Ein neuer Fall erhitzt die Gemüter: Das Unternehmen ramp106 GmbH, bekannt unter OMR.com hat auf seiner Website für die Bewertung von verschiedenen Dienstleistungen eine Prämie für Bewerter ausgelobt. So wurde für die gebräuchliche Kommunikationssoftware Microsoft Teams ein Amazon-Gutschein im Wert von 50,00 € beworben.
Viele Bewertungen von Nutzern
In der Folge haben eine Vielzahl von Nutzern sich bemüht und eine Bewertung für die Software verfasst, um so die 50,00 € – Prämie zu erhalten. Die Bewertung auf der Dealplattform mydealz.de mit über 2.400 Grad belegt die große Resonanz auf das Angebot, das dann irgendwann eingestellt wurde
Rückzieher von OMR.com
Offenbar ist die Resonanz aber zu gut gewesen. Statt die Aktion rechtzeitig abzubrechen, wurden Nutzer nun damit konfrontiert, dass es für die abgegebene Bewertung keine Prämie geben wird. Gegenüber der Dealplattform berief sich OMR auf einen Fehler.
Shitstorm und Einlenken von OMR.com
Wütende Nutzer des Dienstes haben dann ihren Frust auf diversen Bewertungsplattformen zum Ausdruck gebracht, was zu dem unterhaltsamen Ergebnis führt, dass ein Bewertungsdienstleister selbst massive Bewertungsprobleme bekommt. So werden aktuell auf Trustpilot 1,9 von 5 Bewertungssternen geführt
Bei Google sind es immerhin noch 3,5 von 5 Sternen:
Nunmehr hat sich das Unternehmen auf der Plattform mydealz dazu bereit erklärt, die Bewertungen zu prüfen und die Prämie zu gewähren, was bis zum 10. Januar abgeschlossen sein sollte. Stand heute haben aber viele Nutzer, die sich teils schon an mich wandten, noch immer keine Prämie erhalten. Aus meiner Sicht sind die Gewährungsbedingungen äußerst schwammig und wenig justiziabel. Sich also mit der mangelnden Qualität von Bewertungen herauszureden, dürfte nur in krassen Einzelfällen möglich sein.
Vorgehen für Betroffene
Betroffene sollten von dem Unternehmen die Prämie und eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, um so mehr über die verarbeiteten Daten zu erfahren. Das kann zum Beispiel mit folgender Vorlage geschehen:
Nach Ablauf der gesetzten bzw. gesetzlichen Fristen kann dann ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (statt des Gutscheins) in Geld durchgesetzt werden. Auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist dann gerichtlich durchsetzbar.
Mail an: info@omr.com
„Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Adresse xxxx habe ich an Ihrer Aktion zur Bewertungsabgabe für Microsoft Teams teilgenommen. Den Amazon-Gutschein über 50,00 € habe ich bis heute nicht erhalten.
Ich setze eine Frist von 7 Tagen zur Übersendung und Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO, die sich insbesondere aber nicht abschließend auf Protokolle, Erklärungen, Bewertungsinhalte, Schriftverkehr, Stammdaten, Vertragsdaten mit Personenbezug bezieht. Nach Fristablauf mache ich Schadensersatz geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Name“
Nicht sinnvoll ist es, die Löschung aller Daten zu verlangen: Damit werden die Voraussetzungen für einen Prämienanspruch mindestens erheblich verschlechtert.
Gerne stehe ich nach Fristablauf auch im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.