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Home » Allgemeines Persönlichkeitsrecht » Update: Flugannullierung wegen Corona-Virus: Passagierrechte

  • 05/03/2020

Update: Flugannullierung wegen Corona-Virus: Passagierrechte

Die Auswirkungen von Covid-19, dem Corona-Virus wirbeln den Alltag in vielen Ländern durcheinander. Besonders betroffen: Der Flugverkehr. Durch sinkende Nachfrage von Touristen aber auch Geschäftsreisenden, hat die Auslastung massiv abgenommen. Hinzu kommen behördliche Einschränkungen.

Auswirkungen auf den Flugverkehr

Die gravierendste Auswirkung der sinkenden Nachfrage nach Flügen ist die Streichung von Flügen durch Luftfahrtunternehmen. Was für Rechte stehen Passagieren dann zu? Die nachfolgenden Ausführungen geltend im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG, also für EU-Airlines und Abflüge mit anderen Airlines aus der EU.

Erstattung

Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises, und zwar in voller Höhe, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO.

Ersatzflug

Egal aus welchem Grund der Flug annulliert wird: Das Luftfahrtunternehmen ist zur Bereitstellung eines Ersatzfluges verpflichtet, dies nach überwiegender Ansicht auch mit einer anderen Fluggesellschaft, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit b) Fluggastrechte-VO Dabei ist es egal, was der Grund für die Stornierung ist. Auch ist es egal, mit welchem zeitlichen Vorlauf die Annullierung angekündigt wird. Verweigert die Airline die Umbuchung oder reagiert nicht in angemessener Frist, können Sie auf eigene Faust den nächstmöglichen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen buchen und die Mehrkosten ersetzt verlangen.

Entschädigung

Aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Fluggastrechte-VO kann auch ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 125,00 € bis zu 600,00 € bestehen. Dabei ist zu beachten: Es gibt keine Entschädigung für Annullierung mit mehr als 14 Tagen Vorlaufzeit.

Corona-Virus als außergewöhnlicher Umstand?

In den Medien wird derzeit die Frage diskutiert, ob ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO vorliegt, wenn in der aktuellen Situation ein Flug storniert wird. Hier muss differenziert werden:

  • Keine Entschädigung gibt es für Flüge, die aufgrund von behördlichen Anweisungen nicht stattfinden können (z.B. die Einreisesperre in Israel, hier weitere Informationen)
  • Erfolgt die Annullierung hingegen mangels ausreichender Auslastung nur aus wirtschaftlichen Gründen, so liegt vermutlich kein außergewöhnlicher Umstand vor, eine Entschädigung wäre dann höchstwahrscheinlich zu zahlen.

Update 18. März 2020: Die Europäische Kommission hat Leitlinien herausgegeben, die einen Entschädigungsanspruch weitgehend ausschließen.

Verbleibende Probleme

Trotz der sehr weitreichenden Fluggastrechte-VO bleiben Fragen offen. Besonders wesentlich dabei:

  • Was gilt bei Nicht-EU-Airlines in Bezug auf den Rückflug, der nicht von der Fluggastrechte-VO abgedeckt ist?
  • Gibt es ein Stornorecht des Passagiers, wenn zwar eine Reise möglich ist, vor Ort bei Ankunft aber Quarantäne droht? (Stand 5. März in Thailand für Passagiere selbst nur mit Transit in China)?

Ergänzend gelten stets auch allgemeine zivilrechtliche Regelungen, sodass Passagiere nicht rechtlos dastehen. Diese sind aber je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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