Immer wieder betreue ich Fälle, in denen Unternehmen keine Lust haben, verbindlich geschlossene Verträge zu erfüllen, weil Sie einen aus ihrer Sicht zu günstigen Preis vereinbart haben wollen. Diese Verfahren enden oft, richtig betreut, mit einem für die Kunden erfreulichen Ergebnis, sodass die Gegenseite dann auch die Kosten zu tragen hat. Aktuell führe ich diverse Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Auch hier war mein Mandant erfolgreich, sodass es nun darum geht, die Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren gegen das Luftfahrtunternehmen festzusetzen. Streitpunkt war hier der Streitwert des Verfahrens.
AG Frankfurt a.M.: Gezahlter Flugpreis ist entscheidend
Das AG Frankfurt a.M. ging mit der Beklagtenvertreterin davon aus, dass nur der tatsächlich gezahlte Flugpreis entscheidend sei und setzte den Gegenstandswert für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und Streitwert für das Klageverfahren auf lediglich 1.127,84 € fest. Es führt aus:
„Im Falle einer Leistungsklage ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO der Wert der im Antrag bezeichneten Leistung maßgeblich (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 59. Edition 2025, § 3 ZPO, Rn. 25). Die Parteien haben der von der Beklagten zu erbringenden Leistung (Beförderung der Kläger von Frankfurt am Main über xxx nach xxx und von xxx über xxx nach Frankfurt am Main) einen Wert in Höhe von 1.127,84 Euro beigemessen, der vor diesem Hintergrund für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswertes maßgeblich ist.“
Da hat das Gericht sogar unseren Vortrag übersehen, denn wir hatten bereits mit der Klageschrift den objektiven Wert dargelegt: Das, was das Beklagte Luftfahrtunternehmen tatsächlich für den Flug verlangte, nämlich über 2.000,00 €. Was das Gericht wohl eher meinte, ist der unstreitig dargelegte Preis, den meine Mandanten für den Flug zahlten.
LG Frankfurt a. M.: Nicht gezahlter Preis, sondern objektiver Wert ist entscheidend.
Was die Teilabweisung der Klage für die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung betraf, war eine Berufung eher nicht erfolgversprechend, diese wurde nämlich nicht zugelassen und die Wertgrenze des § 511 ZPO war nicht erreicht. Was aber funktioniert, war die Streitwertbeschwerde, hier aus meinem (!) eigenem Recht als Rechtsanwalt, eine zutreffende Vergütung zu erhalten, § 32 Abs. 2 ZPO. Diese haben wir eingelegt, dem half das Amtsgericht nicht ab, sodass darüber nun das LG Frankfurt a. M. entschieden hat. Es führt in seinem vorhergehenden Hinweis aus:
„Nach den §§ 3 ff. ZPO ist der Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Angreiferinteresses festzusetzen (MüKoZPO/Wöstmann ZPO § 3 Rn. 5). Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ist bei Leistungsklagen der Wert der im Antrag bezeichneten Leistung maßgeblich. Wird nicht eine konkrete Zahlung, sondern – wie hier – eine sonstige Leistung begehrt, kommt den speziellen Wertvorschriften in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 und §§ 6 bis 9 ZPO eine Leitbildfunktion zu (BeckOGK/Wankerl/Knott ZPO § 3 Rn. 16). In Anlehnung an § 6 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist der objektive Verkehrswert auch dann streitwert-bestimmend, wenn die Parteien nicht über Besitz oder Eigentum einer Sache, sondern über andere Vermögenswerte streiten. Dabei kann die vereinbarte Gegenleistung als Indiz herangezogen werden. Maßgeblich ist jedoch der Wert, der üblicherweise für die Gegenleistung erbracht wird (BeckOGK/Wankerl/Knott ZPO § 3 Rn. 15 und 18 m.w.N.). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das vertraglich vereinbarte Beförderungs-entgelt von 281,96 € je Flugticket nicht dem objektiven Wert der Beförderung entspricht. Ausgehend von den von der Klägerseite in der Klageschrift genannten Beförderungsentgelten, die einen Mittelwert von 517,60 € [ = (736,00 € + 404,00 € + 479,00 € + 489,00 € + 480,00 €) : 5] ergeben, geht das Gericht davon aus, das dieser Betrag den objektiven Wert der Beförderung darstellt. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 2.070,40 € [ = 517,60 x 4].“
Fazit
Für die Wertberechnung, die für Kosten eines Rechtsstreits relevant ist, mag die vereinbarte Gegenleistung in Geld ein Indiz für die Wertbemessung sein. Fallen Gegenleistung und Wert aber auseinander, so zählt der objektive Wert. Das ist auch einzig vertretbar: Wie wollte man sonst bei einer Klage aus einem Schenkungsvertrag den Streitwert festsetzen?
LG Frankfurt a.M. Beschl. v. 05.05.2026, 2-24 T 6/26 hier im Volltext