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Home » Fluggastrechte » BREXIT und EU-Fluggastrechte

Brexit und EU-Fluggastrechte
  • 27/12/2020

BREXIT und EU-Fluggastrechte

Durch den BREXIT werden Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zu solchen, die nicht in der EU ansässig sind. Ein Flug z.B. ab London ist kein solcher, der in der EU startet. Was ändert sich in Bezug auf EU-Fluggastrechte nach der Verordnung 261/2004/EG für Passagiere?

Rechtslage nach der Verordnung 261/2004/EG

Damit der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet ist, muss ein Flug entweder

  • Auf dem Gebiet der Europäischen Union starten oder (z.B. Abflug in Hamburg)
  • Von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden (z.B. Flug mit Air France).

Norwegen, Island und die Schweiz werden weitgehend gleichgestellt. Ist das jedoch nicht der Fall, können nationale Regelungen greifen, nicht jedoch die EU-Fluggastrechteverordnung.

Derzeitiger Stand des Entwurfs des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Nachdem Fischereifragen die letzten Diskussionen rund um einen BREXIT-Deal bestimmten, ist nun ein solcher vorverhandelt und in Vorbereitung, sodass dieser lediglich noch von den Beteiligten durchgewunken werden muss. Die Europäische Kommission hat dazu den Entwurf des Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht, der nun in einem Eilverfahren unter Beteiligung aller Mitgliedsstaaten  (einstimmig) Vorläufig bis zum 28. Februar 2021 in Kraft treten wird. Hiernach muss dann noch der Rat der Europäischen Union den Beschluss über den Abschluss des Abkommens annehmen, dies sind aber eher theoretische Hürden.

Fluggastrechte im Handels- und Kooperationsabkommen

Im Handels- und Kooperationsabkommen werden viele Teilbereiche der Zusammenarbeit geregelt, darunter auch der Luftverkehr. In Artikel 21 des Abschnitts Airtran heißt es:

„1. The Parties share the objective of achieving a high level of consumer protection and shall cooperate to that effect.

2. The Parties shall ensure that effective and non-discriminatory measures are taken to protect the interests of consumers in air transport. Such measures shall include the appropriate access to information, assistance including for persons with disabilities and reduced mobility, reimbursement and, if applicable, compensation in case of denied boarding, cancellation or delays, and efficient complaint handling procedures.“

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/draft_eu-uk_trade_and_cooperation_agreement.pdf S. 238

Zu Deutsch:

„(1) Die Vertragsparteien teilen das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

2. (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wirksame und nichtdiskriminierende Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher im Luftverkehr getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören ein angemessener Zugang zu Informationen, Hilfeleistungen, auch für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Erstattung und gegebenenfalls Entschädigung bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sowie effiziente Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden.“

Kenner erkennen hier die Stützpfeiler der EU-Fluggastrechteverordnung wieder, die genau diese Punkte im Sinne der Passagiere regelt.

Aussichten

Nach dem Vorstehenden stehen die Chancen gut, dass das Vereinigte Königreich Passagieren einen ähnlichen Schutz bieten wird, wie es bei den nicht-EU-Staaten Island, Norwegen und der Schweiz der Fall ist. Passagiere können also mit guten Aussichten auf Erfolg darauf vertrauen, dass Erstattungen, Entschädigungen für Annullierungen oder Verspätungen, Ersatzbeförderung, Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen, wie bisher gewohnt, erbracht werden. Passagiere sollten daher Ansprüche weiter bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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