Zum Inhalt wechseln
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Nicht kategorisiert » LG Köln: Nach Annullierung darf Lufthansa für Umbuchung keine Zahlung verlangen

  • 02/10/2020

LG Köln: Nach Annullierung darf Lufthansa für Umbuchung keine Zahlung verlangen

Update vom 2. Oktober 2020: Auf den Widerspruch der Lufthansa hin hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung bestätigt. Lufthansa hatte die Ansicht vertreten, die „vergleichbaren Beförderungsbedingungen“ verlangten eine gewisse zeitliche Nähe zwischen annulliertem Flug und neuem Wunschflug, dies würde schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten. Die Lufthansa verwies unter anderem auf den „Spar-Tip“ der Bild-Zeitung, die Passagieren riet, billige Tickets zu erwerben und nach Annullierung dann auf beliebte (und damit teure) Hochsaison-Termine umzubuchen. Der Trick klappt nur unter einer Voraussetzung: Es bedarf es eines zuverlässig unzuverlässigen Lufttfahrtunternehmens. Der klare Wortlaut der Verordnung und auch die Systematik führen das LG Köln aber zu seiner Entscheidung, dass es eben gerade keine zeitliche Verbindung zwischen Ausgangs- und Neuflug geben muss, der Passagier vielmehr – im Rahmen der Verfügbarkeit – frei wählen kann. Auslöser des Rechtsstreits war ein Fall einer Umbuchung von fast einem Jahr. Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

In einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung im von mir betreuten einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen verbietet das Landgericht Köln der Deutsche Lufthansa AG, im Falle einer Annullierung von Passagieren eine Zuzahlung für eine Umbuchung zu verlangen.

Auch schon vor Corona kam es vereinzelt zu Annullierungen von Flügen. Die Anzahl dieser Fälle hat in den letzten Fällen drastisch zugenommen. Airlines versuchen derzeit mit allen Mitteln, Erstattung zu vermeiden, um so Liquidität zu bewahren. Gutscheine sind dabei aus Sicht der Airlines besonders beliebt.

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG steht Passagieren aber auch das Recht

anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Voraussetzung ist, dass bei dem ursprünglich gebuchte Luftfahrtunternehmen Plätze in der ursprünglichen Reiseklasse (Economy, Premium Economy, Business Class, First Class) verfügbar sind. Ob auch die Buchungsklasse verfügbar ist oder einfach ein anderer Tarif gilt, ist nicht relevant. Auch ist es egal, ob bei einer Meilenbuchung für den gewünschten Flug Meilenplätze angeboten werden.

Super Lösung für alle?

Eine für alle Beteiligten guten Lösung: Der Passagier behält den Anspruch auf Beförderung zu einem möglicherweise günstigen Preis (Preiserhöhungen sind nach Corona denkbar), die Airline muss keine Erstattung leisten und kann so weiter mit dem Geld des Passagiers wirtschaften.

Lufthansa verlangt teils Aufpreis

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Lufthansa aber trotz der Verpflichtung zur kostenfreien Umbuchung einen Aufpreis verlangte, da der Flugpreis am Wunschdatum höher sei. In einem konkreten Fall verlangte sie einen Aufpreis von rund 3.000,00 €, wie der betroffene Passagier berichtet.

Abmahnung und Eilverfahren vor dem LG Köln

Aufgrund mehrerer Beschwerden nahm der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. dies zum Anlass, die Deutsche Lufthansa AG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, was nunmehr in einem Beschluss des LG Köln mündete.

LG Köln: Aufzahlungsverlangen ist zu unterlassen

Das LG Köln bestätigt die Rechtsauffassung zum klaren Wortlaut der Verordnung und untersagt Lufthansa, im Falle annullierter Flüge für eine Umbuchung einen Aufpreis zu verlangen.

Und jetzt?

Die einstweilige Verfügung wird derzeit zugestellt und ist ab dann für Lufthansa bindend. Verlangt Lufthansa dennoch danach noch eine Zuzahlung für eine Umbuchung, kann gegen die Lufthansa ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Entscheidung im Eilverfahren ist lediglich vorläufig und kann von Lufthansa noch angegriffen werden.

Nutzen für Passagiere

Umbuchungen können attraktiv sein, gerade wenn Passagiere besonders günstige Angebotsbuchungen vorgenommen haben. So ist zum Beispiel eine Umbuchung auch auf besonders beliebte Reisezeiten z.B. zu Weihnachten / Neujahr möglich (nach Verfügbarkeit).

Wenn auch sich aus der Entscheidung keine direkte Bindung der Deutsche Lufthansa AG für Einzelfälle betroffener Passagiere ergibt, ist die praktische Wirkung groß: Die üblicherweise am Amtsgericht Köln (dem Sitz von Lufthansa) geltend gemachten Klagen einzelner Betroffener dürften mit Verweis auf diese Entscheidung des LG Köln noch eindeutiger und leichter zu entscheiden sein.

LG Köln, Urt. v. 08.05.2020, 31 O 85/20

Musterschreiben zur Umbuchung hier runterladen.

Beitrag teilen:

Voriger BeitragAG Charlottenburg: Erstattung bei Corona-Beherbergungsverbot im DORMERO Hotel Hannover
Nächster BeitragLG Düsseldorf: Luftfahrtunternehmen darf nicht auf Vermittler für Erstattung verweisen
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

Als Lufthansa-Passagier in Tel Aviv gestrandet – Ihre Rechte

Fluggastrechte in Krisenzeiten: Was in Israel gestrandete Passagiere tun können.

MSC setzt Familien bei gebuchten Kreuzfahrten „vor die Tür“

Ab dem 15. Mai 2025 hat MSC offenbar keine Lust mehr darauf, Kinder unter zwei

AG Königs Wusterhausen: SAS muss Vielfliegern Gepäckgebühren erstatten

Da war eine richtige Fachkraft am Werk: Meine Mandanten verfügen über den höchsten Vielfliegerstatus bei

AG Köln: Bei Annullierung keine Anrechnung der Entschädigung auf nicht gewährte Sitzplätze

Dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, ist schon sehr bedauerlich. Airlines dürften solche Späße

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2025 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
X-twitter Linkedin