LG Köln: Nach Annullierung darf Lufthansa für Umbuchung keine Zahlung verlangen

Update vom 2. Oktober 2020: Auf den Widerspruch der Lufthansa hin hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung bestätigt. Lufthansa hatte die Ansicht vertreten, die „vergleichbaren Beförderungsbedingungen“ verlangten eine gewisse zeitliche Nähe zwischen annulliertem Flug und neuem Wunschflug, dies würde schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten. Die Lufthansa verwies unter anderem auf den „Spar-Tip“ der Bild-Zeitung, die Passagieren riet, billige Tickets zu erwerben und nach Annullierung dann auf beliebte (und damit teure) Hochsaison-Termine umzubuchen. Der Trick klappt nur unter einer Voraussetzung: Es bedarf es eines zuverlässig unzuverlässigen Lufttfahrtunternehmens. Der klare Wortlaut der Verordnung und auch die Systematik führen das LG Köln aber zu seiner Entscheidung, dass es eben gerade keine zeitliche Verbindung zwischen Ausgangs- und Neuflug geben muss, der Passagier vielmehr – im Rahmen der Verfügbarkeit – frei wählen kann. Auslöser des Rechtsstreits war ein Fall einer Umbuchung von fast einem Jahr. Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

In einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung im von mir betreuten einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen verbietet das Landgericht Köln der Deutsche Lufthansa AG, im Falle einer Annullierung von Passagieren eine Zuzahlung für eine Umbuchung zu verlangen.

Auch schon vor Corona kam es vereinzelt zu Annullierungen von Flügen. Die Anzahl dieser Fälle hat in den letzten Fällen drastisch zugenommen. Airlines versuchen derzeit mit allen Mitteln, Erstattung zu vermeiden, um so Liquidität zu bewahren. Gutscheine sind dabei aus Sicht der Airlines besonders beliebt.

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG steht Passagieren aber auch das Recht

anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Voraussetzung ist, dass bei dem ursprünglich gebuchte Luftfahrtunternehmen Plätze in der ursprünglichen Reiseklasse (Economy, Premium Economy, Business Class, First Class) verfügbar sind. Ob auch die Buchungsklasse verfügbar ist oder einfach ein anderer Tarif gilt, ist nicht relevant. Auch ist es egal, ob bei einer Meilenbuchung für den gewünschten Flug Meilenplätze angeboten werden.

Super Lösung für alle?

Eine für alle Beteiligten guten Lösung: Der Passagier behält den Anspruch auf Beförderung zu einem möglicherweise günstigen Preis (Preiserhöhungen sind nach Corona denkbar), die Airline muss keine Erstattung leisten und kann so weiter mit dem Geld des Passagiers wirtschaften.

Lufthansa verlangt teils Aufpreis

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Lufthansa aber trotz der Verpflichtung zur kostenfreien Umbuchung einen Aufpreis verlangte, da der Flugpreis am Wunschdatum höher sei. In einem konkreten Fall verlangte sie einen Aufpreis von rund 3.000,00 €, wie der betroffene Passagier berichtet.

Abmahnung und Eilverfahren vor dem LG Köln

Aufgrund mehrerer Beschwerden nahm der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. dies zum Anlass, die Deutsche Lufthansa AG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, was nunmehr in einem Beschluss des LG Köln mündete.

LG Köln: Aufzahlungsverlangen ist zu unterlassen

Das LG Köln bestätigt die Rechtsauffassung zum klaren Wortlaut der Verordnung und untersagt Lufthansa, im Falle annullierter Flüge für eine Umbuchung einen Aufpreis zu verlangen.

Und jetzt?

Die einstweilige Verfügung wird derzeit zugestellt und ist ab dann für Lufthansa bindend. Verlangt Lufthansa dennoch danach noch eine Zuzahlung für eine Umbuchung, kann gegen die Lufthansa ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Entscheidung im Eilverfahren ist lediglich vorläufig und kann von Lufthansa noch angegriffen werden.

Nutzen für Passagiere

Umbuchungen können attraktiv sein, gerade wenn Passagiere besonders günstige Angebotsbuchungen vorgenommen haben. So ist zum Beispiel eine Umbuchung auch auf besonders beliebte Reisezeiten z.B. zu Weihnachten / Neujahr möglich (nach Verfügbarkeit).

