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Home » Datenschutzrecht » Datenschutzaufsicht Berlin: Verarbeitung von Daten der Photovoltaik-Anlage ohne Einwilligung rechtswidrig

  • 11/11/2020

Datenschutzaufsicht Berlin: Verarbeitung von Daten der Photovoltaik-Anlage ohne Einwilligung rechtswidrig

Die Goldgräberbranche Photovoltaik hat sich etwas Putziges ausgedacht: Meine Mandantin wurde nach Installation mit AGB konfrontiert, wonach eine 5-jährige Garantie auf die Komponenten einer Photovoltaik-Anlage nur dann gilt, wenn sie Daten ihrer Anlage kontinuierlich an den Verkäufer übermittelt:

Regelung in den – noch heute (11.11.2020) abrufbaren – AGB des Unternehmens

Im Rahmen des Vertragschlusses war die 5-jährige Garantie bedingungslos zugesagt worden. Was genau mit den Daten passieren sollte: Unklar.

Klage des Kunden vor dem LG Berlin: Einsicht

Eine gegen diese nachträglich aufgedrängte Pflicht zur Übermittlung erhobene Klage vor dem LG Berlin führte zur schnellen Einsicht des Unternehmens. Das Unternehmen verpflichtete sich, nicht weiter auf die Datenübermittlung zu bestehen:

Zurückrudern des Unternehmens

Datenschutzaufsicht Berlin: Rechtswidrig

Die parallel eingeschaltete Aufsichtsbehörde, BlnBDI, kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass hier personenbezogene Daten verarbeitet werden (wann ist jemand zu Hause, wann wird z.B. gekocht) und das eine solche Verarbeitung einzig durch eine Einwilligung gerechtfertigt werden kann. Insbesondere berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO scheiden aus. Dazu kommt dann auch noch ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO. Folge ist eine angekündigte Verwarnung gem. Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Mitteilung des BlnBDI im Volltext

Fazit: Gerne fragen, aber nicht verpflichtend

Gerne sind Kunden in vielen Fällen bereit, dem Installateur durch das Bereitstellen von Daten entgegenzukommen, die eine Verbesserung der Produkte ermöglichen oder auch als Referenzwert für andere Kunden zur Verfügung stehen.

Dies aber nachträglich durch AGB in den Vertrag zu „drücken“, davon sogar Leistungen einer vorher bedingungslos zugesagten Garantie abhängig zu machen, ist zivilrechtlich und datenschutzrechtlich rechtswidrig. Nach § 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB haftet der Installateur einer Solaranlage ohnehin fünf Jahre auf etwaige Mängel (wenn auch eine Garantie weiterreichende Rechte vermitteln kann), sodass der Anreiz an dieser Stelle wohl eher gering ist.

Die AGB des hier betroffenen Unternehmens sind übrigens Stand heute noch immer abrufbar! Das dürfte Anlass genug für Wettbewerber, Verbände aber auch die Aufsichtsbehörde sein, die nächste Stufe der Verfolgung / Sanktionierung einzuleiten.

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