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Home » Fluggastrechte » Drohnenalarm: Entschädigung (und mehr) für Fluggäste

Fluggastrechte Drohne Annullierung Entschädigung Hotel
  • 06/10/2025

Drohnenalarm: Entschädigung (und mehr) für Fluggäste

In den letzten Wochen haben immer wieder Sichtungen von Drohnen zur temporären Schließung von Flughäfen geführt. Etliche Flüge wurden annulliert. In (social) media ist die Meinung der Absolventen der Uni Youtübingen klar: Da gibt es keine Entschädigung. In vielen Fällen ist diese Antwort falsch.

Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung

Ab 2-4 Stunden (je nach Entfernung) schuldet Ihnen die Airline Verpflegung. Bei einer erforderlichen Übernachtung ist auch die Unterkunft zu stellen. Airlines scheuen dies gerne, da erhebliche Kosten damit einhergehen. So soll eine 4-Sterne-Airline jüngst in Singapur im Zusammenhang mit einem hohen Hotelpreisniveau zur Formel 1 gestrandeten Fluggästen nur dann ein Hotel angeboten haben, wenn diese in der Business- oder First Class reisen. Das ist natürlich evident rechtswidrig. Erbringt die Airline keine Leistungen, treten Sie in Vorleistung und reichen Ihre Auslagen später einfach zur Erstattung ein.

Anspruch auf Ersatzbeförderung

Wichtig neben der Option der Ticketerstattung ist ist das Recht auf Ersatzbeförderung aus Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) der EU-Verordnung 261/2004/EG. Es ist der frühestmögliche Flug mit egal welcher Airline (oder auch anderen Verkehrsmitteln) geschuldet. Wahlweise können Sie auch ein ganz anderes Datum nach Wahl (dann aber nur mit der ursprünglich gebuchten Airline) verlangen. Wie Sie vorgehen, erkläre ich Ihnen hier mit Musterschreiben.

Anspruch auf Ausgleichsleistung / Entschädigung

Spannend wird es bei der Ausgleichsleistung, die die Airline bei einer Annullierung schuldet. Dass eine Airline das nicht muss, ist eine (eng auszulegende) Ausnahmeregelung. Und wie auch bei Unwettern, wird ein Drohnenereignis gerne als Ausrede genutzt, um nicht zahlen zu müssen. Hier hilft Reisenden recht aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Ausgleichsleistung selbst dann geschuldet ist, wenn die Airline zwar an der Annullierung nichts ändern konnte, sie aber zugleich nicht dafür sorgt, dass es auf dem schnellstmöglichen Weg ans Ziel geht (s. BGH Urt. v. 10.10.2023, X ZR 123/22). Wenn also ihre Airline darauf besteht, dass Sie erst den nächsten Langstreckenflug mit der eigenen Airline rund 24 Stunden später wahrnehmen dürfen, obwohl Sie British Airways, Qatar Airways oder Singapore Airline schneller (und besser) an Ihr Ziel gebracht hätten, gibt es alleine aus diesem Grund Geld. Will eine Airline sie erst am folgenden Vormittag auf Frankfurt-Düsseldorf umbuchen, statt sie am gleichen Abend in rund 1,5 Stunden per Bahn an Ihr Ziel zu bringen, löst auch das die Ausgleichsleistung aus. Und genau so liegen etliche Fälle, die mir Fluggäste in Drohnenlagen schildern. Airlines haben schlicht keine Lust, Kosten für eine schnelle Lösung aufzuwenden, oder sie sind organisatorisch schlecht aufgestellt.

Fazit

Mal wieder ein toller Anwendungsbereich für Airline-Ausreden, die aus Laiensicht auch plausibel klingen. Selbst bei drohnenbedingten Annullierungen gibt es aber in sehr vielen Fällen neben Ersatzflug, Hotel und Verpflegung auch die Entschädigung von bis zu 600,00 € pro Person. Bei Fragen nutzen Sie dazu gerne die kostenlose Erstberatung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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