Heute hat Eurowings groß aufgeräumt: Die Flüge auf den Prestigestrecken nach Abu Dhabi und Dubai wurden weitgehend aufgrund des Iran-Konfliktes annulliert.
Während der urbane Mythos, die Zustände seien als außergewöhnlicher Umstand zu werten und eine Ausgleichsleistung damit nicht geschuldet, auch von vermeintlichen Profis wie dem ADAC befeuert wird:
ist das in vielen Fällen schlicht Unsinn. Vor rund zweieinhalb Jahren entschied der Bundesgerichtshof, dass selbst bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Ausgleichsleistung dann zu zahlen ist, wenn der Zeitverlust des Reisenden nicht durch das frühestmögliche Ersatzbeförderungsangebot möglichst gering gehalten wird (s. BGH Urt. v. 10.10.2023, X ZR 123/22). Während Eurowings nach Berichten meiner Mandanten schlicht mit den Schultern zuckt:
gibt es genau diese Ersatzbeförderungsmöglichkeiten. Diese muss, da ist der Verordnungstext klar, Eurowings anbieten, Art. 5 Abs. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG.
Wichtig ist, dass Sie keine Erstattung des Tickets verlangen, möglichst bis die Ausgleichsleistung gezahlt ist.
Schritt 1: Belege sichern
Für Annullierungsopfer ist es nun wichtig, Belege für (zeitnahe) Ersatzbeförderungsmöglichkeiten zu suchen.
Ein kurze Blick auf die Website von Emirates ergab, dass für den 7. März Tickets z.B. von Düsseldorf nach Dubai verkauft werden:
Nach Berichten im Netz sind Flüge in die Krisenregion nur sehr niedrig ausgelastet, sodass eine Beförderung problemlos möglich wäre.
Die Pflicht zur Ersatzbeförderung umfasst nach von hier vertretener Auffassung auch Flughäfen, mit denen nach Landbeförderung Dubai noch vertretbar erreichbar ist, z.B. Muscat im Oman. Für unter 250,00 € geht es am 7. März mit einem Direktflug dorthin
Statt Alternativen anzubieten, lehnt sich Eurowings aber offenbar einfach zurück und genau das Kostet Eurowings am Ende voraussichtlich 600,00 € Ausgleichsleistung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. c) der EU-FluggastrechteVO.
Schritt 2: Eurowings Auffordern
In einem nächsten Schritt sollten Sie einige Tage nach Ihrem geplanten Abflug Eurowings zur Zahlung auffordern, z.B. mit diesem Muster, das Sie an service@eurowings.com senden
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter unserer Buchung XXXXXX haben Sie den Flug EWxxx annulliert. Ein Ersatzangebot haben Sie entgegen Art. 5 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte nicht unterbreitet. Daher schulden Sie nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ausgleichsleistung von 600,00 € pro Passagier. [Ergänzung: Wenn auch der Rückflug betroffen ist, hier 2x 600 €]
Diese zahlen Sie bis zum [Datum in 10 Tagen] an: KONTOINHABER IBAN:XXXXX
Nach Fristablauf beauftragen wir Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse, Düsseldorf, den wir hiermit bevollmächtigen.
Schritt 3: Selbst klagen oder Rechtsanwalt beauftragen
Kommt kein Geld, klagen Sie selbst oder beauftragen einen spezialisierten Rechtsanwalt, der den Anspruch durchsetzt.
Und was mit der Buchung machen?
Nach Annullierung haben Sie die Wahl:
- Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch mit anderen Airlines)
- Ersatzbeförderung später zu einem Termin nach Wahl (nur mit EW selbst)
- Erstattung
Diese Rechte können Sie auch noch in Wochen oder Monaten geltend machen, z.B. für die – ansonsten sehr teuren – Flüge nach Dubai über Silvester.
Fazit
Die Ausgleichsleistung ist trotz Krisensituation bei einem evidenten Fehlverhalten von Airlines äußert sicher. Lassen Sie sich nicht von Airlines, Presse- und Verbandsveröffentlichungen verunsichern, die in Unkenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwas anderes vorspiegeln. Haben Sie noch Fragen, stehe ich gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.