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Home » Fluggastrechte » Wenn die Airline zu früh annulliert: Streik der Sicherheitskontrolle nur faule Ausrede

Streikabsage Lufthansa zu frueh
  • 09/03/2024

Wenn die Airline zu früh annulliert: Streik der Sicherheitskontrolle nur faule Ausrede

Wenn Sie ihren nicht stornierbaren Flug stornieren und der Flug später von der Airline ganz annulliert wird, haben Sie in der Regel Pech gehabt, denn es gibt auch dann oft keine volle Flugscheinkostenerstattung. Genau das Gleiche ist nun der Lufthansa passiert, sie möchte es aber, wie mir einige Mandanten berichteten, für sich passend „hindrehen“.

Streik eigenen Personals vs. Streik fremden Personals

Für die Ausgleichsleistung gilt im Grundsatz: Streikt eigenes Personal, kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, das Unternehmen könnte ja einfach mehr zahlen, so den Streik abwenden. Streiken Dritte, klappt das nicht und außergewöhnliche Umstände können vorliegen (was nicht bedeutet, dass damit keine Ausgleichsleistung geschuldet ist).

Alle streikten am 8. März

Am 8. März haben sich beide Elemente verbunden: Zunächst kündigten Mitarbeiter der Lufthansa einen Streik an. Die Lufthansa annullierte daraufhin großflächig Flüge. Das führt in vielen Fällen dazu, dass die Ausgleichsleistung von 250,00 – 600,00 € geschuldet ist. Plötzlich kam es aber auch zu Ankündigung des streikenden Sicherheitspersonals am gleichen Tag. Verpasst ein Passagier deswegen seinen Flug, ist eine Ausgleichsleistung eher nicht geschuldet.

Nachträgliche Ausrede: Sicherheitskontrolle-Streik

Wie mir nun berichtet wurde, soll Lufthansa wohl die Ausgleichsleistung für frühzeitig annullierte Flüge mit Verweis auf den Streik der Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle verweigern. Schriftlich liegt mir das noch nicht vor. Dieses „nachträgliche Geschenk des Himmels“ zu nutzen, halte ich aber in den Standard-Annullierungsfällen für rechtswidrig, eine Ausgleichsleistung dürfte für schlicht zu früh annullierte Flüge geschuldet sein.

Fazit

Wenn auch die Situation rund um Streiks im Verkehrswesen unübersichtlich ist, ist das kein Grund, Passagiere hier zu benachteiligen. Ob auch in Ihrer Situation eine Ausgleichsleistung geschuldet sein könnte, kläre ich gerne mit Ihnen gemeinsam im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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