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Home » Rechtsprechung » AG Charlottenburg: Erstattung bei Corona-Beherbergungsverbot im DORMERO Hotel Hannover

AG Charlottenburg Dormero
  • 27/08/2020

AG Charlottenburg: Erstattung bei Corona-Beherbergungsverbot im DORMERO Hotel Hannover

In der Krise haben einige Dienstleister ihre (vermeintliche) vertragliche Position ausgenutzt, um Einnahmen zu generieren, darunter auch Hotels. In vielen Regionen Deutschlands galt zeitweise ein Verbot touristischer Übernachtungen. Gerade renommierte Hotelketten haben weitsichtig gehandelt und ihren Gästen zeitnah geleistete Anzahlungen erstattet, wenn diese nicht anreisen konnten (oder kulanterweise: Sogar nicht anreisen wollten). Nicht so die DORMERO Deutschland Betriebs GmbH, Betreiberin unter anderem des DORMERO Hotels in Hannover.

Ein Musterschreiben für vergleichbare Fälle findet sich hier.

Verweigerung der Erstattung

Dieses Unternehmen weigerte sich, einem Gast eine kostenfreie Stornierung seines Aufenthalts zu ermöglichen, obwohl die Übernachtung des Gastes zu touristischen Zwecken rechtswidrig gewesen wäre. Das Hotel hat es sich dabei recht einfach gemacht:

„Wir als Hotel müssen somit unsere Leistungen lediglich anbieten – ob der Gast diese Leistungen nutzen kann oder nicht liegt in der Verantwortung des Gast und somit ändert aber nichts an der Verpflichtung des Gastes, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.“

Ob darin sogar das Angebot einer rechtswidrigen Leistungserbringung liegt, klärt derzeit die für das Hotel zuständige Aufsichtsbehörde. Der Gast klagte seine Erstattung vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Sitz der Gesellschaft) ein und bekam Recht.

Unmögliche Leistung, kein Ausschluss des § 537 BGB

Dem Hotel sei die Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen, die Regelung des § 537 BGB sei nicht einschlägig, da das Hindernis nicht in der Person des Gastes liegt.

Fazit für Hotelgäste

Wer aus rechtlichen Gründen am Zielort seine Übernachtung nicht wahrnehmen kann, hat einen Anspruch auf Erstattung des Übernachtungspreises. Abweichend ist dies aber zum Beispiel dann zu beurteilen, wenn dem Gast aus rechtlichen Gründen die Anreise nicht möglich ist. Auch dann kann aber nach § 313 BGB eine Vertragsanpassung in Frage kommen, zum Beispiel durch eine kostenfreie Umbuchung oder einen Gutschein.

Derzeit ist es mehr als zuvor wichtig darauf zu achten, dass Hotels bei Buchungen die Möglichkeit anbieten, die Buchung zu stornieren. Gerade große Hotelketten sind hier sehr weit auf ihre Gäste zugekommen und haben diesen Faktor als Marketingmaßnahme verstanden.

AG Charlottenburg, Urt. v. 20.08.2020, 217 C 46/20

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