Wenn auch sich aus der Entscheidung keine direkte Bindung der Deutsche Lufthansa AG für Einzelfälle betroffener Passagiere ergibt, ist die praktische Wirkung groß: Die üblicherweise am Amtsgericht Köln (dem Sitz von Lufthansa) geltend gemachten Klagen einzelner Betroffener dürften mit Verweis auf diese Entscheidung des LG Köln noch eindeutiger und leichter zu entscheiden sein.

LG Köln, Urt. v. 08.05.2020, 31 O 85/20

Musterschreiben zur Umbuchung hier runterladen.

49 Kommentare zu „LG Köln: Nach Annullierung darf Lufthansa für Umbuchung keine Zahlung verlangen“

  1. Pingback: FIRST URTEIL: Airlines dürfen bei Umbuchung gestrichener Flüge keinen Aufpreis verlangen | You Have Been Upgraded

  2. Sehr geehrter Herr Böse,

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag! Vor Corona hatte ich bei der Swiss Air einen First Flug gebucht, der mit Codeshare von Singapore Airlines durchgeführt werden sollte. Das war der Hauptgrund den Flug zu buchen: Langstrecke mit Singapore Airlines in den neuen First Suites. Nun wurde dieser Flug annulliert. Swiss Air erlaubt zwar ohne Aufpreis auf ein neues Datum umzubuchen, jedoch „nur“ in der Swiss First, nicht mit Codeshare Singapore Airlines, hier müsste ein Aufpreis gezahlt werden. Ich darf von Swiss Air nur in der gebuchten Buchungsklasse umbuchen und in dieser sind Codeshare Flüge mit Singapore Airlines nicht freigeschalten. Wie verhält es sich in diesem konkreten Fall? Ist Swiss Airs Vorgehen rechtmäßig?

    Viele Grüße
    Sabrina

    1. Dr. Matthias Böse

      Die Verordnung findet bei Singapore Airlines-Flügen nur bei Flügen mit Start in der EU Anwendung. Ansprechpartner ist dann – unter der Verordnung – auch einzig Singapore Airlines. Die fordern Sie zur Umbuchung unter Fristsetzung auf und machen den Anspruch danach gerichtlich geltend.

      Ob es darüber hinaus auch Ansprüche vertraglicher Art gibt und gegen wen diese zu richten sind, kann ich derzeit nicht beurteilen, diese sind aber auch weniger interessant für Reisende.

        1. Dr. Matthias Böse

          Nein. Nur die Deutsche Lufthansa AG ist daran gebunden.
          Die dem zugrundeliegende Rechtslage ist natürlich unter der Verordnung 261/2004/EG identisch.

  3. Was tut man, wenn man vor 1-2 Wochen eine Chinareise deswegen in First Class für Ende Mai stornieren musste, da man einen Aufpreis Von 1.500€ pro Ticket für dieselbe Buchungsklasse und nur anderem Datum nicht bezahlen wollte?

    1. Dr. Matthias Böse

      Heikler Fall. Ich würde hier einen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution geltend machen, das Ergebnis ist dann das gewünschte Ticket zum ursprünglichen Preis.

  4. Pingback: Lufthansa Injuncted for dodgy rebooking practices. – The Ginger Travel Guru

  5. Guten Tag!
    Danke für die Berichterstattung.

    Ich habe für Juni einen SWISS First Partnersale gebucht, Stockholm – San Francisco. Der Flug ist zwar noch nicht storniert worden, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass er stattfinden wird oder wir in die USA einreisen dürfen.
    Ich wollte den Flug auf ein späteres Datum umbuchen, müsste aber eben einen massiven Aufpreis zahlen. Wie soll ich jetzt vorgehen? Als optimist wollte ich den Flug auf Ende August umbuchen. Falls der Flug dann immer noch nicht durchgeführt wird, könnte ich ihn ja wieder umbuchen?

    Besten Dank und freundliche Grüsse aus der Schweiz.

    1. Dr. Matthias Böse

      Ohne Annullierung gibt es nur Kulanzangebote der Luftfahrtunternehmen und vielleicht nationale Regelungen, die die aber weder für Schweden, noch die Schweiz oder die USA kenne.

