Zum Inhalt springen
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Fluggastrechte » gutschNEIN! Geld zurück bei Annullierung des Fluges

Geld zurück
  • 25/03/2020

gutschNEIN! Geld zurück bei Annullierung des Fluges

Die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt kaum eine Branche so sehr, wie die Luftfahrt. Ein Großteil der Flüge in betroffene(n) Regionen wurde bis jetzt schon storniert. Welche Rechte hat der Passagier, dessen Flug von der Airline storniert wurde?

EU-Fluggastrechteverordung anwendbar?

Die Rechtslage ist davon abhängig, ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die Airline in der EU ihren Sitz hat oder bei Flügen aus der EU.

Beispiel: New York – Frankfurt mit Lufthansa –> Verordnung anwendbar

Bangkok-Frankfurt mit Thai Airways –> Verordnung nicht anwendbar

Die drei Wahlmöglichkeiten des Passagiers

Der Passagier hat nach der Verordnung im Falle der Annullierung durch die Fluggesellschaft drei Möglichkeiten, aus denen er frei wählen kann:

Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004/EG:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu
dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Da eine Umbuchung derzeit wohl wenig sinnvoll erscheint, hat der Fluggast im Wesentlichen einen Anspruch nach Buchstabe a) auf Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen. Dieser Anspruch besteht gegen die Airline, nicht gegen ein Reisebüro wie z.B Expedia. Rein praktisch erleichtert es aber die Abwicklung, wenn Sie auch Ihr Reisebüro zur Erstattung auffordern.

Die derzeit gängige „Masche“, Reisegutscheine anzubieten, kann als Entgegenkommen des Passagiers geduldet werden, aber: Sie müssen sich darauf nicht einlassen.

In Anbetracht der derzeit stark angeschlagenen Situation der Airlines rate ich dringend von einem Gutschein ab.

Besonders dreist können Gutscheinangebote sein, die einen bestimmten Wert für eine künftige Buchung aufweisen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung hätten Sie sogar einen Anspruch auf Umbuchung zum Wunschdatum (bei Verfügbarkeit) ohne dass z.B. dann geltende Preiserhöhungen an Sie weitergereicht würden. Mit solchen Preiserhöhungen dürfte aber nach Entspannung in dieser Krise aufgrund knapper Kapazitäten zu rechnen sein.

Das derzeitige Vorgehen, Passagieren vorzuspiegeln, dass keine oder nur stark verspätet Erstattungen erfolgen, halte ich für klar rechtswidrig.

Beitrag teilen:

Voriger BeitragEuropäische Kommission zu Fluggastrechten und Corona
Nächster BeitragReisebüro oder Airline: Wer schuldet die Ticketpreiserstattung?
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

Ihre Fluggastrechte beim Streik der Lufthansa

Pilotenstreik bei der Lufthansa: Ihre Rechte aus Entschädigung, Ersatzbeförderung, Hotel und Verpflegung.

AG Frankfurt a.M.: Auch hohe Hotel- Verpflegungs- und Transferkosten muss Lufthansa nach Annullierung erstatten

AG Frankfurt: Auch hohe Auslagen für Hotel, Verpflegung und Transfer sind durch Airlines nach Annullierung zu erstatten, wenn diese angemessen sind.

Schneechaos in Amsterdam: Warum es doch oft eine Entschädigung für Fluggäste geben wird

Schneechaos in Amsterdam: Warum Fluggäste sehr wohl (oft) einen Anspruch auf die Entschädigung bei Annullierung haben, obwohl Airlines das gerne verschweigen.

LG Frankfurt: Mehrere Airlines haften als Gesamtschuldner auf Ersatzbeförderung nach Annullierung

LG Frankfurt: Ersatzbeförderung nach Annullierung ist von allen an der Beförderung beteiligten Airlines geschuldet (und weitere spannende Fragen)

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2026 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
X-twitter Linkedin