AG Koeln Eurowings Entschaedigung Streik Sicherheitspersonal

AG Köln: Eurowings schuldet Entschädigung nach Annullierung wegen Streik des Sicherheitspersonals am Zielflughafen

Um diese Ausrede war man sich in Düsseldorf nicht zu schade: Meinem Mandanten sollte keine Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG gezahlt werden, weil das Sicherheitspersonal streikte und man deshalb den Flug annulliert. Aber Moment mal…

Streik als Standardausrede

Tatsächlich ist Streik eine beliebte Ausrede für Airlines, um den Hals aus der Schlinge zu ziehen. Der EuGH hat zumindest bei rechtmäßigen Streiks eigenen Personals dem eine Absage erteilt. Der Streik fremden Personals (z.B. Flugsicherung) kann aber einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Hier war die Konstellation aber merkwürdig: Gestreikt hat das Sicherheitspersonal am Flughafen Köln-Bonn. Das war der Zielflughafen (!) des Fluges, der in Zürich starten sollte. Mit einem Streik hat die Annullierung damit nichts zu tun. Auch hat Eurowings nicht in Betracht gezogen, Passagiere an nahegelegene Flughäfen zu fliegen und von dort nach Köln-Bonn zu befördern. Dass Eurowings wenig Lust hatte, einen vermutlich recht leeren Hinflug nach (!) Zürich durchzuführen, ist unternehmerisch verständlich, rechtlich aber Unsinn und erinnert mich eher an diese Szene.

Urteil des AG Köln

Das AG Köln gibt meinem Mandanten recht, er bekommt die Ausgleichsleistung von 250,00 €. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass – wie von mir vorgetragen – Alternativflughäfen hätten angesteuert werden können, wenn es wirklich auf das Sicherheitspersonal des Flughafens in Köln-Bonn angekommen wäre. Andere Airlines, das hatte ich zuvor recherchiert, sind genauso vorgegangen.

Fazit

Auch Streiks nicht-unternehmenseigener Mitarbeiter führt nicht stets dazu, dass außergewöhnliche Umstände zu bejahen sind, die eine Entschädigung von 250,00 € – 600,00 € ausschließen. Eine Einzelfallprüfung macht hier Sinn, z.B. im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

AG Köln, Urt. v. 01.08.2022, 163 C 99/22, hier im Volltext

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