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Home » Fluggastrechte » AG Memmingen: Ryanair muss Kosten für neuen Flug zum Wunschdatum tragen

Ryanair Ersatzbuchung
  • 31/03/2022

AG Memmingen: Ryanair muss Kosten für neuen Flug zum Wunschdatum tragen

Die Rechtslage ist wenig überraschend. Ich bringe diesen Fall hier auch nur, um zu zeigen, mit welchem Unsinn sich deutsche Gerichte befassen müssen, weil Airlines (und danach ihre Anwälte) sich evident über geltendes Recht hinwegsetzen.

Flug annulliert – neues Datum gewünscht

Der Urlaubsflug meiner Mandanten wurde annulliert. Da der Zeitraum mit dem Arbeitgeber bereits abgestimmt war, kam ein Flug kurz vor / nach dem eigentlichen Datum nicht in Betracht. Meine Mandanten baten daher um Verlegung auf einen Flug mehrere Monate später mit Ryanair selbst. Ryanair verweigerte genau das aber klar und deutlich. Meine Mandanten buchten daher Flüge bei Ryanair neu und verlangten die Mehrkosten von nur 32,38 € ersetzt. Ryanair leistete keine Erstattung.

AG Memmingen: Klare Rechtslage

Ist der Standardfall in meiner Bearbeitung eher der Flug mit einer anderen Airline, so ging es hier um so etwas Eindeutiges, dass auch das Gericht klare Worte findet:

„Die Beklagte annullierte die ursprüngliche Flugbuchung für den 05. Mai 2021. Trotz der klaren Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung verweigerte die Beklagte eine kostenlose Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Gastes und hat hierdurch eine Pflicht verletzt.“

Fazit

Selbst in den eindeutigsten Fällen, die nicht einmal zu wirtschaftlichen Nachteilen bei Airlines führen, werden Passagierrechte missachtet, sodass es sogar zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen muss. Da am Ende derjenige in der Regel die Mehrkosten für Anwalt und Gericht trägt, der verliert, kann in Anbetracht der krassen Mehrkosten die Idee dahinter aus meiner Sicht nur sein, Passagiere (aber auch Anwälte) zu zermürben. „Für 32,00 € wird schon keiner klagen“. Auch Sie müssen nach einer Flugannullierung Ihre Optionen auslosten? Ich stehe gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

AG Memmingen, Urt. v. 31.03.2022, 13 C 1752/21 hier im Volltext

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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