Aktuellen Berichten zufolge, wird an einer Regelung gearbeitet, die eigentlich bestehende Erstattungsansprüche gegen Fluggesellschaften, Hotels, Eventveranstalter und Reiseveranstalter in Bar umwandeln soll, sodass nur ein Gutschein geschuldet ist. So soll die Liquidität der Unternehmen gesichert werden, die derzeit fast nur Ausgaben, aber keine Einnahmen haben. Ich möchte Ihnen hier einen Kniff zur Vorsorge verraten, mit dem Sie als Reisender Ihre Situation möglicherweise verbessern können.
Warum diese Lösung schlecht ist
Diese Lösung macht Passagiere, Konzertbesucher und Reisende zu Darlehensgebern wider Willen und zudem ohne Verzinsung eine sonst im Darlehensbereich übliche Verzinsung. Ganz im Gegenteil: Es werden steigende Flugpreise nach der Krise erwartet. Im Falle von Airlines soll kein Insolvenzschutz vorgesehen sein. Ich halte eine solche Regelung für rechtlich höchst zweifelhaft und aus Verbrauchersicht für sehr heikel. Die 100%ige Vorauszahlungspflicht schon viele Monate vor Leistungserbrinung ist ohnehin ein Sonderling im Zivilrecht, den der BGH ausdrücklich und mit eindeutig zielgelenkter Argumentation verteidigen musste..
Ja: Der Erhalt eines Wettbewerbs auf dem Reise-/und Flugmarkt ist im Interesse aller, dann soll diese Aufgabe der Sicherung des Wettbewerbs aber bitte auch von allen getragen werden, zum Beispiel durch staatlich besicherte Darlehen.
Befürchtung?
Da genaue Details zur Ausgestaltung noch unklar sind, kann derzeit nur gemutmaßt werden, welche Nachteile durch Gutscheine entstehen. Neben dem evidenten Insolvenzrisiko im Flugbereich, befürchte ich auch Einschränkungen bei der Flexibilität. Insbesondere könnte ich mir vorstellen, dass Gutscheine nicht übertragbar sein werden. So wird aus Airlinesicht die Chance erhöht, dass Gutscheine schlicht ungenutzt verfallen und in Vergessenheit geraten oder „aus Zwang der Einlösung“ sonst nicht erforderliche Reisen gebucht werden.
Ein möglicher Lösungsansatz: Abtretung
Eine mögliche Lösung könnte eine Abtretung des heute bestehenden (oder auch noch eines künftig entstehenden) Zahlungsanspruchs an einen Dritten sein (Muster am Ende dieser Seite). Dies kann ein Kollege, ein Freund oder ein Verwandter sein, idealerweise ist es eine Person, die – sollte dann ein personengebundener Gutschein erteilt werden – auch Gebrauch von dem Gutschein machen wird.
Und wenn der Schuldner nicht mitspielt?
Erstellt die Fluggesellschaft / der Veranstalter / das Hotel keinen Gutschein, den der Abtretungsempfänger einlösen kann, kommt dann sogar in Folge ein Anspruch des Abtretungsempfängers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in Frage. Und nun raten Sie mal, wie der zu erfüllen ist: In Geld. Aber derzeit hoffen wir natürlich auf rechtmäßig handelnde Unternehmen.
Aussicht
In den kommenden Tagen wird sich weiter herauskristallisieren, ob überhaupt die Gutscheinlösung kommt und wie diese ausgestaltet ist. Einen Abtretungsvertrag jetzt zu schließen, macht aber in jedem Fall Sinn. Vertrauen Sie dem Abtretungsempfänger, wäre es jederzeit wieder möglich, den Anspruch rückabtreten zu lassen.
Musterdokument Abtretung (.rtf-Datei)