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Home » Fluggastrechte » AG Düsseldorf: Nicht gewährter Wunschsitzplatz stellt einen Mangel dar

  • 06/08/2020

AG Düsseldorf: Nicht gewährter Wunschsitzplatz stellt einen Mangel dar

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.08.2020, Az.: 11c 111/20 festgestellt, dass ein nicht gewährter Wunschsitzplatz, der zuvor vertraglich vereinbart wurde, einen Mangel begründet, der wiederum zur Minderung des Flugpreises berechtigt.

Smart-Tarif Eurowings

Im Zuge von Wettbewerbsanspassungen hat auch Eurowings verschiedene Economy-Tarife eingeführt, die unterschiedliche Annehmlichkeiten, wie im Smart-Tarif zum Beispiel einen Wunschsitzplatz garantieren.

Diese (zusammenhängenden) Wunschsitzplätze haben der Kläger und seine Partnerin hier für einen mehrstündigen Flug reserviert. Der Onlinecheckin führte zu einem Boardingpass, der auch die zusammenliegenden Plätze auswies.

Boarding: Neue Plätze

Beim Boarding wurde dann offenbart, dass aus nicht weiter bekannten Gründen die Sitzplatzreservierung verändert wurde, die Passagiere nicht mehr zusammen sitzen. Auch als die Reisenden darauf bestanden, wurde keine Abhilfe geschaffen.

AGB von Eurowings

In den AGB bedingt sich Eurowings weitgehende Rechte zur Sitzplatzzuweisung aus, die überwiegend auch aus gutem Grund erfolgen: Die Gewichtsverteilung an Board hat auch technische Gründe. Dennoch wäre es auch möglich gewesen, diese Verteilung bereits beim Checkin und der dortigen Sitzplatzzuweisung zu berücksichtigen.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem außergerichtliche Maßnahmen erfolglos blieben, klagte der betroffene Passagier auf eine Erstattung im Wege der Minderung des Werklohns.
Das Amtsgericht gab dem Passagier Recht, ein Mangel läge vor und es sei nicht nur eine reine Unnannehmlichkeit mit dem verlorenen Wunschsitzplatz zu bedauern. Zur Höhe der Minderung nahm das Gerichten die Kosten einer Sitzplatzreservierung an, wie sie angefallen wären, hätte der Passagier einen günstigeren Tarif gebucht.

Fazit

Verträge binden, das gilt in beide Richtungen und selbst Luftfahrtunternehmen sind davon nicht ausgenommen. Wie Eurowings hier ernsthaft annehmen durfte, eine zugesagte (bezahlte) Leistung dürfte einfach unter den Tisch fallen, ist nicht nachzuvollziehen. Diese Denkweise ist aber weit verbreitet. So hat zum Beispiel die Deutsche Lufthansa in der Vergangenheit immer wieder mit dem fantasievollen Begriff „Sitzplatzcharakter“ argumentiert, um so – berechtigte – Ansprüche von Kunden abzuwehren.
Die Entscheidung lässt sich auch 1:1 auf weitere Leistungen übertragen, die – gerade derzeit in Zeiten von Covid-19-Beschränkungen – das Erlebnis des Passagiers trüben, soweit diese vorher vertraglich vereinbart sind. Nicht grundlos war auch die Verbraucherzentrale Hamburg erfolgreich gegen Eurowings, als dort vertraglich vereinbarte Snacks und Getränke nachträglich kostenpflichtig wurden.

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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