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Home » Fluggastrechte » Fluggastrechte: Die Airline annulliert nur einen Flug, kann ich Erstattung verlangen?

  • 02/12/2020

Fluggastrechte: Die Airline annulliert nur einen Flug, kann ich Erstattung verlangen?

Weiter hat uns die Corona-Pandemie schwer im Griff und wirbelt den Luftverkehr durcheinander. Dabei versuchen Airlines teils durch Annullierungen schlecht ausgelastete Flüge zu kombinieren, um so leere Plätze zu vermeiden. Was passiert aber, wenn in einer einheitlichen Buchung nur ein einziger Flug umgebucht / annulliert wird?

Voller Erstattungsanspruch

Grundsätzlich sieht die Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG in Art. 8 Abs. 1 lit. a) eine Erstattung des vollständigen Ticketpreises vor, auch wenn nur ein einziges Segment einer einheitlichen Flugbuchung annulliert oder verändert (neue Flugnummer, neue Abflugzeit) wurde. Wird bei einem Hin- und Rückflug nur der Rückflug annulliert oder ersetzt, kann daher die Gesamterstattung verlangt werden.

Ausnahme: Angeflogenes Ticket

Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn das Ticket schon teilweise genutzt wurde, und zwar dann, „wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist“, so der Wortlaut der Verordnung. Auf einem Flug von Bremen über Frankfurt und Weiterflug binnen Stunden nach New York dürfte das bei Ankunft in Frankfurt zu bejahen sein. Wer aber einen Flug von Bremen nach Wien bucht, sich zwei Tage dort aufhält und dann erst von Wien nach Barcelona fliegen wollte, der kann in den meisten Fällen nur eine Erstattung des anteiligen Ticketpreises verlangen, wenn er bereits nach Wien geflogen ist.

Rückflug ebenfalls kostenfrei

Wer auf seiner Reise „strandet“, muss auch kostenfrei zurückbefördert werden, also im o.g. Beispiel von Frankfurt nach Bremen.

Tipps für Passagiere

Ansprüche auf Erstattung sollten Sie möglichst immer schriftlich (z.B. per Mail) geltend machen und nach Ablauf gesetzter Fristen Klagen oder einen Rechtsanwalt einschalten. Dabei sollten Sie darauf verzichten, ein etwaiges Reisebüro zur Erstattung einzuschalten: Verlangen Sie die Erstattung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, um Nachteile zu vermeiden. Ein Muster finden Sie hier.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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