Geld zurück für Reise auf die Kanaren

Kanaren sind wieder Risikogebot: Kostenfreier Rücktritt bei der Pauschalreise?

Seit dem 20. Dezember 2020 sind die Kanaren ebenfalls Risikogebiet, es besteht eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes. Reisende können Pauschalreisen daher in der Regel kostenfrei stornieren, wenn auch Veranstalter dies zu umgehen versuchen.

Kanaren als Corona-Rückzugsort in Europa

In den letzten Wochen waren die Kanaren der Tipp für Reisewillige, die einerseits Europa nicht verlassen wollten, zugleich Sonne genießen wollten und andererseits nicht die Nachteile einer Reise in ein Risikogebiet auf sich nehmen wollten. Mit einer Inzidenz von unter 50 war das über Wochen auf den Kanaren kein Problem. Die Zahlen sind nun aber – vielleicht auch gerade wegen des touristischen Ansturms – massiv gestiegen. Das Robert Koch Institut sah also keinen Grund mehr, die Kanaren – anders als Festland Spanien und Balearen – von der Liste der Risikogebiete auszunehmen.

Wann dürfen Reisende kostenlos von Pauschalreise zurücktreten?

Die Möglichkeit zum Kostenfreien Reiserücktritt ist in § 651h Abs. 3 BGB geregelt und besteht dann,

…“wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Hurrikan-Warnung (s. BGH Urt. v. 15.10.2002, X ZR 147/01) kann auch im Falle einer pandemiebedingten Reisewarnung mit guten Argumenten ein Anspruch auf Reisepreiserstattung durchgesetzt werden.

Veranstalter tricksen: Nur kostenfreie Umbuchung oder Gutschein

Reiseveranstalter versuchen derzeit, die wenigen eingenommenen Zahlungen zusammenzuhalten und vertreten daher die gegenteilige Auffassung, wie mir Mandanten bereits berichten: Sie bieten Reisenden nur eine Umbuchung an, darauf muss sich der Reisende meiner Ansicht nach aber nicht verweisen lassen. Soweit Reiseveranstalter nur Gutscheine anbieten, ist dies in einem ersten Schritt zulässig, lehnt der Reisende dies aber ab, ist eine Erstattung des Reisepreises in Bar geschuldet.

Richtiges Vorgehen: Erstattung unverzüglich verlangen

Reisende sollten daher ihren Reiseveranstalter zeitnah, z.B. per E-Mail (oft in den Buchungsunterlagen zu finden) zur Erstattung auffordern und eine Erstattung in Form eines Gutscheins ablehnen. Ein Musterschreiben finden Reisende hier.

Nach Ablauf von 15-17 Tagen rate ich Reisenden dazu, einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten oder selbst eine Klage zu erheben. Von einem Mahnbescheid rate ich stark ab. In vielen Fällen habe Reiseveranstalter meinen Mandanten aber bereits nach einer anwaltlichen Aufforderung den Reisepreis zügig erstattet.

2 Kommentare zu „Kanaren sind wieder Risikogebot: Kostenfreier Rücktritt bei der Pauschalreise?“

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