      1. Ja da habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte natürlich, dass sobald der Flug von der Gesellschaft storniert wurde, ich diesen Umbuchen kann. Aber so wie ich das von Ihnen oben Geschriebene interpretiere, gilt das nur für Deutschland?

        1. Dr. Matthias Böse

          Die Rechtslage ist in Schweden mit der FluggastrechteVO identisch. Einzig die Durchsetzung ist (stark) erschwert, da sie – vorbehaltlich einer Entscheidung in einem von mir betreuten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof – vermutlich nur in Schweden oder der Schweiz klagen könnten.

    1. Dr. Matthias Böse

      Rechtsfolgen lösen Verstöße erst ab Zustellung aus, den Zustellungszeitpunkt kann ich Ihnen nicht nennen. Soweit ich das überblicke, hat LH hier aber bereits gehandelt.

  6. Sehr geehrter Herr Dr.  Böse, 

    vielen Dank für diesen Beitrag. Nachdem mein Lufthansa-Flug am 11. 05. 2020 annulliert wurde, wurde mir für eine Umbuchung auf den 21. Juni ebenfalls ein „tagesaktueller“ Tarif, der 627 Euro höher lag als der ursprüngliche, angeboten. Wenn ich korrekt verstehe, ist dies nach diesem Urteil nicht rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

  7. Pingback: Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Mai 2020

  8. Sehr geehrter Herr Dr. Böse,
    zuerst einmal vielen Dank für Ihren Blog. In meinem Falle handelt es sich nicht um First Class Tickets der LH, sondern um 4 schnöde Economy Tickets nach Buenos Aires.
    Die Tickets wurden am 01.11.2019 per Internet bei LH gekauft. 8 Tage vor Abflug im März 2020 annuliert die LH den Hinflug, da ein Einreisestopp für Europäer drohte, der Rückflug wurde dann zu einem späteren Zeitpunkt annuliert. Seit einer Woche versuche ich nun über die LH Hotline die Tickets auf Weihnachten(Abflug 22.12.2020) umzubuchen. Das ist im Gesprächsverlauf recht einfach, bis es dann zum Thema Tarifdifferenz kommt. Hier sagen mir aktuell mehrere Mitarbeiter der LH Hotline, dass die Umbuchung nur ginge, wenn ich die Tarifdifferenz zahle. Weise ich auf die Annulierung/EU Rechte und das jüngste Urteil LG Köln hin, dann wird behauptet, dass mein Ticket an Weihnachten keine Gültigkeit mehr besitze(1Jahr Gültigkeit ab Kaufdatum) und ich eine ganz gar kostenlose Umbuchung nur für Flüge bis zum 30.September 2020, also ohne die Tarifdifferenz zu zahlen, tätigen könne. Eine Umbuchung zu Weihnachten 2020 ginge also nur, wenn ich die alten Tickets plus Tarifdifferenz „einsetze“.
    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass sich aus der Fluggastrechteverordnung bzgl. Annulierung ableiten lässt, dass eine Beförderung auch nach dem 30.09.2020 kostenlos erfolgen muss „… der Passagier schnellstmöglich oder zu seinem Wunschtermin befördert werden.“
    So wie LH das Recht auslegt, würde es ja bedeuten, dass ein Passagier der einen weit im voraus gekauften Flug, welcher an der Verfallsgrenze liegt, bei Annulierung damit rechnen müsste gar nicht mehr befördert zu werden, weil das Ticket am Wunschtermin sozusagen älter als 12 Monate ist. Hemmt nicht eine Annulierung das Verfallsdatum und müsste LH mir nicht trotzdem den Wunschtermin buchen?

    Mit besten Grüßen

    1. Dr. Matthias Böse

      Ihre Rechtsansicht ist zutreffend. Das geschilderte Verhalten dürfte rechtswidrig sein.

      Eine „Ticketgültigkeit“ kennt die Fluggastrechteverordnung nicht. Ich schlage vor, dass Sie LH per Mail zur Umbuchung auf Ihre Wunschverbindung (Verfügbarkeit vorher prüfen) ohne Aufpreis unter Fristsetzung auffordern und dann Ihren Anspruch klageweise geltend machen.

