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Home » Nicht kategorisiert » Rechtslage bei Beherbergungsverbot und Risikogebiet

  • 09/10/2020

Rechtslage bei Beherbergungsverbot und Risikogebiet

Aufgrund regional zunehmender Infektionszahlen kommen aktuelle reiserechtliche Fragen auf, die immer wieder gestellt werden. Hier meine Einschätzung für Reisende.

Meine Reise geht in ein Risikogebiet, was tun?

Bei Pauschalreiseverträgen (z.B. Hotel + Flug, Hotel + Bus, Hotel + Event) dürfte eine kostenfreie Kündigung gem. § 651h Abs. 3 BGB in Frage kommen. Bei reinen Hotelbuchungen oder der Anmietung einer Ferienwohnung greift das nicht. Ergeben sich gravierende Folgen (z.B. Quarantänepflicht bei Rückkehr) kommt eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB in Frage, was eine Umbuchung oder einen Gutschein beinhaltet, eine Erstattung ist der Ausnahmefall.

Ich stamme aus einem Risikogebiet, am Zielort darf ich nicht beherbergt werden: Gibt es Geld zurück?

Nach herrschender Meinung dürfte es in diesem Fall aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit der Beherbergung das gezahlte Geld für Hotel oder Ferienwohnung erstattet geben, § 326 Abs. 1 BGB und § 537 Abs. 1 BGB, dazu ist auch die von mir erwirkte Entscheidung gegen ein Dormero Hotel interessant.

Eine Beherbergung kann nur nach Corona-Test stattfinden: Kann ich Hotel / Ferienwohnung kostenfrei stornieren?

Zu dieser Fallgruppe besteht keine Einigkeit unter Experten. Ich vertrete hier die Ansicht, dass keine Erstattung erfolgen muss, wenn ein Test möglich gewesen wäre (auch wenn dieser Geld kostet), § 326 Abs. 2 S. 1 BGB und § 537 Abs. 1 BGB. Ist dies nur schwierig möglich oder unverhältnismäßig teuer, kommt eine Anpassung des Vertrages gem. § 313 BGB, z.B. durch eine Umbuchung auf ein anderes Datum in Abstimmung mit dem Vertragspartner oder einen Gutschein in Frage. Eine Erstattung ist ein Ausnahmefall.

Ich habe ein Wohnmobil gemietet, kann ich kostenfrei stornieren?

Bei einem Wohnmobil dürfte in der Situation, dass viele Reiseziele noch erreichbar sein, kein Anspruch auf Erstattung bestehen. Lediglich wenn Reisemöglichkeiten stark begrenzt sind, kommt ggf. eine Anpassung gem. § 313 BGB durch Umbuchung oder einen Gutschein in Frage. Das Datum kann aber nicht vollkommen frei gewählt werden, hier ist eine Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich.

Musterschreiben sind hier zu finden

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