Seit der Krise mit dem Iran im März sind auch die Airlines aus dem Nahen und Mittleren Osten wieder im Fokus der Gerichte. Hatten diese in den letzten Jahren ihren Flugbetrieb sehr gut im Griff, steht man nun vor einem Scherbenhaufen, weil man offenbar gar nicht mehr weiß, wie Fluggastrechte funktionieren.
Annullierung, QR bietet zu späten Ersatzflug
Unser Mandant hat sich durch eine ganze Odyssee des Kundenservices nach einer Flugannullierung gequält. Am Ende stand eine Flugverbindung, die Qatar Airways mit Turkish Airlines anbot, bei der ein unnötig langer mehrstündiger Aufenthalt über Nacht in Istanbul erforderlich gewesen wäre. Dabei hat unser Mandant exakt die richtige Verbindung mit Turkish Airlines und kurzem Umstieg gefunden und vorgeschlagen.
AG Düsseldorf: Frühestmöglich ist geschuldet
Dass ich Qatar Airways an dieser Stelle dumm stellte, kommt dasUnternehmen nun teuer zu stehen.
„Die Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur anderweitigen Beförderung des Passagiers zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen konkretisiert den vertraglichen Beförderungsanspruch und umfasst auch die Nutzung fremder Fluggesellschaften.
Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. So hat sie dem Kläger zunächst eine Verbindung mit TK1528 am 09.03.2026 von Düsseldorf nach Istanbul (18:35 Uhr – 23:55 Uhr) und TK56 am 10.03.2026 von Istanbul nach Jakarta, (02:25 Uhr – 18:00 Uhr) angeboten. Dabei handelte es sich schon nicht um die frühestmögliche Beförderungsoption, zumal der Kläger letztlich selbst auf einen Flug umgebucht hat, der das Reiseziel bereits am 09.03.2026 um 18:00 Uhr erreichte, wie sich aus den vorgelegten Buchungsunterlagen ergibt. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie dem Kläger sodann eine Beförderung mit TK1530 am 08.03.2026 Düsseldorf – Istanbul, 07:10 Uhr – 12:40 Uhr und TK56 am 09.03.2026 von Istanbul – Jakarta, 02:25 Uhr – 18:00 Uhr angeboten hat. Zwar handelte es sich bei Flug TK56 am 09.03.2026 von Istanbul – Jakarta um denselben Flug, den der Kläger sodann selbst buchte. Allerdings stellte die von der Beklagten ausgewählte Verbindung mit 13-stündiger Umsteigezeit gegenüber der ursprünglich gebuchten Verbindung über Doha mit einer Umsteigezeit von 3 Stunden und 40 Minuten eine wesentliche Mehrbelastung dar, die die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen ausschließt.“
Fast 2.000 € Ersatzflugkosten und sicher noch einmal rund 1.000 € für den Rechtsstreit hätte man sich ersparen können, wenn man seine Kunden nicht gegängelt, sondern schlicht so umgebucht hätte, wie geschuldet.
Fazit
Sind auch Sie Opfer einer Annullierung geworden, haben Sie einen Anspruch auf frühestmögliche Ersatzbeförderung. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen, wenn Ihr Luftfahrtunternehmen keine Lust hat, sich an geltendes Recht zu halten, beschreibe ich hier äußerst detailliert. Sind noch Fragen offen, nutzen Sie gerne das Angebot der kostenlosen Erstberatung.
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2026, 45 C 236/26 hier im Volltext