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Home » Fluggastrechte » Wizz Air zahlt Entschädigung nach VO 261/2004/EG bei geschlossenem Flughafen

  • 04/11/2020

Wizz Air zahlt Entschädigung nach VO 261/2004/EG bei geschlossenem Flughafen

In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, in dem es auch um die Annullierungsentschädigung ging, hat Wizzair ein Anerkenntnis erklärt.

Was war passiert?

Mein Mandant buchte Ende Mai einen Flug mit einer Woche Vorlauf von Berlin nach Skopje. Nur einige Tage später annullierte Wizz Air den Flug. Wizz Air erstattet weder den Ticketpreis, noch wurde eine Annullierungsentschädigung gezahlt, sodass eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Königs Wusterhausen erhoben wurde.

Coronabullshit

Die Verteidigung war zunächst absehbar: „Wegen Corona“ hieß es im Wesentlichen, und zwar ohne weitere Details anzugeben. Das ist bei einer Annullierung eines Fluges nur wenige Tage nach Buchung, das inmitten der Corona-Krise recht dünn, worauf auch das Gericht hinwies. Wir forderten Wizz Air auf, detailliert darzulegen, was Ursache war, warum dies nicht bereits bei Buchung absehbar war und was unternommen wurde, um die Passagiere doch an ihr Ziel zu bringen.

Flughafenschließung durch NOTAM belegt

Recht knapp vor dem Termin (wohl nicht mehr rechtzeitig gem. § 132 ZPO) zauberte Wizz Air ein NOTAM aus dem Hut: Eine Bekanntmachung für Luftfahrtpersonal zu aktuellen Besonderheiten des Luftverkehrs. Dieses NOTAM wies eine Schließung des Flughafens Skopje für den streitgegenständlichen Zeitraum aus und war tatsächlich erst nach Flugbuchung herausgegeben worden.

Nur die halbe Wahrheit

Das Wizz Air (möglicherweise sogar in rechtlich bedenklicher Weise) verschwiegen hat, was wir aber aufgrund routinemäßiger Recherchen in NOTAM-Archiven herausfanden: Das NOTAM war das zum Reisezeitpunkt letzte NOTAM in einer Reihe gleichlautender NOTAMS seit März 2020, die jeweils mit der Formulierung „UNTIL FURTHER NOTICE“ (bis auf weiteres) endeten. Wizz Air hat also schlicht ein Ticket „auf den blauen Dunst“ verkauft, obwohl „bis auf weiteres“ der Flughafen geschlossen gemeldet war. Die Unannehmlichkeiten, die die Fluggastrechteverordnung kompensieren sollen, waren hier eingetreten: Mein Mandant wäre gar nicht erst nach Deutschland gereist, wenn er gewusst hätte, dass sein Rückflug nach Skopje nicht stattfinden würde. Das teilten wir dem Gericht und auch den Rechtsanwälten von Wizz Air unverzüglich mit.

Anerkenntnis

Offenbar hat Wizz Air die Aussichtslosigkeit eingesehen: Nur wenige Stunden vor dem Termin erreichte mich das Anerkenntnis sowie das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts. Auf ein Urteil wollte man es bei Wizz Air offenbar nicht ankommen lassen.

Fazit

Auch in Krisenzeiten ist der pauschale Hinweis auf die Pandemie in vielen Fällen #coronabullshit und verunsichert Verbraucher überwiegend, die dann von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand nehmen. Airlines hätten es aber in der Hand, Probleme zu vermeiden, in dem zum Beispiel in schwierigen Situationen lediglich Stand-by-Tickets verkauft werden. Passagiere haben es dann in der Hand, ob sie ihr Geld einem Unternehmen anvertrauen, das nur vielleicht eine Leistung zum gewünschten Zeitraum erbringt. Wer solche Lösungen nicht nutzt und schlicht in recht sicherer Kenntnis der Nichterfüllbarkeit Verträge schließt, kann sich dann nicht später auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Kurz: Corona ist spätestens seit Frühjahr 2020 nicht außergewöhnlich. Das gilt meiner Meinung nach auch überwiegend für die aktuelle Annullierungswelle vieler Airlines im Zuge des weite Teile Europas betreffenden „Lockdown light“.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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