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Erledigung: Wenn der Gegner zahlt

Erledigung: Wenn der Gegner zahlt Was passiert, wenn die Gegenseite zahlt, was sie schuldet, wenn ein Anwalt involviert ist? Hier sind drei Phasen zu unterscheiden. Zahlung nach Au…

Erledigung: Wenn der Gegner zahlt

Was passiert, wenn die Gegenseite zahlt, was sie schuldet, wenn ein Anwalt involviert ist? Hier sind drei Phasen zu unterscheiden.

Zahlung nach Auftrag an den Anwalt

Zahlt die Gegenseite, nachdem der Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt ist, muss sie – Verzug vorausgesetzt – in der Regel auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung vor dem Zugang eines Aufforderungsschreiben des Anwalts erfolgt. Zahlt die Gegenseite nur die Hauptforderung, werden die Kosten der anwaltlichen Vertretung einfach isoliert als Verzugsschaden eingeklagt.

Zahlung nach Klageauftrag

Zahlt die Gegenseite, nachdem ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt wurde, so sind auch die zusätzlichen Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Wenn die Gegenseite die Kostentragungspflicht anerkennt, spart sie Gerichtskosten. Das Gericht erstattet dem Kläger dann 2/3 der Gerichtskosten, das weitere Drittel sowie die Anwaltskosten werden dann durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Gegenseite auferlegt, das kann einige Wochen dauern. Erkennt die Gegenseite die Verpflichtung zur Kostentragung nicht an, entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wer die Kosten zu tragen hat. Grundregel: Wer verloren hätte, muss zahlen.
Eine Klagerücknahme ist auch teilweise möglich, wenn zum Beispiel nur die Hauptforderung, nicht aber Zinsen oder Kosten der anwaltlichen Vertretung erstattet wurden.

Übrigens: Bei Gericht geht es nicht voran, wenn keine Gerichtskosten gezahlt werden. Das gilt auch für die reine Kostenentscheidung. Selbst wenn die Gegenseite also eine Zahlung leistet, müssen dennoch die vollen Gerichtsgebühren eingezahlt werden.

Zahlung nach Zustellung der Klage

Nach Zustellung der Klage bei der Gegenseite ist das Vorgehen ähnlich, wie zuvor. Hier wird aber die Klage nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklären. Auch hier erkennt die Gegenseite entweder die Kostentragungspflicht an oder das Gericht entscheidet gem. § 91a ZPO darüber. Muss das Gericht wegen eines Kostenanerkenntnisses nicht entscheiden, erstattet es wieder 2/3 an den Kläger und wird – in der Regel das verbleibende Drittel der Gegenseite auferlegen (Kostenfestsetzungsbeschluss), die diesen Betrag dann zahlen werden.

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