  9. Nicole Engels

    Unser Lufthansaflug nach New York (17.06) ist aktuell bestätigt. Wir haben eine neue Sitzplatzzuweisung erhalten, da es nun mit mehr der A380 sonder eine 747 ist. Welche Rechte habe ich, wenn der Flug durchgeführt wird, es aber noch ein Einreiseverbot gibt?

    1. Dr. Matthias Böse

      Die Änderung des Luftfahrzeuges führt nur in Ausnahmefällen zu Ansprüchen, wenn das gebotene Produkt deutlich vom zugesagten Produkt abweicht. Das wäre aus meiner Sicht z.B. bei einem Equipmentwechsel bei Qatar Airways mit der QSuite oder Emirates in der First Class des A380 denkbar.

      Sollten Sie nicht einreisen können, ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar. Sollte nationales Zivilrecht für Ihre Flugbuchung greifen, gewährt § 313 BGB aber ein Recht auf Anpassung des Vertrages (erst hiernach eine Rückabwicklung). Denkbar wäre also eine Umbucnhung oder ein Gutschein, wobei ggf. auch hier eine Zuzahlung verlangt werden könnte, wenn zum Wunschdatum der neuen Reise ein anderer Tarif gilt. Soweit mir bekannt ist, hat LH aber Kulanzregelungen geschaffen, die Sie sich einmal ansehen sollten.

  10. Sehr geehrter Herr Dr. Böse,
    habe bei LH Einen Flug in der Business Class am 17.6.2020 von Kiew über Frankfurt nach Bangkok gebucht. Falls der Flug noch wegen COVID-19 von der Lufthansa annulliert werden würde, gälte dann auch die EU-Fluggastrechte VO? Der Flug beginnt also zwar außerhalb der EU in der Ukraine, führt aber über Frankfurt mit Umstieg auf die LH 772 nach Bangkok.

  11. Wir haben unsere Flüge für Juli 2020 (gebucht im Febr. 2020) gegen Flight Voucher getauscht, da die Einreise nach Norwegen erschwert bzw nur mit 14-tägiger Quarantäne möglich ist (auch im Sommer). Nun möchten wir für 2021 Flüge nach USA buchen und diese Flight Voucher (ca. 1500 €) anwenden. Doch in keinem online-Portal oder tel sind Buchungen derzeit mit Anwendung der Flight Voucher möglich. Ich behaupte dass es eine Hinhaltetaktik der LH ist; denn die Flugpreise nach USA werden teurer und am Ende sind die Flight Vouhcer nutzls. Derzeit könnte ich für 650 € die USA-Flüge buchen…..nur es gibt keine Möglichkeit. Ich habe der LH eine Frist gesetzt, bis wann ich mit den derzeitigen Flugpreisen buchen kann und die Flight Voucher verwenden kann, aber keine Reaktion der LH. Telefonisch erhalte ich keine info, da nur Fluggäste derzeit behandelt werden, der Abflug in den nächsten 3 Tagen ist. Miserables und betrügerisches Vorgehen der LH

    1. Dr. Matthias Böse

      Das ist in der Tat sehr ärgerlich und sollte auch anderen Passagieren als Warnung dienen, diese Fluggutscheine besser nicht anzunehmen. Sie sollten dann Lufthansa auf Buchung der Flüge unter Anrechnung der Gutscheine gerichtlich in Anspruch nehmen.

  12. Mike Flieher

    Sehr geehrter Herr Dr. Böse,
    ist dieses Urteil auch für andere Fluggesellschaften, hier Condor, anwendbar oder muss hier separat geklagt werden. Der Flug (26.6.) wurde annuliert, wir wurden darüber nicht informiert und erst durch die Zustellung eines Gutscheines – welchen wir nicht akzeptieren wollen da der gebuchte Flug nunmehr als 3x so teuer – auf die Annulierung hingewiesen.

    1. Dr. Matthias Böse

      Leider hat die Entscheidung nur für Lufthansa Bindungswirkung. Die Rechtslage ist aber natürlich bei Condor identisch. Da würde ich den Anspruch auf Umbuchung an Ihrer Stelle weiter verfolgen, ggf. auch gerichtlich.

