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Home » Fluggastrechte » AG Bremen: Auch Kosten der Ersatzbeförderung ab anderem Flughafen geschuldet

  • 26/02/2020

AG Bremen: Auch Kosten der Ersatzbeförderung ab anderem Flughafen geschuldet

Mein Mandant wollte einen Wochenendtrip mit Ryanair von Bremen nach Riga mit Freunden unternehmen. Der Hinflug wurde annulliert und Ryanair bot einen Ersatzflug erst am Folgetag an.

Mein Mandant reiste daraufhin mit der Bahn nach Hamburg und flog mit einem selbst bezahlten Air Baltic-Ticket nach Riga. Wie zu erwarten, weigerte sich Ryanair, die Kosten der Ersatzverbindung zu tragen, weswegen der Passagier klagte.

AG Bremen: Flug am Folgetag ist keine adäquate Ersatzbeförderung

Das AG Bremen liegt dabei auf einer Linie mit vielen weiteren Gerichten, darunter dem LG Düsseldorf:

Die Beklagte hat dem Kläger eine angemessene Ersatzbeförderung nicht angeboten. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten mit einem sog. RescueFlug eine Ersatzbeförderung für den Folgetag angeboten. Mit diesem Beförderungsangebot genügte die Beklagte jedoch nicht ihren Pflichten auf Bereitstellung einer angemessenen Ersatzbeförderung. Die Beklagte wäre nämlich nicht nur verpflichtet gewesen, zeitnah eine Ersatzbeförderung anzubieten, sondern auch die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbesondere anderer Luftfahrtunternehmen, zeitnah zu erfüllen (BeckOK FIuggastrechte-VO/Degott, 13. Ed. 1.1.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 10b). Diese Voraussetzungen erfüllt das Beförderungsangebot der Beklagten nicht.

Gerade fürBilligfluggesellschaften ist die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfluges besonders belastend: Diese fliegen manche Verbindungen nicht einmal an jedem Tag der Woche, was einen Verweis des Passagiers auf eigene Kapazitäten unzumutbar macht.

AG Bremen, Urt. v. 10.01.2020, 25 C 260/19 (hier im Volltext)

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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