Die Bahn hat sich entschlossen, die Regeln zur Nutzung ihrer Lounges an Bahnhöfen ab dem 1. März 2023 zum Teil drastisch anzupassen. Bestandskunden dürften gute Chancen haben, sich gegen diese Leistungskürzung zu wehren.
BahnBonus Gold- und Platinkunden und der Loungezugang
Wer besonders viel mit der Bahn fährt, erreicht im Kundenbindungsprogramm der DB Fernverkehr AG einen Kundenstatus, der verschiedene Vorteile mit sicht bringt. Kunden mit dem Gold- und Platinstatus im BahnBonus-Programm haben Zutritt zur DB Lounge bzw. zum DB Lounge Premium Bereich. Hier werden Getränke und Speisen am Platz serviert und verkürzen so die Wartezeit auf den nächsten Zug. Statuskunden dürfen dabei auch eine Begleitperson mit sich nehmen. Eine Fahrkarte ist dabei weder für den Kunden, noch die Begleitperson erforderlich:
Konkret zum Loungezugang äußerte die Bahn in den FAQ wie folgt:
Veränderung zum 1. März 2023: Kein Zutritt ohne Ticket, keine Begleitperson
Seit dem 1. Februar 2023 finden sich im Internet Unterlagen zu neuen Zutrittsregeln:
Diese Änderung ist gravierend: Der Zutritt zur Lounge ist nun nur noch mit einem Fernverkehrsticket möglich (was z.B. Vielfahrer auf einer Nahverkehrsverbindung tritt), zudem darf keine Begleitperson mehr in den Premium-Bereich mitgenommen werden. Gemeinsam reisende Vielfahrer mit Begleitung müssen daher nun auf die gewöhnliche Lounge ausweichen.
Änderung für Bestandskunden vermutlich rechtswidrig
Ich gehe davon aus, dass diese erhebliche Einschränkung der Statusvorteile rechtswidrig ist. Kunden haben zum Teil erhebliche Aufwendungen getätigt, um in den Genuss des BahnBonus-Platin- oder Gold-Status zu kommen. Diese werden jetzt einfach einseitig krass entwertet. In 10.1. der Bedingungen des BahnBonus-Programms verweist die Bahn für Statusvorteile auf die URL www.bahn.de/bahnbonus, die wiederum auf www.bahn.de/service/bahnbonus/status-level verweist. Dort wurde, wie oben gezeigt, der Loungezugang bisher noch beworben. Zwar hat die Bahn in den Teilnahmebedingungen einen Änderungsvorbehalt vorgesehen, ob eine so gravierende Änderung überhaupt mit dieser Änderungsklausel möglich ist, ist aus meiner Sicht höchst fraglich. Im Mindesten hält sich die Bahn aber nicht einmal an die von ihr selbst festgelegten Abläufe (Vorankündigungsfrist acht Wochen, Übermittlung in Textform, Fristsetzung für Akzeptanz oder Widerspruch). Natürlich kann die Bahn Kunden kündigen, hier gilt aber eine 12-Monats-Frist, Ziff. 8.3. der Programmbedingungen.
Musterformulierung für BahnBonus-Kunden
Kunden sollten sich vorsorglich bereits jetzt bei der DB Fernverkehr AG melden und zur Bestätigung auffordern, dass die bisherigen Leistungen weiter erbracht werden.
An: status-service@bahn.de
Betreff: Änderung Loungezugang Bahncardnummer 7081xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe erfahren, dass Sie BahnBonus-Statuskunden ab dem 1. März 2023 in Bezug auf den Zugang zu Ihren Lounges (Zutritt ohne Ticket, Begleitperson) benachteiligen wollen. Damit bin ich nicht einverstanden.
Ich darf Sie daher bitten, mir bis zum [Datum in 7 Tagen] eingehend zu bestätigen, dass die Loungezutrittsregeln für mich bleiben, wie bisher.
Ich behalte mir nach Fristablauf eine anwaltliche Beauftragung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Name
Reagiert die Bahn hierauf nicht oder verweigert den Zutritt zur Lounge, kann mit Hilfe einer Feststellungsklage diese Angelegenheit geklärt werden. Zwischenzeitlich auflaufende Verpflegungskosten können dann im Erfolgsfall unter Belegvorlage erstattet verlangt werden.
Fazit
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Bonusprogrammbetreiber meint, er könnte einseitig Regeln zu Programmvorteilen zum Nachteil von Kunden kurzfristig ändern (hier bei einer 4-Sterne-Airline). In Anbetracht der berechtigten Erwartungen von Programmteilnehmern dürfte hier aber eine einseitige Streichung von Leistungen nicht, zumindest aber nicht wie hier geschehen, möglich sein. Abgesehen von der juristischen Bewertung; Warum die Bahn gerade solche Kunden hier in dieser Art behandelt, obwohl sie durch ihre üppigen Umsätze besondere Loyalität bewiesen haben, ist für mich nicht nachvollziehbar.
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