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Home » Fluggastrechte » LG Berlin: Geld zurück für mit Gutschein bezahlte Flüge

LG Berlin Erstattung Gutschein Annullierung Geld
  • 17/03/2022

LG Berlin: Geld zurück für mit Gutschein bezahlte Flüge

Gutscheine sind – gerade in der Pandemie – ein beliebter Weg gewesen, um Rückerstattungsansprüche von Passagieren zu befriedigen und gleichzeitig liquide zu bleiben. Was passiert aber, wenn ein mit einem Gutschein gebuchter Flug annulliert wird? Dann gibt es Geld zurück. Ein Passagier muss sich nicht auf einen erneuten Gutschein einlassen.

Annullierung folgt auf Annullierung

Mein Mandant, übrigen HON Circle Kunde im Vielfliegerprogramm Miles & More, war von mehreren Annullierungen betroffen. Im Rahmen von Unregelmäßigkeiten erhielt er einen Fluggutschein im Wert von 150,00 €, den er für eine Buchung einsetzte. Auch dieser Flug wurde wieder annulliert und der Kläger verlangte von Swiss eine Erstattung.

AG Berlin-Wedding: Kein Anspruch

Da der Abflug noch am Flughafen Berlin-Tegel stattfinden sollte, war erstinstanzlich das AG Berlin-Wedding zuständig. Dieses lehnte einen Erstattungsanspruch in Geld ab. Nach einem kurzen Umweg über eine Anhörungsrüge und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, hat das Amtsgericht schließlich die Berufung zugelassen. Bei Streitwerten unter 600,00 € wäre sonst in der Regel keine Berufung möglich, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

LG Berlin: Anspruch besteht

In dem Termin vor dem Landgericht Berlin fand das Gericht klare Worte:

Das Gericht begründet dies mit dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, auf den die Erstattungsregelung in Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung verweist.

„Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Erstattung des Flugpreises hinsichtlich der noch streitigen Restforderung in Höhe von 150,00 € mit Barmitteln verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass er den Flugschein ursprünglich nicht in voller Höhe durch den Einsatz von Geldmitteln, sondern anteilig in Höhe von 150,00 € durch den Einsatz eines Vouchers erworben hat. Eine Erstattung in Form von Reisegutscheinen und/oder andere Dienstleis-
tungen, wozu auch die Ausgabe eines neuen Gutscheins bzw. die Wiederherstellung des alten Gutscheins über 150,00 € zählen, kann nach dem klaren Wortlaut des Art. 7 Abs.3 Fluggastrechte – VO nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes erfolgen.“

Noch am Schluss der Sitzung wurde Swiss zur Erstattung verurteilt.

Fazit

Wer den Fehler gemacht hat und sich in der Vergangenheit auf Gutscheine eingelassen hat, hat bereits ohne eine erneute Annullierung gute Chancen auf Erstattung der Gutscheine in Geld, da Airlines in aller Regel die ihnen nach Art. 14 der Verordnung obliegenden Informationspflichten verletzt haben. Zumindest aber nach einer nochmaligen Annullierung eines mit einem Gutschein gebuchten Flug steht aber fest, dass eine Erstattung in Geld zu erfolgen hat. Ob auch Sie einen Anspruch auf Erstattung in Geld haben, kläre ich gerne mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Landgericht Berlin, Urt. v. 14.03.2021, 95a S 5/21 hier im Volltext

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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