AG Duesseldorf Eurowings Ersatzflugzeug Langstreckenflugzeug

AG Düsseldorf: Entschädigung geschuldet, wenn verfügbare Flugzeuge nach Defekt nicht genutzt werden

Fällt ein Flugzeug nach einem Vogelschlag aus, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, dass es nicht möglich war, den Flug mit anderweitigem Fluggerät auszuführen. Dabei sind auch für kurze Verbindungen verfügbare Langstreckenmaschinen einzusetzen, soweit verfügbar, so das AG Düsseldorf

Zum Sachverhalt

Mein Mandant wollte von Düsseldorf nach Mailand reisen. Am Vorabend wurde am geplanten Flugzeug ein Vogelschlag festgestellt, der weiter untersucht werden musste. Der Flug meines Mandanten fiel daraufhin aus. Im Verfahren behauptete Eurowings recht pauschal, man habe keine Ersatzflugzeuge zur Verfügung gehabt und verwies im Übrigen auf einen immer gerne benannten Zeugen aus dem Unternehmen. Dieser konnte – wie immer – gestützt auf seine Unterlagen umfassend den Sachverhalt aufklären. Fast umfassend. Mir ist nämlich augefallen, dass die (teils von Dritten operierte) Langstreckenflugzeuge der Eurowings, wie z.B. die D-AXGA, am Boden standen und auf ihren Anschlusseinsatz warteten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat einen Ausgleichsanspruch bejaht und führt zu den Langstreckenflugzeugen aus:

„Außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, sind durch die Beklagte nicht bewiesen. Zwar handelt es sich bei einem Vogelschlag auf der Vorleistung, den der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand, jedoch ist nicht bewiesen, dass die Beklagte die Annullierung nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können. Der Kläger hat hierzu detailliert und unter Nennung bestimmter Flugzeuge dargelegt, welche Fluggeräte ersatzweise eingesetzt werden können. Es hätte der Beklagten dann oblegen, hinsichtlich dieser einzelnen Fluggeräte zu beweisen, dass der Einsatz dieser Fluggeräte nicht zumutbar war. Dies ist der Beklagten nicht gelungen, denn der Zeuge X hat ausgeführt, technisch sehe er keine Probleme, diese Langstreckenflugzeuge, die üblicherweise nicht auf der streitgegenständlichen Strecke eingesetzt werden, ersatzweise zu benutzen. Dass diese Flugzeuge anderweitig verplant waren oder keine Crew zur Verfügung stand, ist nicht bewiesen, denn der Zeuge konnte zum Einsatzplan dieser Flugzeuge nichts bekunden. Auch hat sich nichts ergeben, was den Einsatz wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lässt.“

Kurz: Wer Flugzeuge hat, muss sie auch einsetzen. Klar ist, dass es wirtschaftlich wenig attraktiv erscheint, auf kurzen Flügen Langstreckenflugzeuge einzusetzen. Das kann aber nur gelten, so lange nicht alle Passagiere eines Narrow-Body-Flugzeuges (mindestens 144 Sitzplätze) eine Entschädigung durchsetzen, was nun mit dieser Entscheidung auch gerichtlich bestätigt ist.

Fazit

Ein außergewöhnlicher Umstand alleine lässt nicht den Anspruch auf die Ausgleichsleistung entfallen. Airlines müssen vielmehr darlegen und im Zweifel beweisen, dass es keine andere Möglichkeit gab, den Passagier rechtzeitig an sein Ziel zu befördern. Dass der Einsatz unwirtschaftlicher Flugzeuge auch dazugehören kann, zeigt diese Entscheidung. Dabei sind kurze Strecken mit Langstreckengerät keine Seltenheit, sei es zu Ausbildungszwecken oder auch schlicht als Werbegag (der übrigens teils misslungen ist). Ob auch in Ihrem Fall eine Ausgleichszahlung verlangt werden kann, kläre ich gerne in einer kostenlosen Erstberatung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2022, 37 C 333/21 hier im Volltext

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