Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz · Düsseldorf
Dr. Böse
Reiserecht

MSC setzt Familien bei gebuchten Kreuzfahrten „vor die Tür“

Ab dem 15. Mai 2025 hat MSC offenbar keine Lust mehr darauf, Kinder unter zwei Jahren auf längeren Kreuzfahrten von elf Nächten und mehr zu transportieren. Der Hammer: Das soll auc…

Ab dem 15. Mai 2025 hat MSC offenbar keine Lust mehr darauf, Kinder unter zwei Jahren auf längeren Kreuzfahrten von elf Nächten und mehr zu transportieren. Der Hammer: Das soll auch für bereits geschlossene Verträge gelten. Begründet wird das mit teils mehreren aufeinander folgenden Seetagen und der Schwierigkeit, dann medizinische Hilfe am Festland zu erreichen. Mit dem Argument dürfte man vermutlich eine besonders lukrative Zielgruppe für Kreuzfahrten bald auch nicht mehr befördern.

Anspruch auf Entschädigung

Die Rechtslage ist klar: Reisende haben ein Recht zu reisen. Wer einknickt, wird von MSC zudem offenbar nicht richtig über seine Recht informiert. Während MSC sich als besonders verbraucherfreundlich gibt und betont, dass man Reisende kostenlos umbucht, „übersieht“ MSC hier einen ganz wichtigen Punkt: Trotz Ersatzreise dürften Reisende einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden gem. § 651n Abs. 2 BGB haben, dies in Höhe von bis zu 70% des Reisepreises. Bevor Reisende hier eine abweichende Einigung (in Unkenntnis ihrer Rechte) treffen, sollte z.B. im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung die Rechtslage erörtert werden.

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