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Home » Rechtsprechung » LG Frankfurt: Strafpauschale bei KLM und Air France rechtswidrig

  • 25/05/2020

LG Frankfurt: Strafpauschale bei KLM und Air France rechtswidrig

Teller nicht aufgegessen und dann nochmal bezahlen?

Es gibt mal wieder Neuigkeiten, was das Verfallenlassen von Flugsegmenten angeht. Währen das AG Berlin-Mitte noch annahm, dass dynamisch zu berechnende Aufschläge bei Lufthansa mangels Transparenz rechtswidrig sind, hat das LG Frankfurt nun gegen KLM und Air France entschieden, die pauschale „Strafzahlungen“ von Passagieren verlangten, die Flugtickets nicht vollständig nutzten.

Was war passiert?

Air France und KLM verwendeten in ihren AGB Formulierungen, die dieser ähnlich sind:

500,00 € bei einem Economy-Langstreckenflug nachzuzahlen, kann mehr als eine Verdoppelung des Reisepreises herbeiführen. Gegen diese Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband mit einer Abmahnung sowie einem folgenden Klageverfahren vor dem LG Frankfurt, das zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden wurde.

Rechtslage zur Nachberechnung

Tarifsysteme von Airlines sind grundsätzlich schutzwürdig, wie der BGH in der Cross-Ticketing-Entscheidung feststellte. Durch das Auslassen von Flugsegmenten werden Tarifsysteme unterlaufen, da Direktflüge oft teurer sind, als Umsteigeverbindungen.

AF und KLM haben sich daher eine „Strafzahlung“ überlegt, die dann anfällt, wenn ein Flugsegment eines Tickets nicht genutzt wird. Üblich war offenbar eine Berechnung, wenn in Amsterdam oder Paris Gepäck herausverlangt wurde, das eigentlich noch weiterreisen sollte.

Ich halte Nachberechnungen in den meisten derzeit am Markt befindlichen Varianten für rechtswidrig, da sie überraschend, intransparent und unangenemessen benachteiligend sind.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt am Main hielt es für maßgebend, dass AF und KLM sich eine „Nachzahlung“ ausbedingen, die die Kosten einer Buchung auf der tatsächlich genutzten Strecke von Anfang an überschreiten könnte. Selbst wenn die tatsächlich geflogene Strecker günstiger (!) gewesen wäre, müsste der Passagier nun nachzahlen.

Aussichten für die weitere Entwicklung

Für AF / KLM ist es einfach, konkret die Bedenken des LG Frankfurt auszuräumen. Dies führt aber nicht zur Wirksamkeit der Klausel im Übrigen.

Ich meine, dass der BGH in der Cross-Ticketing-Entscheidung Kriterien der Nachberechnung vorgegeben hat, die nicht abschließend durchdacht sind. Nicht ohne Grund arbeiten dort nun mal Richter und nicht Juristen, die hauptsächlich mit der Erstellung von Verträgen und AGB beschäftigt sind.

Gerade Airlines der Lufthansa-Gruppe hangeln sich sklavisch daran entlang und verwenden aus meiner Sicht angreifbare AGB. Nach der zurückgenommenen Berufung im Berliner Fall hat Lufthansa in einem weiteren Fall die Klage für meinen Mandanten anerkannt. Das geschieht sicher nicht ohne Grund (und zwar nicht „aus kundendienstlichen Gründen“).

AGB müssen dabei stets objektiv geprüft werden, dies mit der Frage „Was könnte die Klausel ermöglichen?“. Die Beförderungsbedingungen führen dazu, dass sogar dann, wenn das Verfallenlassen aus Gründen aus der Sphäre der Airline verursacht wurde, eine Nachzahlung geschuldet wäre: Das kann natürlich nicht sein. Wir werden also vermutlich noch einige Auseinandersetzungen zu diesem Themenbereich erleben, wobei ich mir sicher bin, dass diese überwiegend zu Gunsten von Passagieren entschieden werden.

LG Frankfurt, Urt. v. 02.04.2020, 2-24 O 48/19

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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