  13. Sehr geehrter Herr Dr. Böse,
    vielen Dank für Ihren Artikel.
    Nachdem ich nun seit 9 Wochen auf die Rückerstattung meiner annullierten und stornierten LH Business Class Tickets MUC-Malaga-MUC warte, wollte ich jetzt nachträglich von der kostenlosen Umbuch-Option in gleicher Reiseklasse und gleichem Reiseziel Gebrauch machen. Leider argumentierte man in der LH-Hotline, dass eine kostenfreie Umbuchung technisch nicht mehr möglich ist, da ich bereits die Rückerstattung beantragt hatte. Die gleichen Tickets zur gleichen Zeit (Ostern) im nächsten Jahr sind ca. 100% teurer und ich hätte die Preisdifferenz bezahlen müssen.. Ist das wirklich so, dass der Anspruch verfallen ist? Immerhin hat sich Lufthansa nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und die Tickets innerhalb von 7 Tagen erstattet. Nun warte ich leider weiter für unbestimmte Zeit, dass die Rückzahlung irgendwann erfolgt.

    1. Dr. Matthias Böse

      Danke für Ihre Frage.
      In der Tat üben Sie mit dem Auszahlungsverlangen ein Wahlrecht aus den Möglichkeiten des Art. 8 Abs. 1 der VO 261/2004/EG aus.
      Die Wirksamkeit der Wahl des Erstattungsanspruches kann aber davon abhängen, ob Sie zuvor ausdrücklich über die Folgen Ihrer Wahl, also auch den damit verbundenen Verzicht auf weiter gehenden Schadensersatz aufgeklärt wurden. Sollte LH Sie darüber nicht aufgeklärt haben und hätten Sie andernfalls eine andere Wahl getroffen, kann das eine Verletzung der Einräumung des Wahlrechts des Fluggastes nach Art. 8 sowie einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 begründen. Mit etwas „Anstrengung“ kommen Sie also aus dem Problem möglicherweise wieder heraus. Ich sehe da aber durchaus Risiken.

  14. Guten Tag Herr Dr. Böse,

    einen Gruß aus Buenos Aires, Argentinien. Wir hatten einen Lufthansa Flug gebucht ausgehend von Berlin über Frankfurt nach Buenos Aires. Dieser Flug wurde am 01.03.2020 planmäßig durchgeführt. Der Rückflug am 23.04.2020 und zwei weitere Ersatzbuchungen wurden seitens der Lufthansa storniert. Über die Stornierungen haben wir zum Teil keine Nachricht erhalten, allerdings online diese einsehen können.
    Die Grenzen in Argentinien sind seit März geschlossen, der internationale Flugverkehr eingestellt. Die Deutsche Botschaft und die Argentinische Regierung hat einem weitern Lufthansa Flug zugestimmt und bei der Organisation geholfen. Die Buchung wurde nun über das Lufthansa Büro Buenos Aires eingeleitet mit der Weitergabe der Buchung an ein Lufthansa Büro in Berlin wo die eigentliche Ticketausstellung erfolgte. Voraussetzung war die erfolgreiche Registrierung bei der Deutschen Botschaft. Der Lufthansa Flug, mit der regulären LH 511 Nummer wird am 04.06.2020 durchgeführt. Die Preisliste verlangt Ticketpreise von USD 1090- 4501 je nach Buchungsklasse.
    Lufthansa Argentinien weigert sich nun für den Rückflug ein kostenloses Ticket auszustellen, obwohl explizit der Hinweis auf die Gerichtsentscheidung mündlich und per Mail erfolgte. Eine Verrechnung des Rest Ticketpreises mit dem Wert des Rückfluges ist erfolgt, obwohl diese nach meiner Ansicht nicht nachvollziehbar ist.
    Was schlagen Sie vor?

    1. Dr. Matthias Böse

      Ist der Flug auch „frei am Markt“ buchbar? Dann dürfte die Umbuchung darauf geschuldet sein. Sie sollten LH eine kurze (!) Frist zur Umbuchung darauf setzen (impressum_de@lufthansa.com) und dann den Flug auf eigene Faust buchen. Zudem würde ich es nochmal – mit Zeugen (die Sie auch ankündigen) – am Telefon versuchen. Danach könnten Sie versuchen, den Mehrpreis erstattet zu verlangen.

