfolgreich. Das Kammergericht bejahte, dass diese Regelung gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB verstößt, wonach keine Bindung von über 24 Monaten eintreten dürfe. Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf geht es davon aus, dass es egal ist, ob es bei dem Vertragsschluss um einen erstmaligen Vertragsschluss geht, oder ob ein bestehender Vertrag verlängert wird. Hierfür schloss sich das Gericht meiner Argumentation an, dass insbesondere der Wettbewerb durch die Höchstbindungsfrist gewahrt werden soll, in dem Verbraucher spätestens alle zwei Jahre wieder dem Markt als Nachfrager zur Verfügung stehen. Dies würde durch eine Bindung, die an die aktuell noch laufende Vertragslaufzeit angehängt wird, umgangen. Auch bestünde das Risiko, dass bei einer Vertragsverlängerung andernfalls eine quasi unbegrenzte Vertragslaufzeit verändert werden könnte, dies ohne Schutz des AGB-Rechts. Auch die von der Gegenseite zur Imitation herangezogene Regelung des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG ändere hieran nichts. Dass dort die Rede von einer anfänglichen Laufzeit ist, deute lediglich darauf hin, dass eine Unterscheidung zwischen aktiv vorgenommenen Vertragsschlüssen und stillschweigenden Verlängerungen ungekündigter Verträge vorzunehmen sei. Um solche stillschweigenden Verlängerungen geht es aber vorliegend nicht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist damit rechtskräftig. Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Spannende Rechtsfolge für Verbraucher
Indem nun höchstrichterlich geklärt ist, dass solche Verlängerungsklauseln in AGB unwirksam sind, dürften viele in der Vergangenheit erfolgte Vertragsverlängerungen mit Verbrauchern, was die Bindungsdauer angeht, unwirksam sein. § 306 Abs. 2 BGB führt dann zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften, hier dürfte z.B. bei DSL-, Mobilfunk- oder Pay-TV-Verträgen § 621 BGB Anwendung finden. Das bedeutet bei klassischen Mobilfunkverträgen eine monatliche Kündbarkeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des jeweilige Kalendermonats.
An dieser Stelle schon einmal ein Gruß an die Unternehmen, die versuchen werden, z.B. subventionierte Endgeräte gemäß § 313 BGB nach Wegfall der eigentlich vereinbarten Vertragslaufzeit irgendwie gesondert vergütet zu erhalten: Wer unwirksame AGB benutzt, kann sich nach Wegfall unwirksamer Klauseln nicht auf eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB berufen (s. BGH Urt. v. 09.07.2008, VIII ZR 181/07 Rn. 8).
Musterschreiben
Sollten auch Sie Ihren Vertrag nun mit der gesetzlichen Frist kündigen wollen, so verwenden Sie zum Beispiel folgendes Musterschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der mit Ihnen bestehende Vertrag (hier genauer beschreiben, zum Beispiel Telefonnummer, Kundennummer, Vertragsnummer) wurde durch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und mir um 24 Monate verlängert. Die Vertragslaufzeit wurde dabei an die ursprünglich Vertragslaufzeit gemäß der von Ihnen vorgegebenen Bedingungen angehängt. Es kam damit zu einer Bindung von über 24 Monaten. Diese Bindung verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, wozu ich auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs Urt. v. 10.07.2025, III ZR 61/24verweise.
Ich kündige damit meinen Vertrag hiermit fristgerecht gemäß § 621 BGB und bitte Sie um kurze Bestätigung des Enddatums binnen 14 Tagen. [Optional bei Telekommunikationsverträgen: Ich bitte Sie, meine Rufnummern zur Portierung bereits jetzt freizugeben.]
Mit freundlichen Grüßen
Name Vertragsinhaber
Fazit
Durch diesen Rechtsstreit hat das eher kleine Telekommunikationsunternehmen der gesamten Branche und, was die Vertragslaufzeit angeht, vergleichbaren Branchen einen Bärendienst erwiesen. Ich vermute, dass Millionen von Verträgen nun mit einer sehr kurzen Frist kündbar sind, viele Verbraucher damit erneut ihre Wahl frei am Markt tätigen dürfen. Unternehmen sind aber nicht rechtlos gestellt: Sie können einfach Vertragsverlängerungen in Zukunft so durchführen, dass es maximal zu einer Bindung von 24 Monaten kommt. Damit ist es Unternehmen auch nicht unmöglich, Investitionen in den Kunden, wie zum Beispiel durch subventionierte Smartphones oder Router, zu amortisieren.
BGH Urt. v. 10.07.2025, III ZR 61/24