LG Düsseldorf: Eurowings darf nicht einfach zugesagte Verpflegung kostenpflichtig machen

Einmal wieder eine Entscheidung, bei der man den Eindruck bekommen könnte, Luftfahrtunternehmen stünden über dem Gesetz: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Eurowings aufgefordert, es zu unterlassen, Passagieren Bordverpflegung nur gegen Zahlung anzubieten, wenn diese bei Buchung im Tarif inkludiert war.

Eurowings hat es dabei sogar auf eine gerichtliche Inanspruchnahme ankommen lassen, wobei Eurowings dann – wie in vielen Fällen – die Reissleine zog, um Mehrkosten zu vermeiden, und ein Anerkenntnis erklärte. In einem Pressestatement spricht Eurowings von einem „Missverständnis“. Ich persönlich habe da aber meine Zweifel.

Dabei sind Änderungen des Leistungsprogramms keinesfalls eine Seltenheit: Noch im letzten Sommer haben Unregelmäßigkeiten beim Cateringunternehmen der Lufthansa dazu geführt, dass Passagiere keine gewohnte Verpflegung erhielten. In einem Verfahren vor dem AG Köln konnte ich dabei für einen Mandanten eine Minderung des Beförderungsentgelts um 200,00 € erzielen. Auch Veränderungen bei Sitzplatzreservierungen oder Freigepäck kommen häufig – zu Lasten des Fluggasts – vor und werden teils nicht unter Berücksichtigung bereits geschlossener Verträge umgesetzt.

Für Passagiere gilt dabei selbstverständlich die Vereinbarung, die bei Vertragsschluss getroffen wurde. Verweigern Airlines die Erfüllung, so sollte zur Nacherfüllung aufgefordert werden, hiernach kann im Wege der Selbstvornahme nach § 637 BGB auf eigene Kosten die Leistung erworben werden, so z.B. eine Speise während des Fluges oder Zusatzgepäck.

Kommentar verfassen

Scroll to Top