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Home » Rechtsprechung » Urteil: SMTM GmbH muss Tickets für Hook Up Festival absagen, kann nicht einseitig Termin und Lineup ändern

SMTM GmbH Erstattung Hookup Festival Ticket
  • 21/04/2022

Urteil: SMTM GmbH muss Tickets für Hook Up Festival absagen, kann nicht einseitig Termin und Lineup ändern

Das Amtsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die SMTM GmbH den Ticketpreis für das Hook Up Festival erstatten muss, wenn das Ticket auf ein anderes Datum mit anderem Lineup verändert wird.

Zum Sachverhalt

Mein Mandant hatte bei der SMTM GmbH Tickets für das Hook Up Festival im Sommer 2020 erworben. Das Festival wurde pandemiebedingt abgesagt. Mein Mandant machte nicht von der Gutscheinlösung aus Art. 240 § EGBGB Gebrauch, womit er zunächst einen Gutschein und mit Ablauf des 31.12.2021 eine Erstattung erhalten hätte. Als er dieses Jahr davon erfuhr, auf welchen Termin und mit welchem Lineup die SMTM GmbH das Festival festlegt, verlangte er die Erstattung. Wie weit verbreitet in der Veranstaltungsbranche begann hier die Kreativität des Veranstalters. Dieser schrieb:

Das ist natürlich vollkommen Falsch: Die Gutscheinlösung aus Anlass der Pandemie sollte keine Forderungen beseitigen, sie sollte nur vorübergehend die Liquidität von Veranstaltern sichern.

Auch nach meiner Aufforderung gab sich die SMTM GmbH wenig juristisch bewandert:

Nein, ich habe keine AGB’s gelesen, sondern für meine Mandanten „Anklage“ erhoben.

Klage vor dem AG Karlsruhe

Vor Gericht war von „unserem Anwalt“, den die SMTM GmbH noch erwähnte, nichts zu sehen. Wie so oft, sind Unternehmen, die so „drohen“ nicht anwaltlich vertreten und stecken tief im selbst geschaffenen Schlamassel. Der Geschäftsführer der SMTM GmbH erstattete den Ticketpreis, wirkte aber recht hilflos dabei, die Kosten des Rechtsstreits abzuwehren. Seine Begründung war – wieder einmal – erfrischend: seine AGB’s.

Das Amtsgericht Karlsruhe hatte damit nach einer Erledigung gem. § 91a ZPO nur noch über die Kostentragung zu entscheiden und führt aus:

„Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.“

Neben der Erstattung trägt der Veranstalter nun also noch üppige Kosten für Gericht und die anwaltliche Vertretung.

Fazit

Gerade in der Veranstaltungsbranche sind kreative Köpfe unterwegs. Mit der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens hat das dann aber teils nichts mehr zu tun. Einseitige und erhebliche Veränderungen der geschuldeten Leistung berechtigten zum Rücktritt / zur Kündigung des Vertrages und damit zur Erstattung des entrichteten Ticketentgelts. Die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Gutscheinlösung führt nicht dazu, dass Sie heute keine Ansprüche mehr haben, sollten Sie bis dahin nicht tätig geworden sein. Ob auch Sie einen Erstattungsanspruch haben, kläre ich gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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