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Home » Fluggastrechte » Condor und das Heraklion-Desaster

Condor Heraklion Sturm Entschaedigung
  • 28/05/2025

Condor und das Heraklion-Desaster

Kürzlich hat Condor unzähligen Fluggästen den Urlaub vermiest: Stärkere Winde führten dazu, dass Flüge gerade auch von Condor umkehrten. Statt Alternativflüge anzubieten, schildern mir Reisende, hätten Condor und Reiseveranstalter Reisende ahnungslos am Flughafen zurückgelassen. Fluggäste haben teils abenteuerliche Abschnitte erlebt:

Das geschah, während gleichzeitig der Flugverkehr von und nach Heraklion recht munter lief:

Nach Bearbeitung vieler Mandate bekomme ich den Eindruck, dass die Lackierung von Luftfahrzeugen im Ringelsocken-Lock eine besondere Windanfälligkeit zur Folge haben muss, so auch immer wieder bei Flügen nach Madeira.

Spannend sind die Ansprüche, die sich gegen Condor und Reiseveranstalter ergeben könnten.

Ausgleichsleistung – Sind das nicht außergewöhnliche Umstände?

Zunächst ist die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung interessant. Condor wird hier auf Anfragen von Fluggästen auf außergewöhnliche Umstände verweisen, weil Winde die Landung verhinderten. Aber ist das wirklich zutreffend? Warum Wetter oft nur eine faule Ausrede ist, habe ich hier schon umfassend erklärt. Hinzu kommt, dass sich Condor nach Berichten von Mandanten nicht darum bemüht hat, Passagieren z.B. ab Athen die Möglichkeit eines anderweitigen Weiterfluges nach Heraklion zu geben. Auch am Heimatflughafen wieder angekommen wurde in den mir bekannten Fälle keine Ersatzbeförderung angeboten. Alleine das dürfte in den meisten Fällen dazu führen, dass pro Passagier 400,00 € geschuldet sind. Dass sich Condor auch noch Verpflegung an Bord hat bezahlen lassen, statt diese – wie Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung es vorsieht – kostenfrei zu stellen, setzt dem Ganzen noch die Krone auf.

Ansprüche gegen Reiseveranstalter

Bei Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist zu unterscheiden, ob die Reise (verspätet) durchgeführt wurde, oder ob die Reise abgesagt wurde.

Reiseabsage: Bis zu 70% des Reisepreises als Entschädigung

Wird die Reise nach dem Abbruch der Anreise nicht mehr fortgesetzt und reist der Reisende daraufhin nicht, dürfte neben der Erstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden gem. § 651n Abs. 2 BGB geschuldet sein, die bis zu 70% der Reisekosten (neben der Erstattung des Reisepreises) ausmacht. Veranstalter werden auch hier mangelndes Verschulden aufgrund der Wetterproblematik einwenden, warum Reisende aber nicht mit „robusten“ Airlines oder einfach später an ihr Ziel befördert wurden, bleibt unklar. Empfehlenswert wäre es, den Reisemangel dem Veranstalter unverzüglich z.B. per E-Mail anzuzeigen.

Reiseverkürzung: Reisepreisminderung

Wird die Reise verkürzt durchgeführt, gibt es einen anteiligen Anspruch auf Minderung des Reisepreises entsprechend der weggefallenen Urlaubszeit, § 651m BGB. Dieser Anspruch besteht dabei verschuldensunabhängig. Eine etwaige erhaltene Ausgleichsleistung der Airline wäre hierauf anzurechnen.

Fazit

Einmal wieder versuchen Unternehmen, Verbraucher zu benachteiligen. In vielen Fällen dürften berechtigte Ansprüche mit falschen Ausflüchten abgewehrt worden sein. Ob auch in Ihrem Fall Erfolgsaussichten bestehen, besprechen wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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