Aufgrund einer Vielzahl von Flugstornierungen durch die Covid-19-Welle haben Passagiere von EU-Airlines und mit anderen Airlines ab EU-Startflughäfen einen Anspruch auf Flugpreiserstattung, der nicht in Form eines Gutscheines akzeptiert werden muss, sondern vielmehr durch Rückzahlung erfolgt.
Aber wer ist Schuldner?
Wer ist aber Schuldner dieses Anspruchs? Gerade in den letzten Tagen geistert ein Gerücht durch soziale Netze: Der Anspruch auf Erstattung bestehe angeblich gegen das (Online-)Reisebüro, weil dieses ja auch Vertragspartner des Passagiers sei.
Das ist in den meisten Fällen unzutreffend.
Zwar ist das Reisebüro auch Vertragspartner, dies aber nur für einen Vermittlungsvertrag und nicht für den Luftbeförderungsvertrag (Ausnahmen sind selten, zum Beispiel im Bereich des Vollcharters durch ein Reisebüro). Der wesentliche Vertrag besteht mit einem Luftfahrtunternehmen.
Airline ist Schuldner
Vertragliche Ansprüche sind aber nicht sonderlich bedeutend. Der besonders passagierfreundliche Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a der VO 261/2004/EG („Fluggastrechteverordnung“) besteht gegen das Luftfahrtunternehmen und ist ein gesetzlicher Anspruch. Ausnahmen von diesem Anspruch gelten im Wesentlichen nur bei Pauschalreisen.
Abwicklung „über Reisebüro“
Soweit Luftfahrtunternehmen schon immer und insbesondere in der aktuellen Lage immer wieder Passagiere auf ihr Reisebüro verweisen, ist das unbeachtlich. Es mag sein, dass zwischen Vermittler und Luftfahrtunternehmen eine vertragliche Vereinbarung besteht, wonach Erstattungen stets den Umweg über das Reisebüro nehmen. Das ist für Passagiere aber unbeachtlich. Überspitzt: Ob das Geld per Brieftaube oder vom Reisebüromitarbeiter überbracht wird, ist egal, solange es den Passagier erreicht.
Nachteile bei Abwicklung über Reisebüro
Reisebüros verlangen teils für die Abwicklung einer Erstattung eine Gebühr, deren Rechtmäßigkeit nicht ganz klar ist. Das gilt insbesondere, wenn die Stornierung nicht vom Passagier veranlasst wurde.
Besonders gravierend sind aber derzeit die aus meiner Sicht rechtswidrigen Ankündigungen von Luftfahrtunternehmen gegenüber Reisebüros, schlicht keine oder nur stark verzögerte Erstattungen zu veranlassen.
Empfehlung: Airline und Reisebüro auffordern
Die Empfehlung für eine möglichst schnelle Erstattung ist es daher, sowohl das Luftfahrtunternehmen, als auch das Reisebüro zur Erstattung aufzufordern, dies binnen der gesetzlichen Frist von 7 Tagen. Eine Geltendmachung per E-Mail ist dabei zu Nachweiszwecken sinnvoll, die E-Mail sollte zum Beleg der Versendung in BCC auch an Freunde oder Kollegen versendet werden. Wer keinen Abzug einer Bearbeitungsgebühr des Reisebüros riskieren will, fordert besser nur die Airline zur Erstattung auf.
Und dann?
Sollte eine Erstattung auch mit größerem Nachlauf nicht erfolgen, sollte über eine klageweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nachgedacht werden. Dabei gibt es derzeit Luftfahrtunternehmen, bei denen ich Mandanten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen der kommenden Monate zu einem Abwarten rate.
Auch helfen teils Kreditkartenunternehmen, die die Möglichkeit eines sogenannten „Chargeback“ prüfen, bei dem die Abbuchung des Kartenkonto wieder gutgeschrieben wird, weil die bezahlte Leistung nicht erbracht wurde. In der Regel sind dabei Belege für einen fruchtlosen Klärungsversuch vorzulegen.