Zum Inhalt springen
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Fluggastrechte » Fluggastrechte richtig geltend machen: In welcher Sprache?

Fluggastrechte Sprache
  • 31/01/2022

Fluggastrechte richtig geltend machen: In welcher Sprache?

In vielen Fällen müssen Fluggastrechte bei Airlines geltend gemacht werden, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Dabei stellt sich die Frage: In welcher Sprache muss die Geltendmachung erfolgen?

LOT will Übersetzung auf Englisch

So habe ich selbst es erlebt, dass die polnische Airline LOT meine Eingabe auf Deutsch zurückweist und eine englischsprachige Übersetzung verlangt:

Ob dort wirklich niemand in der Lage ist, eine solche Mitteilung zu verstehen oder zumindest (wenn auch nur maschinell) zu übersetzen, oder ob es darum geht, lästige Kundenanfragen abzuwimmeln, kann ich nicht beurteilen.

In welcher Sprache muss eine Geltendmachung erfolgen?

Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche in einer Sprache geltend gemacht werden müssen, die es dem Schuldner ermöglichen, die Geltendmachung zu verstehen und zu prüfen. Bei Airlines aus dem deutschsprachigen Raum ist es kein Problem, wenn Anfragen auf Deutsch erfolgen.

Aber auch bei Airlines mit Sitz im Ausland ist die deutsche Sprache in den allermeisten Fällen geeignet, um Ansprüche wirksam geltend zu machen, denn diese geben durch z.B. die Gestaltung ihrer Website oder ihrer AGB zu erkennen, dass sie auch deutschsprachige Kunden ansprechen. Wer Verträge auf Deutsch schließt, muss aber auch die weitere Abwicklung des Vertrages in dieser Sprache ermöglichen. Weist eine Airline eine solche Zuschrift zurück, ist das schlicht nicht das Problem des Passagiers.

Warum Übersetzungen nachteilig sein können

Auch ein praktischer Grund spricht gegen eine Übersetzung: Nach § 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch. In einem späteren Verfahren kann ein Gericht z.B. die Vorlage von Übersetzungen verlangen, die mit erheblichem Kostenaufwand erstellt werden müssen.

Beitrag teilen:

Voriger BeitragOMR.com / ramp106 GmbH – Versprochene Prämie für Bewertungen bleibt aus
Nächster BeitragAirline-Mythos: Keine Entschädigung bei Gepäckverspätung auf dem Rückflug
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

LG Köln: First Class ist nicht Suites Class – Anspruch auf Ersatzbeförderungskosten

Lufthansa First Class statt bestätigter Singapore Airlines Suites Class? Das muss ein Fluggast nicht einfach so hinnehmen.

Preisvergleich.de: Ausstehendes Cashback erfolgreich durchsetzen

Probleme mit Cashback von Preisvergleich.de? Hier finden Sie Muster und Tipps zum Vorgehen

Drohnenalarm: Entschädigung (und mehr) für Fluggäste

In den letzten Wochen haben immer wieder Sichtungen von Drohnen zur temporären Schließung von Flughäfen

Ryanair dünnt Flüge ab Memmingen, Köln und Berlin aus: Ihre Rechte als Fluggast

Weitreichende Flugstreichungen Ryanairs ab Köln, Memmingen und Berlin: Hier finden Sie Ihre Rechte

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2025 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
X-twitter Linkedin