      1. Danke. Der Flug war nicht frei online buchbar. Er wurde als Sonderflug bezeichnet, mit regulärer Flugnummer LH 511. Durch die einmalige Registrierung bei der Deutschen Botschaft in Buenos Aires wurden die Passagierdaten dann an das örtliche LH Büro und in einem Telefonat konnte dann der Flug gebucht werden. Die haben aber kein Ticket ausstellen können und den Vorgang nach Berlin weitergeleitet. Interessanterweise wurden alle Preise zunächst in USD ausgewiesen und später in EUR umgerechnet.
        Das Ticket (Rückflug) wurde dann mit dieser Buchung verrechnet.
        Zeugen sind bereits vorhanden (angekündigt) ebenso der E-Mail Verkehr der auf die Details und den Vorgang Bezug nimmt.

        1. Dr. Matthias Böse

          Für Art. 8 Abs. 1 lit. c (Termin nach Wahl) muss Verfügbarkeit gegeben sein, das könnte bei nicht freiverkäuflichen repatriation flights ein Thema sein.
          Ist der Flug die seit Ihrer Annullierung erste mögliche Verbindung? Dann greift auch Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO, danach hätte LH sogar „auf fremdes Metall“ umbuchen müssen, so auch hier die Buchung des Tickets auf dem repatriation flight.

    1. Die Verfügbarkeit war in allen Klassen bei Kontakt gegeben. Die Tickets der Economy wurden nur in der M-Klasse ausgestellt. Es war die erste, mögliche Verbindung nach allen vorausgegangenen Stornierungen.

  15. Guten Tag Herr Dr. Böse,

    Bei mir gibt es folgende Situation:
    2 First Class Tickets mit Lufthansa und Singapore Airlines (Lufthansa Ticket) nach Bali im Juli 2020 (Preis 2400€ pro Ticket). Flug wurde noch nicht anuliert. Habe gerade mit der Senator Hotline telefoniert um mir meine Optionen auflisten zu lassen.

    Ich habe folgende Aussage bekommen:

    1. Gutschein Option/Umbuchung bis Ende 2021 auf gleicher oder neuer Strecke (mit ggfls. Aufpreis) – Ok und kein Problem.
    2. Wenn Lufthansa den Flug anuliert ist die Umbuchung auf ein neues Reisedatum (gleiche Strecke, gleiche Klasse) nur dann ohne Aufpreis möglich, wenn der Reiseantritt vor Ablauf der ursprünglichen Ticketgültigkeit erfolgt. Dies wäre in meinem Fall Dezember 2020. Für einen späteren Flugantritt müsste ich dann, wie bei Punkt 1, eine Tarifdifferenz bezahlen.

    Über den Zusatz „Abflug vor Ende der Ticketgültigkeit“ habe ich bisher noch nirgends etwas gelesen. Gibt es hier ähnliche Erfahrungen oder einen Hinweis wie damit umzugehen ist?

    Viele Grüße
    M

    1. Dr. Matthias Böse

      Spannend wird erst der Fall 2:
      Da die Lufthansa nicht nach Bali fliegt, wird auf dem Ticket auch „Fremdmetall“ sein. Wenn auch man mit dem EuGH auch hier meinen könnte, dass LH dann für das gesamte Ticket aufkommen muss (was ich für gut vertretbar halte), gibt es keine Beschränkung der Umbuchungsmöglichkeit auf die ursprüngliche Ticketgültigkeit. Das Verhalten stufe ich als rechtswidrig ein. Es dürfte auch einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung darstellen.

      1. Vielen Dank für die Einschätzung Herr Dr. Böse.
        Ich war auch sehr verwundert über diese Auslegung und habe es erst einmal zur Kenntnis genommen.
        Laut Aussage der Dame würde der Gutschein für den kompletten Flugpreis gelten da das Ticket, wenn auch mit Singapore Flug, komplett unter LH Ticketnummern läuft.
        Wie würden Sie empfehlen bei gleichbleibender Haltung durch LH vorzugehen?

