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Home » Verbraucherrecht » Airline-Mythos: Keine Entschädigung bei Gepäckverspätung auf dem Rückflug

Gepaeckverspaetung Rueckflug
  • 10/02/2022

Airline-Mythos: Keine Entschädigung bei Gepäckverspätung auf dem Rückflug

Airlines haften in der Regel im Rahmen des Montrealer Übereinkommens für Schäden, die bei der Beförderung von Aufgabegepäck entstehen. Airlines täuschen Passagiere regelmäßig über ihre Rechte, wenn es um Verspätungen auf dem Heimweg geht.

Grundlage: Art. 17 des Montrealer Übereinkommens

Für die meisten internationalen Flüge ist die Grundlage für die Haftung Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, soweit dies nach Aufgabe und bis zur Rückgabe des Gepäcks erfolgte. Dabei gilt eine Haftungshöchstgrenze von 1.288 SZR Sonderziehungsrechten, also derzeit rund 1.670 €.

Zum Vorgehen

Schäden oder Verspätungen sollten unbedingt noch am Flughafen an den dortigen Gepäckschaltern gemeldet werden. Auch eine separate Mail (mit dem BCC-Trick) an die betroffene(n) Airline(s) macht Sinn, da es hier Fristen von 14 bzw. 21 Tagen (Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens) gibt. Wichtig: Die Schadenmeldung am Flughafen stellt teils keine Meldung bei der Airline dar! Weitere Details zum Vorgehen habe ich bei mydealz.de erklärt.

Haftung bei Verspätung auf der Heimreise?

Ein Thema bei Gepäckverspätungen ist die Haftung von Airlines bei der Heimreise. Diese wird oft verweigert und in vielen Fällen erfolgt dies rechtswidrig.

Die Erwägung der Airline ist: All das, was man zu Hause benötigen könnte, befindet sich nicht nur im Koffer, sondern mindestens auch noch einmal zu Hause. Für Unterwäsche, ein Hemd oder Schuhe mag das zutreffen. Typischerweise ersatzfähige Schäden entstehen aber, wenn 1. sich ein Gegenstand nur im Koffer befunden hat, der 2. zu Hause benötigt wird aber 3. dort nicht vorhanden ist. Das können sein:

  • Körperpflegegeräte wie z.B. Rasierer (Schadenminderungsobliegenheit beachten: Einwegrasierer statt teurem Elektrorasierer kaufen)
  • Ladegeräte für Notebook, Kamera und Smartphone
  • besondere Kleidungsgegenstände wie z.B. das nur einmal vorhandene und benötigte paar Businessschuhe

Fazit

Wenn auch bei mir natürlich nur die „kaputten“ Fälle landen, erlebe ich in einer großen Zahl von Vorgängen, dass Airlines gegenüber berechtigten Ansprüchen schlicht über die Rechtslage täuschen, um so einer Haftung zu entgegen. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, können wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprechen.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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