AG Charlottenburg: Geld zurück bei „verbotenem“ Hotelaufenthalt

In der Corona-Phase haben viele Landesregelungen dazu geführt, dass Hotelaufenthalte (zumindest zu touristischen Zwecken) untersagt waren. Gerade große Hotelketten haben das Vertrauen Ihrer Kunden dabei aufrechterhalten, indem sehr kulante Erstattungsregelungen gefunden wurden. Gerade kleinere Häuser oder auch kleine Ketten traten dabei aber besonder negativ hervor.

Dormero Hotel will nicht erstatten

In einem von mir geführten Verfahren vor dem AG Berlin-Charlottenburg gegen ein niedersächsisches Dormero-Hotel war genau das der Fall. Das Hotel stellte sich auf den Standpunkt, es würde ja die (verbotene) Leistung anbieten.

Hinweis des Gerichts: Klage vermutlich begründet

Ein aktueller Hinweis des Gerichts bestätigt dabei meine Rechtsauffassung: Eine Erstattung ist geschuldet:

Hinweis des AG Charlottenburg, Az.: 217 C 46/20

Praxistipp

Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sollten Hotels unter Fristsetzung zur Erstattung aufgefordert werden, wenn der Aufenthalt untersagt war und keine Umbuchung in Frage kommt. Reagiert das Hotel nicht, sollte Klage erhoben werden.

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