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Home » Fluggastrechte » Klage auf Erstattung: Was passiert dann?

Erstattungsklage und ihre Folgen
  • 12/10/2020

Klage auf Erstattung: Was passiert dann?

Die Airline hat Ihre Flüge (zumindest teilweise) annulliert, der Reiseveranstalter den Rücktritt vom Vertrag erklärt, erstattet aber trotz Aufforderung den Ticketpreis nicht zurück? Dann ist der nächste Schritt zu gehen. Dabei erleben wir in den letzten Monaten verschiedene Reaktionen der Airlines und Reiseveranstalter. Alle Unternehmen haben etwas gemeinsam: Spätestens nach Klageerhebung kommt Bewegung in die Sache.

Typ 1: Oh, ein Anwalt, dann mal schnell zahlen

Gerade Reiseveranstalter, aber auch teils Airlines knicken bereits ein und leisten die Erstattung, wenn eine anwaltliche Zahlungsaufforderung erfolgt. Interessanterweise stellte ich bei einem Reiseveranstalter fest, dass auf zwei E-Mails von identischen Mailadressen, mit fast identischem Text auf die E-Mail schneller geantwortet wurde, in der ich als Rechtsanwalt auftrat. Der Gedanke ist klar: Dem Reisenden ist es ernst, im nächsten Schritt drohen Mehrkosten durch eine Klage.

Typ 2: Passierschein A38….

Schon reflexartig verlangen Unternehmen Vollmachten (z.B. sehr weit verbreitet in der Lufthansa-Gruppe) oder die Verwendung von Formularen (teils Condor), um so Erstattungen in die Länge zu ziehen und Kunden zu zermürben. Soweit solcher Blödsinn nicht geschuldet ist, gibt’s das auch nicht. Dann geht es eben mit einer Klage weiter.

Typ3: Bunte Post vom Gericht, schnell zahlen!

Insbesondere Reiseveranstalter, aber auch z.B. die Lufthansa zahlen schlicht, wenn eine berechtigte Erstattungsklage eingeht. Zugleich wird meistens auch die Pflicht zur Kostentragung anerkannt. In den Fällen erfolgt dann eine Erledigungserklärung und das Gericht legt die Kosten des Rechtsstreits dem Unternehmen auf.

Leider sind hier auch Kandidaten dabei, die Sammelüberweisungen verwenden und dabei unsinnige oder unvollständige Verwendungszwecke angeben: Wir haben eine Vielzahl von Zahlungen, die schlicht – trotz Rückfragen – nicht zuzuordnen sind. Das führt sowohl bei Unternehmen, als auch bei uns, zu unnötiger Mehrarbeit und auch zu zusätzlichen Kosten für die Unternehmen, da Gerichte mangels Tilgungsbestimmung Urteile gegen die Unternehmen verkünden.

Typ 4: Bunte Post vom Gericht: Anerkenntnis

Recht wenige Airlines erkennen Klagen an. Das spart den Airlines Gerichtskosten. Der Nachteil ist klar: Das Anerkenntnisurteil führt zu einer sofort vollstreckbaren Entscheidung. Wer so handelt, zahlt aber in der Regel auch schnell.

Typ 5: Winterschlaf

Eine Reihe von Airlines, gerne aus Südeuropa aber auch aus Skandinavien, geht auf Tauchstation. Das führt binnen ca. 2-3 Wochen zu einem Versäumnisurteil, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Typ 6: Wir werden sofort (oder so) zahlen

Dem Typ5 sind Gerichte nun schon auf die Schliche gekommen: Diese Unternehmen kündigen eine schnelle Zahlung lediglich an, diese erfolgt dann aber nicht. Hier bedarf es kerniger Richter, die dann zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen, mit dem es für das Unternehmen zu happigen Mehrkosten kommt. Wie von Zauberhand erfolgen Zahlungen dann meist kurz vor einem solchen Termin. Geht doch!

Fazit

#klagenhilft. Auch wenn manche Unternehmen versuchen, den Prozess in die Länge zu ziehen, ist in allen Fällen ein anwaltliches und ggf. nachfolgendes gerichtliches Vorgehen zur Erstattung sinnvoll, da das Zivilprozessrecht sich nicht auf der Nase herumtanzen lässt. Anders als bei der Beauftragung von Dienstleistern tragen die Unternehmen in der Regel die vollständigen Kosten (Rechtsanwalt + Gericht), sodass am Ende 100% für den Kunden verbleiben.

Den Mahnbescheid erwähne ich bewusst nicht: Fast jedes Unternehmen hat – gerade seit Beginn der Corona-Krise – einen Widerspruch erklärt. Der Mahnbescheid ist nutzlos und kostet viel Zeit, bis mit der Anspruchsbegründung das Klageverfahren beginnen kann.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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