Deutsche Bahn verändert Loungezugangsregeln für BahnBonus-Statuskunden gravierend

Update vom 13.09.2023: Urteil des AG Frankfurt a. M. bestätigt, dass Änderungen rechtswidrig sind

Die Bahn hat sich entschlossen, die Regeln zur Nutzung ihrer Lounges an Bahnhöfen ab dem 1. März 2023 zum Teil drastisch anzupassen. Bestandskunden dürften gute Chancen haben, sich gegen diese Leistungskürzung zu wehren.

BahnBonus Gold- und Platinkunden und der Loungezugang

Wer besonders viel mit der Bahn fährt, erreicht im Kundenbindungsprogramm der DB Fernverkehr AG einen Kundenstatus, der verschiedene Vorteile mit sicht bringt. Kunden mit dem Gold- und Platinstatus im BahnBonus-Programm haben Zutritt zur DB Lounge bzw. zum DB Lounge Premium Bereich. Hier werden Getränke und Speisen am Platz serviert und verkürzen so die Wartezeit auf den nächsten Zug. Statuskunden dürfen dabei auch eine Begleitperson mit sich nehmen. Eine Fahrkarte ist dabei weder für den Kunden, noch die Begleitperson erforderlich:

Bisherige Statusvorteile für BahnBonus StatusKunden

Konkret zum Loungezugang äußerte die Bahn in den FAQ wie folgt:

Veränderung zum 1. März 2023: Kein Zutritt ohne Ticket, keine Begleitperson

Seit dem 1. Februar 2023 finden sich im Internet Unterlagen zu neuen Zutrittsregeln:

Diese Änderung ist gravierend: Der Zutritt zur Lounge ist nun nur noch mit einem Fernverkehrsticket möglich (was z.B. Vielfahrer auf einer Nahverkehrsverbindung trifft), zudem darf keine Begleitperson mehr in den Premium-Bereich mitgenommen werden. Gemeinsam reisende Vielfahrer mit Begleitung müssen daher nun auf die gewöhnliche Lounge ausweichen.

Änderung für Bestandskunden vermutlich rechtswidrig

Ich gehe davon aus, dass diese erhebliche Einschränkung der Statusvorteile rechtswidrig ist. Kunden haben zum Teil erhebliche Aufwendungen getätigt, um in den Genuss des BahnBonus-Platin- oder Gold-Status zu kommen. Diese werden jetzt einfach einseitig krass entwertet. In 10.1. der Bedingungen des BahnBonus-Programms verweist die Bahn für Statusvorteile auf die URL www.bahn.de/bahnbonus, die wiederum auf www.bahn.de/service/bahnbonus/status-level verweist. Dort wurde, wie oben gezeigt, der Loungezugang bisher noch beworben. Zwar hat die Bahn in den Teilnahmebedingungen einen Änderungsvorbehalt vorgesehen, ob eine so gravierende Änderung überhaupt mit dieser Änderungsklausel möglich ist, ist aus meiner Sicht höchst fraglich. Im Mindesten hält sich die Bahn aber nicht einmal an die von ihr selbst festgelegten Abläufe (Vorankündigungsfrist acht Wochen, Übermittlung in Textform, Fristsetzung für Akzeptanz oder Widerspruch). Natürlich kann die Bahn Kunden kündigen, hier gilt aber eine 12-Monats-Frist, Ziff. 8.3. der Programmbedingungen.

Musterformulierung für BahnBonus-Kunden

Kunden sollten sich vorsorglich bereits jetzt bei der DB Fernverkehr AG melden und zur Bestätigung auffordern, dass die bisherigen Leistungen weiter erbracht werden.

An: status-service@bahn.de
Betreff: Änderung Loungezugang Bahncardnummer 7081xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe erfahren, dass Sie BahnBonus-Statuskunden ab dem 1. März 2023 in Bezug auf den Zugang zu Ihren Lounges (Zutritt ohne Ticket, Begleitperson) benachteiligen wollen. Damit bin ich nicht einverstanden.

Ich darf Sie daher bitten, mir bis zum [Datum in 7 Tagen] eingehend zu bestätigen, dass die Loungezutrittsregeln für mich bleiben, wie bisher.

Ich behalte mir nach Fristablauf eine anwaltliche Beauftragung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Name

Reagiert die Bahn hierauf nicht oder verweigert den Zutritt zur Lounge, kann mit Hilfe einer Feststellungsklage diese Angelegenheit geklärt werden. Zwischenzeitlich auflaufende Verpflegungskosten können dann im Erfolgsfall unter Belegvorlage erstattet verlangt werden.

Update vom 05.07.2023: Erster Termin am AG Frankfurt am Main

In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht hat nun die erste mündliche Verhandlung stattgefunden (29 C 1065/23 (21)). Die Bahn sieht sich zur Änderung der Loungezugangsregeln im Wesentlichen deshalb berechtigt, weil der Loungezugang nicht teil der Vertragsregeln des BahnBonus-Programmes sei. Die Loungezugangsbestimmungen seien aber jederzeit änderbar, immerhin finde sich dort ja folgender Hinweis:

Formulierung auf der letzten Seite der DB Lounge Nutzungsbestimmungen

Das Amtsgericht sieht das vorläufig anders: Der Loungezugang ist ein wesentlicher Bestandteil des BahnBonus-Programmes, auf den Kunden hinarbeiten und dafür Dispositionen treffen. Daher sei eine Änderung rechtfertigungsbedürftig. Die oben abgebildete Regel in den Loungezugangsbestimmungen sei dabei evident unwirksam, die Änderungsklausel in Ziff. 12 der BahnBonus-Bedingungen greife schon deshalb nicht, weil man sich nicht an die sich selbst gesetzten Vorgaben zur Änderung halte. Das Gericht hat sich damit im Wesentlichen der Ausführungen, die ich für meinen Mandanten vornahm, angeschlossen. In Kürze dürfte hier ein Urteil zu erwarten sein.

Update vom 13.09.2023: Urteil des AG Frankfurt a. M. führt zur Verurteilung der Bahn

Das AG Frankfurt am Main hat auf Klage meines Mandanten hin die DB Fernverkehr AG antragsgemäß verurteilt. Das Gericht geht mit mir davon aus, dass die Anpassungsregelung in den Zugangsbestimmungen zur Lounge unwirksam ist und im Übrigen für die programmeigene Anpassungsklausel die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Loungezugang für Statuskunden eine wesentliche Leistung darstellt, die eben gerade nicht jederzeit und nach Belieben einseitig eingestellt werden darf.

AG Frankfurt a. M. Urt .v. 13.09.2023, 29 C 106523 (21) hier im Volltext (nicht rechtskräftig)

Fazit

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Bonusprogrammbetreiber meint, er könnte einseitig Regeln zu Programmvorteilen zum Nachteil von Kunden kurzfristig ändern (hier bei einer 4-Sterne-Airline). In Anbetracht der berechtigten Erwartungen von Programmteilnehmern dürfte hier aber eine einseitige Streichung von Leistungen nicht, zumindest aber nicht wie hier geschehen, möglich sein. Abgesehen von der juristischen Bewertung; Warum die Bahn gerade solche Kunden hier in dieser Art behandelt, obwohl sie durch ihre üppigen Umsätze besondere Loyalität bewiesen haben, ist für mich nicht nachvollziehbar. Zumindest die vorläufige Einschätzung des Amtsgerichts Frankfurt dürfte hier betroffenen Kunden den Rücken stärken.

3 Kommentare zu „Deutsche Bahn verändert Loungezugangsregeln für BahnBonus-Statuskunden gravierend“

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