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Home » Rechtsprechung » Deutsche Bahn muss Anwaltskosten nach verschleppter Erstattung verlangen

AG Frankfurt Bahn Anwaltskosten Verzug
  • 14/04/2022

Deutsche Bahn muss Anwaltskosten nach verschleppter Erstattung verlangen

Verspätungen gibt es nicht nur bei der Personenbeförderung der Bahn regelmäßig, auch Zahlungen stocken. Dabei hat die Bahn mit dem Servicecenter Fahrgastrechte aus meiner Sicht ein Monstrum geschaffen, dessen Ziel es auch ist, die Durchsetzung von Ansprüchen zu erschweren. Verlangen, die man – ganz gewöhnlich – per Mail an die Bahn richtet, werden teils nicht bearbeitet.

In meinem Fall hat sich die Bahn so lange mit einer zugesagten Erstattung Zeit gelassen, dass mein Mandant die Nase voll hatte und mich beauftragte. Gab es vorher angeblich Probleme mit der Identifikation, da verschiedene Mailadressen genutzt wurden, kam jetzt das Geld ganz schnell. Die anwaltlichen Kosten für den Ärger wollte die Bahn aber nicht übernehmen:

Nein, das Verständnis hatte mein Mandant nicht und so habe ich die 89,00 € eingeklagt.

AG Frankfurt am Main: Verweis auf falsche Mailadressen greift nicht

Das Gericht sieht einen Anspruch auf Kostenerstattung gegeben, findet insbesondere die Ausrede der Bahn zu den Mailadressen nicht überzeugend:

Die Beklagte befand sich nach § 286 I BGB in Verzug. Der Kläger hatte mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger nicht zweifelsfrei identifizieren können, weil dieser nach seinem eigenen Vortrag eine abweichende Mailadresse verwendet habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat unter mehreren Mailadressen zur Zahlung aufgefordert, darunter auch diejenige, die in seinem Kundenkonto hinterlegt war.

Fazit

Wenn die Erstattung trotz Fristsetzung oder Mahnung nicht erfolgt, können Reisende einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten wird in den meisten Fällen verzugsbedingt die Bahn am Ende ersetzen müssen. Die Zermürbung von Fahrgästen lässt sich die Bahn gut etwas kosten: Mit eigenen Rechtsanwaltskosten stehen hier nachher rund 790,00 € auf der Abrechnung zu Lasten der Bahn.

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.04.2022, 32 C 4048/21 (18) hier im Volltext

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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