Ein Glas Wein zur Pizza oder ein Bier zum Schnitzel? Kommt es zu einer Abflugverspätung von mindestens 2 Stunden, sind Airlines verpflichtet, Passagieren Verpflegung zu stellen, Art. 9 Abs. 1 lit. a) der EU-FluggastrechteVO 261/2004/EG. Diese orientiert sich dem Umfang nach an den Erfordernissen des Einzelfalls. Wer nun lediglich 2 Stunden verspätet ist, dürfte mit einem Getränk und einem kleinen Snack zurechtkommen. Kommt es zu einer mehrstündigen Verspätung, möglicherweise sogar über Nacht, sind vollwertige Mahlzeiten zu stellen. Erfolgt das nicht, erhalten Passagiere im Nachgang von der Airline ihre Aufwendungen für die Verpflegung (möglichst gegen Belegvorlage) erstattet.
Dass Luftfahrtunternehmen ihren Verpflichtungen auch im Nachgang nicht nachkommen, ist üblich, andernfalls hätte ich auch nichts zu tun. Die Ausreden der Airlines sind dabei immer wieder kreativ und erzeugen bei ungeübten Verbrauchern den Eindruck: Das hat schon so seine Richtigkeit. In einem aktuellen Verfahren geht es um den häufig von Airlines vorgebrachten Einwand, alkoholische Getränke gehörten nicht zu den zu erstattenden Verpflegungsaufwendungen.
LG Düsseldorf: Keine Einschränkung, solange angemessen
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss in einem von mir betreuten Berufungsverfahren keine Einschränkung dahingehend angenommen, dass lediglich alkoholfreie Getränke zu erstatten sind. Damit liegt es auf einer Linie zum Beispiel mit dem Amtsgericht Memmingen, bei dem ich gegen Ryanair bereits die Kosten für alkoholische Getränke erfolgreich durchgesetzt habe.
Update: Eurowings lässt es auf Versäumnisurteil ankommen
In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2025 hat das Gericht angekündigt, Eurowings zur Zahlung auch der Kosten für alkoholische Getränke zu verpflichten, gegen die Entscheidung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Davor hat Eurowings offenbar Angst: Der Kollege für Eurowings hat im Termin keinen Antrag gestellt, sodass hier nun ein Versäumnisurteil ergehen dürfte, sollte Eurowings nicht noch ein Anerkenntnis erklären.
Warum Eurowings der Branche damit einen Bärendienst erwiesen hat
Die Brisanz dieser Entscheidung ergibt sich für die gesamte Airlinebranche: Amtsgerichte dürfen nach der von hier vertretenen Auffassung Klagen auf Erstattung von Verpflegungskosten nicht mehr mit dem Argument zurückweisen, es handele sich um alkoholische Getränke, wenn nicht zugleich die Berufung zugelassen wird. Hier dürfte nämlich ein Fall der Divergenz vorliegen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Damit geht vermutlich ein Dank der gesamten Branche an Eurowings, die dieses Verfahren und damit eine Klärung pro Fluggast provoziert haben.
Für Airlines gibt es übrigens eine ganz einfache Lösung: einfach den Passagieren, wie gesetzlich geschuldet, Verpflegung stellen. Dann kommt es nicht zu diesen Diskussionen, andererseits wäre es vermutlich zu teuer, sich einfach gegenüber jedem Fluggast rechtmäßig zu verhalten
LG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 07.11.2024, 22 S 175/24 hier im Volltext