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Home » Fluggastrechte » Vorsicht Abzocke: Keine Mehrkosten nach Corona-Annullierung für Umbuchung geschuldet!

  • 08/04/2020

Vorsicht Abzocke: Keine Mehrkosten nach Corona-Annullierung für Umbuchung geschuldet!

Diverse Airlines, darunter auch namhafte europäische Branchengrößen, zeigen derzeit in evidenter Weise, dass Ihnen ein rechtmäßiges Vorgehen unwichtig ist.

Annullierung – Umbuchung

Aufgrund der Covid-19-Ausbreitung sind viele Flüge annulliert worden. Passagiere haben in diesem Fall einerseits einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, aber auch auf eine Umbuchung. Das Wahlrecht liegt dabei beim Kunden. Es ist dabei egal, mit wieviel Vorlauf ein Flug annulliert wurde oder ob außergewöhnliche Umstände Auslöser dafür waren. Viele Airlines versuchen, Passagieren lieber Gutscheine „anzudrehen“, um so Liquidität zu erhalten.

Umbuchung besser als Gutschein

Für viele Reisende dürfte aber eine Umbuchung der bessere Deal sein. So droht bei Inanspruchnahme eines Gutscheins das Risiko einer Preiserhöhung. Eine Umbuchung hingegen muss im Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung gem. § 8 Abs. 1 lit. c der VO 261/2004/EG kostenfrei erfolgen.

Voraussetzungen der Umbuchung

Aus Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechte-VO ergibt sich ein Anspruch des Passagiers gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf anderweitige Beförderung

  • zum Endziel
  • unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes,
  • vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Solange also in der gleichen Reiseklasse auf der gleichen Strecke Flüge verfügbar sind, kann der Passagier eine Umbuchung auf einen solchen Flug verlangen und zwar kostenfrei.

Die Ausreden der Airlines

Derzeit erlebe ich bei vielen Mandanten den Versuch der Airlines, hier bereits jetzt in der Krisenphase einen Mehrpreis durchzusetzen. Argumente sind die fehlende Verfügbarkeit der damals gebuchten Buchungsklasse (so hatte Lufthansa auf manchen Strecken die besonders günstige Buchungsklasse A in weiten Teilen „ausgenullt“), einer Nichtverfügbarkeit des ursprünglichen Tarifs (z.B. wenn die Ursprungsbuchung in einem Partnerspecial gebucht wurde) oder man will eine Umbuchung nur in einem gewissen Zeitrahmen zu lassen.

All das ist rechtswidrig.

Fazit

Die so sehr leidenden Luftfahrtunternehmen sollten dankbar dafür sein, dass Kunden ihr Geld der Airline weiter leihen, was Liquidität sichert. Das ist es, was unter dem Stichwort „Gutscheinlösung“ so dringend aus der Reisebranche gefordert wird.

Ganz im Gegenteil wird aber schon heute versucht, bei Kunden in rechtswidriger Weise abzukassieren. Das gehört sich nicht. Auch sollte dies ein klare Signal für die Politik sein, dass die von der Branche angestrebte Gutscheinlösung vermutlich auch in vielen Fällen zum Nachteil des Verbrauchers ausgenutzt wird.

Passagiere sollten mit Fristsetzung Ihr Luftfahrtunternehmen zur Umbuchung auffordern und die Verfügbarkeit von Sitzplätzen als Screenshot dokumentieren. Nach Ablauf der gesetzten Frist sollten weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Selbst wenn Sie in einem (Online-)Reisebüro gebucht haben, sollten Sie in jedem Fall zumindest auch die Airline zur Umbuchung auffordern, da diese der Schuldner nach der Fluggastrechteverordnung ist.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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