Stopp für Passagierflüge von Großbritannien nach Deutschland: Ihre Rechte als Betroffener

Update vom 22.12.2020: Das gilt auch alles für Reisende, die in Südafrika gestrandet sind, soweit eine EU-Airline den Flug ausführend sollte.

Unter dem Aktenzeichen LF 10/6194.1/1-10 hat das Bundesverkehrsministerium heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die Flüge aus Großbritannien nach Deutschland ab dem 21. Dezember 00:00 Uhr untersagen (kleiner Spaß am Rande: Die Verfügung weist den 21. Dezember 2021 00:00 Uhr als Startzeitpunkt aus). Damit ist für die meisten Passagiere kein Weg mehr nach Deutschland möglich. Welche Rechte bestehen?

Ersatzbeförderung: Auch über Umwege geschuldet

Auch in dieser Situation schuldet das eigentlich den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen eine Ersatzbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, Art. 5 Abs. 1, 8. Abs. 1 lit. b) und c). Dabei kann zum Beispiel eine Umbuchung auf eine Bahnverbindung (die wohl derzeit auch kurz vor dem Stop stehen) oder auf einer anderen Route verlangt werden, die über ein Land führt, welches keine Einflugbeschränkung vorgenommen hat. So geht es zum Beispiel auch am morgigen 21. Dezember noch von London über Porto nach Frankfurt.

Nur Anspruch auf nächstmögliche Beförderung bei Fremdairlines

Wichtig, wenn eine Umbuchung auf andere Airlines verlangt wird: Hier kann nur der nächstmögliche Flug unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen verlangt werden. Wer am 21. Dezember um 7:00 Uhr von London nach Frankfurt geflogen wäre, kann eine Beförderung mit anderen Airlines nicht erst am 23. oder 24. Dezember verlangen.

Richtiges Vorgehen

Nun geht es darum, richtig vorzugehen: Fordern Sie Ihre derzeitige Fluggesellschaft zur Ersatzbeförderung auf, dabei machen Sie gerne unverbindliche Vorschläge und setzen eine angemessene Frist. Bei telefonischer Nachfrage sollten Sie sich den Zeitpunkt des Telefonats und den Namen des Mitarbeiters notieren.

Erst wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird oder dies sogar verweigert wird, können Sie sich einen Flug auf eigene Faust buchen. Dokumentieren Sie möglichst verfügbare Flüge durch Fotos, um später belegen zu können, dass Sie sich für die nächstmögliche Variante entschieden haben.

Reichen Sie dann die Mehrkosten zur Erstattung ein und verlangen Sie eine Zahlung z.B. binnen 14 Tagen (Musterschreiben finden Sie hier)

Übernachtung und Verpflegung

Auch eine Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung muss die Airline gem. Art. der Verordnung 261/2004/EG bis zum Abflug stellen. Fordern Sie in gleicher Weise die Airline auf und beschaffen Sie sich andernfalls Übernachtung und Verpflegung auf eigene Kosten. Wichtig: Belege aufbewahren!

Entschädigung für Annullierung?

Eine Entschädigung für die Annullierung gem. Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG von 250,00 – 600,00 € dürfte nur im Ausnahmefall zu zahlen sein, dies gestützt auf eine Weigerung zur Umbuchung. Auslöser der Annullierung ist ein außergewöhnlicher Umstand.

Und dann?

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, erheben Sie Klage oder schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, der auf diesem Gebiet Erfahrung hat. In von mir betreuten Fällen zeigt sich, dass Airlines oft bereits nach Eingang der anwaltlichen Aufforderung eine Erstattung leisten.

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