LG Landshut: Verzug durch Fluggastrechte-Erstattungsverlangen ohne weitere Mahnung

Die Frage, wann jemand mit einer Leistung in Verzug gerät, wird im Rahmen des § 286 BGB geregelt. Grundsätzlich bedarf es dazu der Fälligkeit und dann einer Mahnung. Verzug ist zum Beispiel in vielen Fällen Voraussetzung dafür, dass die Gegenseite auch die Kosten des eigenen Anwalts tragen muss. Wie sieht es aber bei Erstattungsansprüchen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung nach Annullierung aus?

Verzug erfordert keine Mahnung

Hier ist es ausnahmsweise so, dass keine Mahnung erforderlich ist. Der Passagier fordert die Airline zur Erstattung auf und diese gerät nach Ablauf von sieben Tagen, der aus der VO 261/2004/EG vorgegebenen Frist, automatisch in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ist diese Frist abgelaufen (ggf. zzgl. eines Puffers), kann ein Passagier risikolos einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung beauftragen oder Klage erheben.

AG Bremen / LG Landsgut

Wenn auch sich das bereits aus dem Gesetz ergibt, haben auch jüngst zwei Gerichte in von mir betreuten Verfahren dies klargestellt:

Amtsgericht Bremen, Beschl. v. 13.11.2020, 10 C 240/40

Landgericht Landshut, Urt. v. 23.11.2020, 73 O 1651/20

In beiden Fällen führt die Entscheidung des Gerichts dazu, dass die Fluggesellschaft dem Passagier auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor der Klageerhebung erstatten muss.

Fazit

Erstattungsansprüche sollten Passagiere zeitnah beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen (Musterschreiben und Hinweise zur geltendmachung) und nach Ablauf der 7-Tage-Frist und ggf. einem angemessenen Sicherheitszuschlag anwaltlich oder gerichtlich durchsetzen (lassen). Die Kosten trägt dann regelmäßig die Airline.

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