  16. Guten Morgen Dr. Böse,

    mich würde interessieren welche Auswirkung der Widerspruch der LH hat.
    Ich habe bereits im Frühjahr einen Flug von CGN nach CHQ gebucht. Inzwischen sind bereits 6 x Flugsegmente annuliert worden und jedes Mal sollte ich mehr zahlen, wenn ich in der gleichen Reiseklasse weiterfliegen wollte.

    Inzwischen ist es soweit, dass ein mit Eurowings durchgeführter Zubringerflug durch die LH annuliert wurde, obwohl dieser weiter auf der Eurowingsseite buchbar ist. Nur in der LH Webseite taucht dieser nicht mehr auf. Ein anderer Zubringerflug in gleicher Reiseklasse würde nun wieder einen nicht unwesentlichen Aufpreis kosten.

    Nach meinem Rechtsverständnis hat die LH nach dem hier behandeltem Urteil die Pflicht mich in der gleichen Reiseklasse zu befördern (wobei es ohnehin fraglich ist, dass der Flug „annuliert“ wurde, obwohl die Tochtergesellschaft Eurowings diesen offensichtlich noch durchführen will).
    Hat der eingelegte Widerspruch irgendeine urteilsaufhebende Wirkung? Meines Erachtens dürfte die einstweilige Verfügung doch wirksam bleiben bis ein anderslautendes Urteil gefällt wird, oder nicht?

    Viele Grüße
    Julian B.

    1. Dr. Matthias Böse

      Die Rechtslage ist unverändert und ich bin der Ansicht, dass die Umbuchung kostenfrei zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann später zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen, sodass LH keine Ordnungsgelder für in der Zwischenzeit erfolgte Verstöße zu zahlen hätte.
      Wenn ein EW-Flug annulliert wird, ist übrigens nach der Verordnung EW Ihr Ansprechpartner.

  17. Moin Herr Dr. Böse,
    vorab, ich finde es ganz großartig das Sie hier zusätzlich zu der Veröffentlichung auch noch Rede und Antwort stehen. Ganz großes Tennis 😉

    Wir haben am 18.09.2019, also lange vor Corona, bei BA Flüge zu einem sehr günstigen Preis (~400EUR/Economy) für 6 Personen in die USA gebucht. Diese Flüge wurden ab dem 12.04.2020 nach und nach ohne Angabe von Gründen durch BA storniert. Nach Rücksprache mit BA wurde verabredet diese Buchung vorerst aufrechtzuerhalten und zu einem späteren Zeitpunkt die Änderung durchzuführen. Das neue gewünschte Abflugdatum wäre der 03.07.2021, die Umbuchung kann somit frühesten ab Ende Juli 2020 erfolgen.

    Die Frage die sich daraus stellt, im Hinnblick auf den von Ihnen erwirkten Beschluss, sollten wir jetzt einfach abwarten, ab Buchungsstart neubuchen und auf die VO verweisen? Was ist zu tun wenn BA von sich aus die Erstattung oder Wandlung in einen Gutschein einleitet?

    Viele Grüße
    Marcus

    1. Dr. Matthias Böse

      Den vorgeschlagenen Weg halte ich für sinnvoll. Verweigert BA die kostenfreie Umbuchung, muss der Anspruch auf Ersatzbeförderung notfalls klageweise durchgesetzt werden.

  18. Flug mit Baby (knapp unter 2) wurde anulliert.
    Erst ist es jetzt wieder erlaubt in das Land zu fliegen.
    LH würde auch Umbuchung für die Erwachsenen kostenlos machen,
    will aber nun eine 217Euro Zuzahlung, weil das Baby am Flugtag ein paar Tage über 2 Jahre ist.
    217Euro ist mehr als 50 des Ursprünglichen Flugpreises.
    Fliegen wird sie sowieso nur auf dem Schoss sitzend,
    also wie ein Baby, weil die Reife fürs alleine Sitzen fehlt.
    Darf LH wirklich eine solch wucherpreisige Zuzahlung verlangen?

  19. Guten Tag Herr Dr. Böse,

    habe erfahren, dass die LH Widerspruch eingelegt hat. Wie lange wird es nun voraussichtlich dauern, bis im Hauptsache Verfahren ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
    Und sollte man, bereits jetzt ein Mahnverfahren gegen Lufthansa einleiten, wenn bereits 2 Zahlungstermine nicht eingehalten worden sind?

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