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Home » Allgemeines Persönlichkeitsrecht » Rechtslage zu verpflichtendem Covid-19-Test bei Lufthansa

  • 09/11/2020

Rechtslage zu verpflichtendem Covid-19-Test bei Lufthansa

Lufthansa hat angekündigt, auf bestimmten Verbindungen zwischen Hamburg und München Passagiere lediglich zu befördern (z.B. welt.de), wenn diese zuvor an einem kostenfreien Schnelltest auf Covid-19 teilgenommen haben, dies betrifft die Flüge LH2058 und LH2059. Für Testverweigerer wird eine kostenfreie Umbuchung angeboten. Aber ist das alles?

Damit weitere Rechte des Passagiers, zum Beispiel schlicht auf Beförderung zum Wunschzeitpunkt oder Anspruch auf Unterstützungsleistungen und eine Entschädigung nach der VO 261/2004/EG bestehen, dürfte eine Beförderungsverweigerung nicht rechtswidrig gewesen sein. Über allem schwebt dabei gem. § 21 Abs. 3 S. 3 LuftVG die Beförderungspflicht von Passagieren, die die Vertragsfreiheit einschränkt.

Test vielfach kein Vertragsbestandteil

Damit die Testpflicht verbindlich sein könnte, muss sie mit dem Passagier vertraglich vereinbart werden. Definitiv kein Vertragsbestandteil ist der Test für Alt-Buchungen, die schon vor einigen Tagen / Wochen durchgeführt wurden. Auch dürften Neubuchungen auf diversen Vermittlungsplattformen nicht (wirksam) darauf hinweisen, dass ein solcher Test abzulegen ist, wie eine soeben fast vollständig durchgeführte Testbuchung bei opodo.de ergab. Solche Passagiere können sich also mit guten Aussichten auf eine Beförderungspflicht berufen und im Falle der Beförderungsverweigerung Ansprüche auf z.B. eine Annullierungsentschädigung aus Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG durchsetzen oder sogar Schadensersatz (verpasste Termine) verlangen. Ob

Testpflicht wirksam vereinbar?

Selbst wenn eine Buchung mit Hinweis auf die Testpflicht, zum Beispiel auf der Website der Lufthansa, erfolgt, habe ich gleichwohl AGB-rechtliche Bedenken. Dabei verweise ich zunächst auf die aus § 21 Abs. 3 S. 3 LuftVG resultierende Beförderungspflicht, die hierdurch evident eingeschränkt wird.

Zudem sollen hier Daten gem. Art. 9 DSGVO erhoben werden, was durchaus einen erheblicheren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, als zum Beispiel das Durchschreiten eines Metalldetektors vor dem Sicherheitsbereich.

Zuletzt stellt sich, anders als bei der Sicherheitskontrolle, ein anderes Problem: Die Lufthansa selbst beteuert, wie sicher Fliegen auch in Zeiten der Pandemie dank ausgeklügelter Lüftungstechnik ist.

Offenbar dienen diese Flüge eher dem Erproben der Praktikabilität solcher Lösungen, um bald wieder internationales Reisen zu ermöglichen. Für solche Experimente aber eine verpflichtende Testung vorzusehen, halte ich für ungerechtfertigt. Reisende, die sich trotz Hinweises im Rahmen der Buchung nicht testen lassen wollen, dürften daher gleichwohl einen Anspruch auf Beförderung, zumindest aber auf eine Entschädigung aufgrund der Nichtbeförderung haben.

Fazit: Test ist gut – Zwang nicht

Ich will dabei nicht falsch verstanden werden: Ich halte Tests vor Abflug für eine gute Methode, um gerade internationales Reisen wieder anzukurbeln. 100% getestete Flüge ermöglichen einerseits einen höheren Reisekomfort bei wegfallenden Sicherheitsmaßnahmen an Bord und geben Zielregionen ein gutes Gefühl, um zum Beispiel den Tourismus wieder sicher zu starten. Auch ich selbst wäre sehr erfreut, wieder eine Fernreise antreten zu können, das gerne auch mit einem guten Gewissen.

Eine Testpflicht in einem Verkehrsmittel, was gerade bei zeitkritischen Reisen gewählt wird, bei dem also durch eine verweigerungsbedingte Umbuchung nicht der eigentliche Zweck erreicht werden könnte, dies unter Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, halte ich aber für den falschen Weg und auch zivilrechtlich für bedenklich. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Luftfahrtunternehmen scheint durchaus erfolgsversprechend.

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