Die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt kaum eine Branche so sehr, wie die Luftfahrt. Ein Großteil der Flüge in betroffene(n) Regionen wurde bis jetzt schon storniert. Welche Rechte hat der Passagier, dessen Flug von der Airline storniert wurde?
EU-Fluggastrechteverordung anwendbar?
Die Rechtslage ist davon abhängig, ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die Airline in der EU ihren Sitz hat oder bei Flügen aus der EU.
Beispiel: New York – Frankfurt mit Lufthansa –> Verordnung anwendbar
Bangkok-Frankfurt mit Thai Airways –> Verordnung nicht anwendbar
Die drei Wahlmöglichkeiten des Passagiers
Der Passagier hat nach der Verordnung im Falle der Annullierung durch die Fluggesellschaft drei Möglichkeiten, aus denen er frei wählen kann:
Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004/EG:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu
dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Da eine Umbuchung derzeit wohl wenig sinnvoll erscheint, hat der Fluggast im Wesentlichen einen Anspruch nach Buchstabe a) auf Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen. Dieser Anspruch besteht gegen die Airline, nicht gegen ein Reisebüro wie z.B Expedia. Rein praktisch erleichtert es aber die Abwicklung, wenn Sie auch Ihr Reisebüro zur Erstattung auffordern.
Die derzeit gängige „Masche“, Reisegutscheine anzubieten, kann als Entgegenkommen des Passagiers geduldet werden, aber: Sie müssen sich darauf nicht einlassen.
In Anbetracht der derzeit stark angeschlagenen Situation der Airlines rate ich dringend von einem Gutschein ab.
Besonders dreist können Gutscheinangebote sein, die einen bestimmten Wert für eine künftige Buchung aufweisen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung hätten Sie sogar einen Anspruch auf Umbuchung zum Wunschdatum (bei Verfügbarkeit) ohne dass z.B. dann geltende Preiserhöhungen an Sie weitergereicht würden. Mit solchen Preiserhöhungen dürfte aber nach Entspannung in dieser Krise aufgrund knapper Kapazitäten zu rechnen sein.
Das derzeitige Vorgehen, Passagieren vorzuspiegeln, dass keine oder nur stark verspätet Erstattungen erfolgen, halte ich für klar rechtswidrig.