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Home » Fluggastrechte » AG Berlin-Wedding: Airline darf nicht an „irgendwen“ Flugpreis erstatten, muss sonst nochmal zahlen

AG Wedding Eurowings doppelte Erstattung
  • 05/07/2021

AG Berlin-Wedding: Airline darf nicht an „irgendwen“ Flugpreis erstatten, muss sonst nochmal zahlen

Das AG Wedding hat in einem aktuellen Urteil Eurowings zur Erstattung von Steuern und Gebühren eines Fluges verurteilt. Soweit ist der Fall nicht ungewöhnlich, wenn auch viele Airlines die Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren totschweigen. Die Besonderheit: Eurowings muss gleich doppelt zahlen.

Vertragspartner verlangte Erstattung an sich selbst

Der Kläger in dem Verfahren hat die Erstattung der Steuern und Gebühren ausdrücklich an sich selbst verlangt, hierbei auch seine Bankverbindung angegeben. Eurowings nahm aber eine Erstattung nicht dorthin vor, sondern auf die Kreditkarte, die bei Eurowings zur Zahlung des Fluges hinterlegt war.

Problem: Buchung über Vermittler

Warum war der Kläger nicht mit dieser Erstattung zufrieden? Die Kreditkarte gehörte nicht dem Kläger und so hat er von der Erstattung nichts erhalten. Ursache hierfür dürfte ein zwischengeschalteter Vermittler gewesen sein, der nicht die Zahlungsdaten des Klägers an Eurowings übermittelte, sondern einfach mit einer eigenen Kreditkarte die Zahlung veranlasst. Auch aus einem anderen Grund sollten Reisende immer die Erstattung von der Airline selbst und direkt an sich verlangen (zum Beispiel mit diesem Musterschreiben): Vermittler verlangen teils horrende Bearbeitungsgebühren für die Erstattung.

Gericht: Keine Erfüllung durch „falsche“ Zahlung

Das Gericht kommt hier vorhersehbar zur richtigen Lösung: Wer – wider ausdrücklicher Weisung – eine falsche Zahlung vornimmt, erfüllt nicht die Schuld und muss daher ein zweite Mal zahlen.

Es kann dahinstehen, ob diese Zahlung tatsächlich vorgenommen wurde. Der Kläger hat sowohl mit dem Aufforderungsschreiben vom 02.09.2020 als auch mit der Klage eine Erstattung auf sein Girokonto gewünscht. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass ihm die Kreditkarte nicht gehöre, er habe den Flug mit seinem Girokonto bezahlt und über einen Vermittler gebucht. Der Kläger konnte die entsprechende Überweisung von seinem Girokonto im Termin auch aufzeigen. Die Beklage hat auch nicht bestritten, dass dem Kläger die entsprechende Kreditkarte nicht gehört und er über einen Vermittler gebucht hat. Daher ist unstreitig, dass eine Erfüllung bei dem Kläger nicht eingetreten ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die Zahlung an den Vermittler geleistet hat, da dieser nicht zur Entgegennahme der Zahlung durch den Kläger berechtigt war.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ändern daran nichts. Es kann dahinstehen, ob die Regelung wirksam ist, wonach Erstattungen auf das Buchungskonto erfolgen (auch wenn ein Vermittler eingeschaltet wurde), da in jedem Fall hier vor Rücküberweisung eine andere Anweisung durch den Kläger erfolgte.

AG Berlin Wedding, Urt. v. 09.06.2021, 8 C 522/20, als Volltext zum Download

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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